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504 lines
4.2 KiB

BESCHLUSS
10
.
April
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
Organisation
Fristenkontrolle
Partei
Prozeßbevollmächtigte
vertreten
wird
.
Beschluß
10
.
April
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
10
.
April
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Prof.
Dr.
beschlossen
:
Beschwerde
Klägerin
Nichtzulassung
Revision
Urteil
18
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
11
.
September
wird
verworfen
.
Antrag
Klägerin
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Frist
Einlegung
Nichtzulassungsbeschwerde
wird
zurückgewiesen
.
Klägerin
trägt
Kosten
Verfahrens
Nebenintervention
.
Verfahrenswert
beträgt
Gründe
:
Klägerin
wurde
Berufungsgericht
Rechtsanwälten
S.
Partner
Rechtsanwalt
vertreten
.
Berufungsurteil
Berufung
Klägerin
zurückgewiesen
Klage
abgewiesen
wurde
wurde
Prozeßbevollmächtigten
Klägerin
weils
20
.
September
zugestellt
.
Berufungsgericht
hat
Revision
zugelassen
.
Klägerin
hat
Ablauf
Frist
Einlegung
Nichtzulassungsbeschwerde
Montag
21
.
Oktober
6
November
Nichtzulassungsbeschwerde
eingelegt
Antrag
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Frist
Einlegung
Nichtzulassungsbeschwerde
gestellt
.
Wiedereinsetzung
hat
glaubhaft
gemacht
:
Prozeßbevollmächtigten
hätten
vereinbart
Fristenkontrolle
allein
Rechtsanwalt
geführt
werden
sollte
.
Kanzlei
werde
Post
Anwaltskollegium
gemeinsam
geöffnet
anschließend
Mitarbeiterin
übergeben
Post
Dezernate
verteile
.
Dort
werde
Frist
manuellen
elektronischen
Kalender
System
Rechtsanwalt
eingetragen
.
zuständige
Mitarbeiterin
.
Jahren
Anwaltsgehilfin
tätig
sei
bisher
niemals
Fehler
Fristenkontrolle
Fristeneintragung
unterlaufen
seien
habe
Frist
Tage
Zugangs
Urteils
zutreffend
21
.
Oktober
eingetragen
.
habe
jedoch
Frist
24
.
September
manuellen
elektronischen
Kalender
gestrichen
Rechtsanwälte
S.
Partner
übersandte
Urteilsabschrift
geschickt
hätten
.
Frau
.
sei
irrig
ausgegangen
habe
Gericht
zugestellte
Urteilsausfertigung
.
habe
neue
Frist
24
.
Oktober
notiert
Weisung
verstoßen
unbearbeitete
Fristen
Rücksprache
Rechtsanwalt
streichen
.
Rechtsanwalt
habe
Fristversäumung
erst
24
.
Oktober
bemerkt
.
II
.
1
.
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
Frist
§
Abs.
Satz
eingelegt
verwerfen
.
2
.
fristgerecht
eingelegte
Antrag
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Frist
Einlegung
Nichtzulassungsbeschwerde
hat
Erfolg
.
Klägerin
war
gemäß
Abs.
zuzurechnende
Verschulden
Prozeßbevollmächtigten
verhindert
Frist
einzuhalten
.
Klägerin
hat
dargetan
Prozeßbevollmächtigte
Pflichten
Rahmen
Fristenkontrolle
erfüllt
haben
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Urteil
23
.
Oktober
;
ebenso
BVerwG
Beschluß
21
.
Dezember
2115
Zöller/Stöber
23
.
Aufl
.
.
m.w
.
ist
Fall
Partei
Prozeßbevollmächtigte
vertreten
wird
Beginn
Laufs
Berufungsfrist
zeitlich
erste
Zustellung
Prozeßbevollmächtigten
abzustellen
.
Gleiches
gilt
Lauf
Frist
Einlegung
Nichtzulassungsbeschwerde
;
gemäß
§
sind
Prozeßbevollmächtigte
berechtigt
gemeinschaftlich
einzeln
Partei
vertreten
.
ordnungsgemäße
Fristenkontrolle
war
nur
gewährleistet
Vorkehrung
getroffen
war
Fristberechnung
Zustellung
Rechtsanwälte
S.
Partner
auch
Rechtsanwalt
Hinblick
beachtet
wurde
zuerst
zugestellt
war
.
nur
konnte
Fristbeginn
zutreffend
berechnet
werden
.
Rechtsanwälte
S.
Partner
waren
gehalten
fristgerechte
Einlegung
Rechtsmittels
erforderlichen
Daten
übermitteln
Beschluß
25
.
Mai
VersR
m.w
.
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
hat
regelmäßig
schriftlich
erfolgen
vgl.
Beschluß
4
.
April
Rechtsmittelauftrag
.
Rechtsanwälte
S.
Partner
mußten
Rechtsanwalt
Fristenkontrolle
intern
übernommen
hatte
mitteilen
Urteil
zugestellt
war
.
Vortrag
Klägerin
ergibt
Verpflichtung
nachgekommen
sind
.
Rechtsanwälte
S.
Partner
schickten
lediglich
übersandte
Ausfertigung
Urteils
Kopie
.
Rechtsanwalt
hatte
Fristenkontrolle
so
organisieren
endgültige
Frist
erst
dann
berechnet
eingetragen
wurde
geklärt
war
Rechtsanwälte
S.
Partner
zugestellt
war
.
ist
vorgetragen
.
ist
auszuschließen
Bürokraft
.
fehlerhafte
Änderung
vorgenommen
hätte
Rechtsanwälte
S.
Partner
Zustellungsdatum
mitgeteilt
hätten
Rechtsanwalt
organisatorische
Vorkehrungen
getroffen
hätte
Kenntnis
Erstzustellung
tige
Frist
berechnet
eingetragen
worden
wäre
.
Fristversäumung
kann
Fehlverhalten
Prozeßbevollmächtigten
Klägerin
beruhen
§
Abs.
zuzurechnen
ist
.
Thode
Kuffer