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4.5 KiB

NAMEN
Verkündet
:
16
.
März
Justizangestellte
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
16
.
März
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
Urteil
26
.
Zivilsenats
Kammergerichts
17
.
Mai
wird
zurückgewiesen
.
Kläger
hat
Kosten
Revisionsverfahrens
tragen
.
Tatbestand
:
Kläger
wendet
Revision
Berufung
unzulässig
verworfen
worden
ist
.
II
.
1
.
Urteil
30
.
Juni
hat
Landgericht
Schadensersatzklage
Klägers
abgewiesen
.
Kläger
hat
Urteil
21
Juli
zugestellt
worden
ist
21
.
August
Berufung
eingelegt
.
Gericht
Verfügung
30
.
September
Prozeßbevollmächtigten
Klägers
Versäumung
Berufungsbegründungsfrist
hingewiesen
hatte
hat
9
.
Oktober
Berufung
begründet
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Berufungsbegründungsfrist
beantragt
.
2
.
Prozeßbevollmächtigte
Klägers
hat
Wiedereinsetzungsantrag
wesentlichen
folgt
begründet
:
Besprechung
7
.
September
Kläger
Drittwiderbeklagten
Durchführung
Berufung
habe
8
.
September
Aktenvermerk
Anweisungen
Büropersonal
gefertigt
.
Anweisungen
würden
vorsehen
Schreiben
Prozeßbevollmächtigten
Beklagten
Durchführung
Berufung
gefertigt
Antrag
Kammergericht
Verlängerung
Berufungsbegründungsfrist
gestellt
werden
solle
.
Bearbeitung
sei
Bürovorsteherin
Morgen
8
.
September
beauftragt
worden
.
Bürovorsteherin
habe
erforderlichen
Fristen
Fristenkalender
PC-Kalender
eintragen
Akte
Fristende
Bearbeitung
vorlegen
sollen
.
Anweisungen
habe
Bürovorsteherin
Schreiben
Prozeßbevollmächtigten
Beklagten
ausgeführt
.
Bürovorsteherin
sei
qualifiziert
erfahren
zuverlässig
seien
bisher
Fehler
unterlaufen
Antrag
Wiedereinsetzung
erfordert
hätten
.
.
Berufungsgericht
hat
Kläger
Wiedereinsetzung
versagt
Berufung
unzulässig
verworfen
.
wendet
Kläger
Revision
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Klägers
ist
gemäß
§
statthaft
ist
jedoch
unbegründet
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
Klägers
Recht
unzulässig
verworfen
Kläger
Berufungsbegründungsfrist
versäumt
hat
Berufungsgericht
Antrag
Wiedereinsetzung
Recht
entsprochen
hat
.
II
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Kläger
Wiedereinsetzung
folgenden
Erwägungen
versagt
:
Wiedereinsetzungsantrag
sei
schon
unbegründet
Prozeßbevollmächtigte
Klägers
Angaben
erforderlichen
Fristenkontrollen
Organisation
gemacht
hat
Notierung
Fristen
gewährleistet
werde
.
Angaben
mächtigten
sei
Berufungsbegründungsfrist
Zustellung
landgerichtlichen
Urteils
notiert
worden
.
Fristnotierung
hätte
besondere
Anweisung
Prozeßbevollmächtigten
erfolgen
müssen
.
Spätestens
Eingang
Nachricht
Kammergerichts
Datum
Eingangs
Berufung
hätte
Berufungsbegründungsfrist
notiert
werden
müssen
.
Besprechung
7
.
September
hätte
Prozeßbevollmächtigten
auffallen
müssen
vorgelegten
Handakte
Fristen
notiert
worden
seien
.
Umstand
hätte
veranlassen
müssen
Fristnotierung
Sache
kontrollieren
.
hätte
ferner
auffallen
müssen
Schriftsatz
Prozeßbevollmächtigten
Beklagten
Antrag
Verlängerung
Berufungsbegründungsfrist
vorgelegt
worden
sei
.
2
.
Erwägungen
sind
revisionsrechtlich
beanstanden
:
Fristversäumung
beruht
Organisationsverschulden
Prozeßbevollmächtigten
:
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
darf
Rechtsanwalt
zuverlässigen
erfahrenen
Bürokraft
Notierung
Kontrolle
Fristen
eigener
Verantwortung
überlassen
.
muß
allerdings
organisatorische
Maßnahmen
gewährleisten
mutmaßliche
Ende
Berufungsbegründungsfrist
alsbald
Einreichung
Berufungsschrift
vermerkt
wird
Vermerk
Frist
Eingangsbestätigung
Berufung
überprüft
gegebenenfalls
korrigiert
wird
vgl.
Beschluß
17
.
Dezember
m.w
.
.
Prozeßbevollmächtigte
Klägers
hat
vorgetragen
Maßnahmen
gewährleistet
hat
Büro
Fristen
Anforderungen
notiert
kontrolliert
werden
.
Prozeßbevollmächtigte
Klägers
hat
abgesehen
Organisationsverschulden
späteres
Verhalten
schuldhaft
Überwachungspflichten
verstoßen
:
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
muß
Rechtsanwalt
Handakten
Zusammenhang
fristgebundenen
Prozeßhandlung
vorgelegt
werden
eigenverantwortlich
Fristenlauf
überprüfen
Beschluß
20
.
August
BRAK-Mitt
.
dokumentiert
;
Beschluß
14
.
Januar
m.w
.
.
Prüfung
hat
Prozeßbevollmächtigte
Klägers
jedenfalls
gebotenen
Sorgfalt
durchgeführt
.
Hätte
Prozeßbevollmächtigte
Klägers
obliegenden
Überprüfungspflicht
genügt
hätte
auffallen
müssen
Fristen
notiert
waren
.
schuldhafte
Verhalten
Prozeßbevollmächtigten
war
auch
mitursächlich
Versäumung
Berufungsbegründungsfrist
.
Hätte
Fristennotierung
überprüft
wäre
Versäumnis
Berufungsbegründungsfrist
vermieden
worden
.
Thode
Kuffer