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942 lines
8.4 KiB

NAMEN
Verkündet
:
24
.
Januar
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Rechtskraft
Entscheidung
Schadensersatzansprüche
Architekten
Nichtausführung
Ausführungsplanung
steht
Klage
Ersatz
Schadens
Fehlern
Architekten
gesondert
beurteilenden
Entwurfsplanung
Bauüberwachung
Abnahme
Bauwerks
dann
Vortrag
ersten
Prozess
eindeutig
hervorgeht
ausschließlich
fehlende
Ausführungsplanung
Gegenstand
Rechtsstreits
war
.
Urteil
24
.
Januar
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
20
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Rechtsmittel
Klägers
werden
Urteil
12
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
7
.
Februar
Urteil
2
.
Zivilkammer
Landgerichts
20
.
Juni
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Landgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
verlangt
Beklagten
Schadensersatz
mangelhafter
Architektenleistungen
Rahmen
Planung
Erstellung
Regenwasserversickerungsanlage
.
Kläger
war
Bauherr
M.-Schule
beauftragte
Generalplanervertrag
14./21
.
April
Beklagte
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
Gesellschafter
Beklagten
sind
sichtlich
zweiten
Bauabschnittes
Bauvorhabens
Architektenleistungen
Leistungsphasen
§
Abs.
.
Kläger
nimmt
Beklagten
Überschwemmungsschadens
Höhe
Anspruch
Mängel
Regenwasserversickerungsanlage
zurückzuführen
ist
.
Schaden
war
bereits
Rechtsstreit
Landgericht
Kläger
jetzige
Beklagte
geltend
gemacht
worden
.
Klageschrift
12
.
September
war
Begründung
Zahlungsanspruchs
ausgeführt
worden
:
"
Folgezeit
haben
Parteien
weitere
Bau
beteiligte
Firmen
Rahmen
außergerichtlichen
Beweissicherungsverfahrens
Ursache
Überschwemmung
erforscht
.
Zwecke
wurde
Einverständnis
Parteien
beauftragt
Sachverständige
Dr.
Rahmen
Schadensuntersuchung
wurde
festgestellt
insgesamt
Grundstück
befindlichen
Versickerungsanlagen
verschiedenen
Gründen
funktionsfähig
ausreichend
dimensioniert
sind
.
Beweis
:
Sachverständigengutachten
Dr.
Gericht
Ablichtung
Anlage
.
Gutachten
geht
unbestritten
maßgebliche
Ursache
Überschwemmungsschaden
fehlende
Ausführungsplanung
Versickerungsanlagen
war
.
Planung
erstellen
war
Aufgabe
Beklagten
Leistung
überhaupt
erbracht
haben
.
"
Gutachten
Sachverständigen
waren
Mängel
Entwurfsplanung
fehlende
Ausführungsplanung
fehlerhafte
Bauausführung
fehlerhafte
Objektüberwachung
diverse
Beanstandungen
Versickerungsanlagen
Fehlerquelle
aufgelistet
Bauunternehmer
Architekt
Verantwortlichen
zugeschrieben
worden
.
Einwand
damaligen
Beklagten
Anlage
sei
bereits
Rahmen
ersten
Bauabschnittes
errichtet
worden
nahmeprotokolls
28
.
April
Vertragsschluss
Parteien
schon
fertig
gestellt
gewesen
trug
Kläger
entsprechende
Auftrag
Erstellung
Ausführungsplanung
Beklagte
sei
bereits
Jahr
mündlich
vergeben
worden
.
Klage
wurde
rechtskräftigem
Urteil
Landgerichts
6
.
Januar
Begründung
abgewiesen
Kläger
habe
entsprechenden
Hinweises
Gerichts
Beauftragung
Beklagten
Erstellung
Ausführungsplanung
Versickerungsanlagen
substantiiert
dargelegt
.
vorliegenden
Verfahren
macht
Kläger
geltend
Versickerungsanlage
sei
fehlerhaften
Entwurfsplanung
Beklagten
mangelhaft
ausgeführt
worden
.
Beklagten
hätten
ausführenden
Baufirma
zugänglich
gemacht
.
Weiter
habe
Beklagte
vertraglich
übernommene
Bauaufsicht
ordnungsgemäß
durchgeführt
Rahmen
Abnahme
bestehende
Mängel
Anlage
beanstandet
.
Landgericht
hat
Klage
unzulässig
abgewiesen
geltend
gemachten
Anspruch
bereits
rechtskräftig
entschieden
worden
sei
.
Berufung
Klägers
ist
Erfolg
geblieben
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Kläger
Klagebegehren
gleichen
Umfang
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
führt
Aufhebung
Urteile
Vorinstanzen
Zurückverweisung
Sache
Landgericht
.
Berufungsgericht
ist
Landgericht
Auffassung
erneute
Klage
sei
unzulässig
Landgericht
Streitgegenstand
vorliegenden
Verfahrens
bereits
Verfahren
rechtskräftig
entschieden
habe
.
II
.
Berufungsurteil
Urteil
Landgerichts
halten
chen
Nachprüfung
stand
.
Unrecht
haben
Vorinstanzen
Zulässigkeit
vorliegenden
Klage
entgegenstehender
Rechtskraft
verneint
.
1
.
materielle
Rechtskraft
gerichtlichen
Entscheidung
verbietet
negative
Prozessvoraussetzung
neue
Verhandlung
idem
;
Urteil
19
November
47
f.
;
Urteil
18
.
Januar
.
Unzulässig
ist
erneute
Klage
Streitgegenstand
rechtskräftig
entschiedenen
Rechtsstreits
identisch
ist
Urteil
17
.
März
.
2
.
Streitgegenstand
vorliegenden
Klage
ist
Vorprozesses
identisch
.
Streitgegenstand
sind
Tatsachen
rechnen
natürlichen
Standpunkt
Parteien
ausgehenden
Sachverhalt
"
Wesen
erfassenden
Betrachtungsweise
Entscheidung
gestellten
Tatsachenkomplex
gehören
Kläger
Stützung
Rechtsschutzbegehrens
Gericht
unterbreiten
hat
vgl.
Urteil
13
.
Juni
121
;
Urteil
19
.
Dezember
1
.
einzelnen
Tatsachen
Lebenssachverhalts
Parteien
vorgetragen
worden
sind
Parteien
Vorprozess
vorgetragenen
Tatsachen
Lebensvorgangs
damals
bereits
kannten
hätten
vortragen
können
ist
erheblich
.
gehört
Rechtskraftwirkung
nur
Präklusion
vorgetragenen
Tatsachen
auch
vorgetragenen
Tatsachen
erst
Schluss
mündlichen
Verhandlung
ersten
Prozess
entstanden
sind
natürlicher
Anschauung
Vorprozess
vorgetragenen
Lebenssachverhalt
gehören
Urteil
19
November
47
f.
.
.
Grundlage
ist
auszugehen
Kläger
Schadensersatz
Mängeln
Architektenwerkes
einklagt
vorprozessual
eingeholtes
Gutachten
Sachverständigen
stützt
regelmäßig
Gutachten
aufgelisteten
Mängel
Architektenwerks
Gegenstand
Rechtsstreits
macht
.
Wirkung
herbeizuführen
ist
erforderlich
Gutachten
einzeln
aufgeführten
Fehler
Architekten
Ergebnis
Gutachtens
geltend
gemachten
Schaden
ursächlich
geworden
sind
gesondert
aufführt
.
genügt
grundsätzlich
Schaden
beschreiben
Werk
Architekten
zuzuordnen
vorgerichtliche
Begutachtung
Sachverständigen
dort
aufgelisteten
Mängel
berufen
.
Anders
kann
jedoch
sein
Kläger
entschließt
ausdrücklich
nur
bestimmten
Fehler
Architektenwerks
rügen
alleinigen
Grundlage
Schadensersatzbegehrens
machen
.
ist
Anspruchsteller
unbenommen
einzelne
abgrenzbare
Mängel
Architektenwerks
gesondert
gerichtlich
geltend
machen
.
Allerdings
muss
schränkung
Prozessvortrag
Rechtsstreit
Beteiligten
eindeutig
sein
.
ist
hier
Fall
.
Landgericht
hat
Kläger
Klagebegründung
Schadensersatzanspruch
ausschließlich
fehlenden
Ausführungsplanung
begründet
.
Nur
so
hat
auch
Beklagte
Prozessvortrag
seinerzeit
verstanden
ausschließlich
Argument
verteidigt
Ausführungsplanung
beauftragt
worden
sein
.
Auch
Gericht
hat
alleinige
Prüfung
Frage
beschränkt
.
anderen
Mängel
Architektenwerks
Gutachten
Sachverständigen
erwähnt
hat
haben
Rechtsstreit
Beachtung
gefunden
Verständnis
Prozessbeteiligten
Kläger
ausdrücklich
Mangel
fehlender
Ausführungsplanung
beschränkt
hat
.
Blickwinkel
stellt
Vorprozess
geltend
gemachte
Schadensersatzforderung
Nichterbringung
Ausführungsplanung
andere
Forderung
Mittelpunkt
vorliegenden
Tatsachenvorbringens
stehende
Schadensersatzforderung
fehlerhafter
Entwurfsplanung
mangelhafter
Bauüberwachung
Pflichtverletzung
Abnahme
.
Forderungen
haben
zwar
gemeinsame
Grundlage
Architektenvertrag
14./21
.
April
gründen
jedoch
Pflichtverletzung
vgl.
Urteil
4
.
Dezember
ZR
ZfBR
144
;
Urteil
7
.
Dezember
ZfBR
.
Vielmehr
hat
Kläger
verschiedene
eingetretenen
Schaden
ursächliche
Pflichtverletzungen
geltend
gemacht
selbständigen
voneinander
unabhängigen
Tatsachen
also
Lebenssachverhalten
beruhen
unterschiedlichen
Sachvortrag
Klägers
erfordern
auch
jeweils
andere
Verteidigung
Beklagten
gen
.
vorliegenden
Klage
vorgetragenen
Pflichtverletzungen
fehlerhaften
Entwurfsplanung
mangelhaften
Bauüberwachung
unzureichenden
Mängelüberprüfung
Abnahme
gehören
natürlichen
Standpunkt
Parteien
ausgehenden
Sachverhalt
"
Wesen
erfassenden
Betrachtungsweise
vgl.
Urteil
19
.
Dezember
1
Tatsachenkomplex
fehlenden
Ausführungsplanung
Kläger
Vorprozess
Gericht
ausschließlich
unterbreitet
hatte
.
Unterscheidet
Streitgegenstand
neuen
Rechtsstreits
aber
Vorprozesses
anderer
Sachverhalt
vorgetragen
wird
früheren
Verfahren
eindeutig
Gegenstand
war
so
steht
Rechtskraft
früheren
Urteils
neuen
Klage
.
gilt
auch
dann
Klageziel
äußerlich
unverändert
geblieben
ist
Tatsachen
neuen
Klage
zugrunde
gelegt
sind
schon
hätten
geltend
gemacht
werden
können
vgl.
Urteil
13
.
Dezember
249
;
Urteil
19
.
September
284
;
Urteil
22
.
Mai
.
-9-
.
Vorinstanzen
Klage
Unrecht
unzulässig
abgewiesen
haben
verweist
Senat
Sache
Aufhebung
angefochtenen
Urteile
Landgericht
vgl.
Urteil
17
.
September
;
Urteil
18
November
jeweils
m.w
.
.
Kuffer
Vorinstanzen
:
Entscheidung
20.06.2006
OLG
Entscheidung