BESCHLUSS 10 . April Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : Organisation Fristenkontrolle Partei Prozeßbevollmächtigte vertreten wird . Beschluß 10 . April VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 10 . April Vorsitzenden Richter Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Prof. Dr. beschlossen : Beschwerde Klägerin Nichtzulassung Revision Urteil 18 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 11 . September wird verworfen . Antrag Klägerin Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Frist Einlegung Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen . Klägerin trägt Kosten Verfahrens Nebenintervention . Verfahrenswert beträgt Gründe : Klägerin wurde Berufungsgericht Rechtsanwälten S. Partner Rechtsanwalt vertreten . Berufungsurteil Berufung Klägerin zurückgewiesen Klage abgewiesen wurde wurde Prozeßbevollmächtigten Klägerin weils 20 . September zugestellt . Berufungsgericht hat Revision zugelassen . Klägerin hat Ablauf Frist Einlegung Nichtzulassungsbeschwerde Montag 21 . Oktober 6 November Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt Antrag Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Frist Einlegung Nichtzulassungsbeschwerde gestellt . Wiedereinsetzung hat glaubhaft gemacht : Prozeßbevollmächtigten hätten vereinbart Fristenkontrolle allein Rechtsanwalt geführt werden sollte . Kanzlei werde Post Anwaltskollegium gemeinsam geöffnet anschließend Mitarbeiterin übergeben Post Dezernate verteile . Dort werde Frist manuellen elektronischen Kalender System Rechtsanwalt eingetragen . zuständige Mitarbeiterin . Jahren Anwaltsgehilfin tätig sei bisher niemals Fehler Fristenkontrolle Fristeneintragung unterlaufen seien habe Frist Tage Zugangs Urteils zutreffend 21 . Oktober eingetragen . habe jedoch Frist 24 . September manuellen elektronischen Kalender gestrichen Rechtsanwälte S. Partner übersandte Urteilsabschrift geschickt hätten . Frau . sei irrig ausgegangen habe Gericht zugestellte Urteilsausfertigung . habe neue Frist 24 . Oktober notiert Weisung verstoßen unbearbeitete Fristen Rücksprache Rechtsanwalt streichen . Rechtsanwalt habe Fristversäumung erst 24 . Oktober bemerkt . II . 1 . Nichtzulassungsbeschwerde ist Frist § Abs. Satz eingelegt verwerfen . 2 . fristgerecht eingelegte Antrag Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Frist Einlegung Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg . Klägerin war gemäß Abs. zuzurechnende Verschulden Prozeßbevollmächtigten verhindert Frist einzuhalten . Klägerin hat dargetan Prozeßbevollmächtigte Pflichten Rahmen Fristenkontrolle erfüllt haben . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Urteil 23 . Oktober ; ebenso BVerwG Beschluß 21 . Dezember 2115 Zöller/Stöber 23 . Aufl . . m.w . ist Fall Partei Prozeßbevollmächtigte vertreten wird Beginn Laufs Berufungsfrist zeitlich erste Zustellung Prozeßbevollmächtigten abzustellen . Gleiches gilt Lauf Frist Einlegung Nichtzulassungsbeschwerde ; gemäß § sind Prozeßbevollmächtigte berechtigt gemeinschaftlich einzeln Partei vertreten . ordnungsgemäße Fristenkontrolle war nur gewährleistet Vorkehrung getroffen war Fristberechnung Zustellung Rechtsanwälte S. Partner auch Rechtsanwalt Hinblick beachtet wurde zuerst zugestellt war . nur konnte Fristbeginn zutreffend berechnet werden . Rechtsanwälte S. Partner waren gehalten fristgerechte Einlegung Rechtsmittels erforderlichen Daten übermitteln Beschluß 25 . Mai VersR m.w . . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs hat regelmäßig schriftlich erfolgen vgl. Beschluß 4 . April Rechtsmittelauftrag . Rechtsanwälte S. Partner mußten Rechtsanwalt Fristenkontrolle intern übernommen hatte mitteilen Urteil zugestellt war . Vortrag Klägerin ergibt Verpflichtung nachgekommen sind . Rechtsanwälte S. Partner schickten lediglich übersandte Ausfertigung Urteils Kopie . Rechtsanwalt hatte Fristenkontrolle so organisieren endgültige Frist erst dann berechnet eingetragen wurde geklärt war Rechtsanwälte S. Partner zugestellt war . ist vorgetragen . ist auszuschließen Bürokraft . fehlerhafte Änderung vorgenommen hätte Rechtsanwälte S. Partner Zustellungsdatum mitgeteilt hätten Rechtsanwalt organisatorische Vorkehrungen getroffen hätte Kenntnis Erstzustellung tige Frist berechnet eingetragen worden wäre . Fristversäumung kann Fehlverhalten Prozeßbevollmächtigten Klägerin beruhen § Abs. zuzurechnen ist . Thode Kuffer