NAMEN Verkündet : 24 . Januar Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Rechtskraft Entscheidung Schadensersatzansprüche Architekten Nichtausführung Ausführungsplanung steht Klage Ersatz Schadens Fehlern Architekten gesondert beurteilenden Entwurfsplanung Bauüberwachung Abnahme Bauwerks dann Vortrag ersten Prozess eindeutig hervorgeht ausschließlich fehlende Ausführungsplanung Gegenstand Rechtsstreits war . Urteil 24 . Januar VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 20 . Dezember Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Prof. Dr. Richterin Richter Dr. Recht erkannt : Rechtsmittel Klägers werden Urteil 12 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 7 . Februar Urteil 2 . Zivilkammer Landgerichts 20 . Juni aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Landgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger verlangt Beklagten Schadensersatz mangelhafter Architektenleistungen Rahmen Planung Erstellung Regenwasserversickerungsanlage . Kläger war Bauherr M.-Schule beauftragte Generalplanervertrag 14./21 . April Beklagte Gesellschaft bürgerlichen Rechts Gesellschafter Beklagten sind sichtlich zweiten Bauabschnittes Bauvorhabens Architektenleistungen Leistungsphasen § Abs. . Kläger nimmt Beklagten Überschwemmungsschadens Höhe € Anspruch Mängel Regenwasserversickerungsanlage zurückzuführen ist . Schaden war bereits Rechtsstreit Landgericht Kläger jetzige Beklagte geltend gemacht worden . Klageschrift 12 . September war Begründung Zahlungsanspruchs ausgeführt worden : " … Folgezeit haben Parteien weitere Bau beteiligte Firmen Rahmen außergerichtlichen Beweissicherungsverfahrens Ursache Überschwemmung erforscht . Zwecke wurde Einverständnis Parteien beauftragt Sachverständige Dr. Rahmen Schadensuntersuchung wurde festgestellt insgesamt Grundstück befindlichen Versickerungsanlagen verschiedenen Gründen funktionsfähig ausreichend dimensioniert sind . Beweis : Sachverständigengutachten Dr. Gericht Ablichtung Anlage . Gutachten geht unbestritten maßgebliche Ursache Überschwemmungsschaden fehlende Ausführungsplanung Versickerungsanlagen war . Planung erstellen war Aufgabe Beklagten Leistung überhaupt erbracht haben … . " Gutachten Sachverständigen waren Mängel Entwurfsplanung fehlende Ausführungsplanung fehlerhafte Bauausführung fehlerhafte Objektüberwachung diverse Beanstandungen Versickerungsanlagen Fehlerquelle aufgelistet Bauunternehmer Architekt Verantwortlichen zugeschrieben worden . Einwand damaligen Beklagten Anlage sei bereits Rahmen ersten Bauabschnittes errichtet worden nahmeprotokolls 28 . April Vertragsschluss Parteien schon fertig gestellt gewesen trug Kläger entsprechende Auftrag Erstellung Ausführungsplanung Beklagte sei bereits Jahr mündlich vergeben worden . Klage wurde rechtskräftigem Urteil Landgerichts 6 . Januar Begründung abgewiesen Kläger habe entsprechenden Hinweises Gerichts Beauftragung Beklagten Erstellung Ausführungsplanung Versickerungsanlagen substantiiert dargelegt . vorliegenden Verfahren macht Kläger geltend Versickerungsanlage sei fehlerhaften Entwurfsplanung Beklagten mangelhaft ausgeführt worden . Beklagten hätten ausführenden Baufirma zugänglich gemacht . Weiter habe Beklagte vertraglich übernommene Bauaufsicht ordnungsgemäß durchgeführt Rahmen Abnahme bestehende Mängel Anlage beanstandet . Landgericht hat Klage unzulässig abgewiesen geltend gemachten Anspruch bereits rechtskräftig entschieden worden sei . Berufung Klägers ist Erfolg geblieben . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Kläger Klagebegehren gleichen Umfang . Entscheidungsgründe : Revision führt Aufhebung Urteile Vorinstanzen Zurückverweisung Sache Landgericht . Berufungsgericht ist Landgericht Auffassung erneute Klage sei unzulässig Landgericht Streitgegenstand vorliegenden Verfahrens bereits Verfahren rechtskräftig entschieden habe . II . Berufungsurteil Urteil Landgerichts halten chen Nachprüfung stand . Unrecht haben Vorinstanzen Zulässigkeit vorliegenden Klage entgegenstehender Rechtskraft verneint . 1 . materielle Rechtskraft gerichtlichen Entscheidung verbietet negative Prozessvoraussetzung neue Verhandlung idem ; Urteil 19 November 47 f. ; Urteil 18 . Januar . Unzulässig ist erneute Klage Streitgegenstand rechtskräftig entschiedenen Rechtsstreits identisch ist Urteil 17 . März . 2 . Streitgegenstand vorliegenden Klage ist Vorprozesses identisch . Streitgegenstand sind Tatsachen rechnen natürlichen Standpunkt Parteien ausgehenden Sachverhalt " Wesen erfassenden Betrachtungsweise Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören Kläger Stützung Rechtsschutzbegehrens Gericht unterbreiten hat vgl. Urteil 13 . Juni 121 ; Urteil 19 . Dezember 1 . einzelnen Tatsachen Lebenssachverhalts Parteien vorgetragen worden sind Parteien Vorprozess vorgetragenen Tatsachen Lebensvorgangs damals bereits kannten hätten vortragen können ist erheblich . gehört Rechtskraftwirkung nur Präklusion vorgetragenen Tatsachen auch vorgetragenen Tatsachen erst Schluss mündlichen Verhandlung ersten Prozess entstanden sind natürlicher Anschauung Vorprozess vorgetragenen Lebenssachverhalt gehören Urteil 19 November 47 f. . . Grundlage ist auszugehen Kläger Schadensersatz Mängeln Architektenwerkes einklagt vorprozessual eingeholtes Gutachten Sachverständigen stützt regelmäßig Gutachten aufgelisteten Mängel Architektenwerks Gegenstand Rechtsstreits macht . Wirkung herbeizuführen ist erforderlich Gutachten einzeln aufgeführten Fehler Architekten Ergebnis Gutachtens geltend gemachten Schaden ursächlich geworden sind gesondert aufführt . genügt grundsätzlich Schaden beschreiben Werk Architekten zuzuordnen vorgerichtliche Begutachtung Sachverständigen dort aufgelisteten Mängel berufen . Anders kann jedoch sein Kläger entschließt ausdrücklich nur bestimmten Fehler Architektenwerks rügen alleinigen Grundlage Schadensersatzbegehrens machen . ist Anspruchsteller unbenommen einzelne abgrenzbare Mängel Architektenwerks gesondert gerichtlich geltend machen . Allerdings muss schränkung Prozessvortrag Rechtsstreit Beteiligten eindeutig sein . ist hier Fall . Landgericht hat Kläger Klagebegründung Schadensersatzanspruch ausschließlich fehlenden Ausführungsplanung begründet . Nur so hat auch Beklagte Prozessvortrag seinerzeit verstanden ausschließlich Argument verteidigt Ausführungsplanung beauftragt worden sein . Auch Gericht hat alleinige Prüfung Frage beschränkt . anderen Mängel Architektenwerks Gutachten Sachverständigen erwähnt hat haben Rechtsstreit Beachtung gefunden Verständnis Prozessbeteiligten Kläger ausdrücklich Mangel fehlender Ausführungsplanung beschränkt hat . Blickwinkel stellt Vorprozess geltend gemachte Schadensersatzforderung Nichterbringung Ausführungsplanung andere Forderung Mittelpunkt vorliegenden Tatsachenvorbringens stehende Schadensersatzforderung fehlerhafter Entwurfsplanung mangelhafter Bauüberwachung Pflichtverletzung Abnahme . Forderungen haben zwar gemeinsame Grundlage Architektenvertrag 14./21 . April gründen jedoch Pflichtverletzung vgl. Urteil 4 . Dezember ZR ZfBR 144 ; Urteil 7 . Dezember ZfBR . Vielmehr hat Kläger verschiedene eingetretenen Schaden ursächliche Pflichtverletzungen geltend gemacht selbständigen voneinander unabhängigen Tatsachen also Lebenssachverhalten beruhen unterschiedlichen Sachvortrag Klägers erfordern auch jeweils andere Verteidigung Beklagten gen . vorliegenden Klage vorgetragenen Pflichtverletzungen fehlerhaften Entwurfsplanung mangelhaften Bauüberwachung unzureichenden Mängelüberprüfung Abnahme gehören natürlichen Standpunkt Parteien ausgehenden Sachverhalt " Wesen erfassenden Betrachtungsweise vgl. Urteil 19 . Dezember 1 Tatsachenkomplex fehlenden Ausführungsplanung Kläger Vorprozess Gericht ausschließlich unterbreitet hatte . Unterscheidet Streitgegenstand neuen Rechtsstreits aber Vorprozesses anderer Sachverhalt vorgetragen wird früheren Verfahren eindeutig Gegenstand war so steht Rechtskraft früheren Urteils neuen Klage . gilt auch dann Klageziel äußerlich unverändert geblieben ist Tatsachen neuen Klage zugrunde gelegt sind schon hätten geltend gemacht werden können vgl. Urteil 13 . Dezember 249 ; Urteil 19 . September 284 ; Urteil 22 . Mai . -9- . Vorinstanzen Klage Unrecht unzulässig abgewiesen haben verweist Senat Sache Aufhebung angefochtenen Urteile Landgericht vgl. Urteil 17 . September ; Urteil 18 November jeweils m.w . . Kuffer Vorinstanzen : Entscheidung 20.06.2006 OLG Entscheidung