NAMEN Verkündet : 16 . März Justizangestellte Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 16 . März Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägers Urteil 26 . Zivilsenats Kammergerichts 17 . Mai wird zurückgewiesen . Kläger hat Kosten Revisionsverfahrens tragen . Tatbestand : Kläger wendet Revision Berufung unzulässig verworfen worden ist . II . 1 . Urteil 30 . Juni hat Landgericht Schadensersatzklage Klägers abgewiesen . Kläger hat Urteil 21 Juli zugestellt worden ist 21 . August Berufung eingelegt . Gericht Verfügung 30 . September Prozeßbevollmächtigten Klägers Versäumung Berufungsbegründungsfrist hingewiesen hatte hat 9 . Oktober Berufung begründet Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Berufungsbegründungsfrist beantragt . 2 . Prozeßbevollmächtigte Klägers hat Wiedereinsetzungsantrag wesentlichen folgt begründet : Besprechung 7 . September Kläger Drittwiderbeklagten Durchführung Berufung habe 8 . September Aktenvermerk Anweisungen Büropersonal gefertigt . Anweisungen würden vorsehen Schreiben Prozeßbevollmächtigten Beklagten Durchführung Berufung gefertigt Antrag Kammergericht Verlängerung Berufungsbegründungsfrist gestellt werden solle . Bearbeitung sei Bürovorsteherin Morgen 8 . September beauftragt worden . Bürovorsteherin habe erforderlichen Fristen Fristenkalender PC-Kalender eintragen Akte Fristende Bearbeitung vorlegen sollen . Anweisungen habe Bürovorsteherin Schreiben Prozeßbevollmächtigten Beklagten ausgeführt . Bürovorsteherin sei qualifiziert erfahren zuverlässig seien bisher Fehler unterlaufen Antrag Wiedereinsetzung erfordert hätten . . Berufungsgericht hat Kläger Wiedereinsetzung versagt Berufung unzulässig verworfen . wendet Kläger Revision . Entscheidungsgründe : Revision Klägers ist gemäß § statthaft ist jedoch unbegründet . Berufungsgericht hat Berufung Klägers Recht unzulässig verworfen Kläger Berufungsbegründungsfrist versäumt hat Berufungsgericht Antrag Wiedereinsetzung Recht entsprochen hat . II . 1 . Berufungsgericht hat Kläger Wiedereinsetzung folgenden Erwägungen versagt : Wiedereinsetzungsantrag sei schon unbegründet Prozeßbevollmächtigte Klägers Angaben erforderlichen Fristenkontrollen Organisation gemacht hat Notierung Fristen gewährleistet werde . Angaben mächtigten sei Berufungsbegründungsfrist Zustellung landgerichtlichen Urteils notiert worden . Fristnotierung hätte besondere Anweisung Prozeßbevollmächtigten erfolgen müssen . Spätestens Eingang Nachricht Kammergerichts Datum Eingangs Berufung hätte Berufungsbegründungsfrist notiert werden müssen . Besprechung 7 . September hätte Prozeßbevollmächtigten auffallen müssen vorgelegten Handakte Fristen notiert worden seien . Umstand hätte veranlassen müssen Fristnotierung Sache kontrollieren . hätte ferner auffallen müssen Schriftsatz Prozeßbevollmächtigten Beklagten Antrag Verlängerung Berufungsbegründungsfrist vorgelegt worden sei . 2 . Erwägungen sind revisionsrechtlich beanstanden : Fristversäumung beruht Organisationsverschulden Prozeßbevollmächtigten : ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs darf Rechtsanwalt zuverlässigen erfahrenen Bürokraft Notierung Kontrolle Fristen eigener Verantwortung überlassen . muß allerdings organisatorische Maßnahmen gewährleisten mutmaßliche Ende Berufungsbegründungsfrist alsbald Einreichung Berufungsschrift vermerkt wird Vermerk Frist Eingangsbestätigung Berufung überprüft gegebenenfalls korrigiert wird vgl. Beschluß 17 . Dezember m.w . . Prozeßbevollmächtigte Klägers hat vorgetragen Maßnahmen gewährleistet hat Büro Fristen Anforderungen notiert kontrolliert werden . Prozeßbevollmächtigte Klägers hat abgesehen Organisationsverschulden späteres Verhalten schuldhaft Überwachungspflichten verstoßen : ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs muß Rechtsanwalt Handakten Zusammenhang fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt werden eigenverantwortlich Fristenlauf überprüfen Beschluß 20 . August BRAK-Mitt . dokumentiert ; Beschluß 14 . Januar m.w . . Prüfung hat Prozeßbevollmächtigte Klägers jedenfalls gebotenen Sorgfalt durchgeführt . Hätte Prozeßbevollmächtigte Klägers obliegenden Überprüfungspflicht genügt hätte auffallen müssen Fristen notiert waren . schuldhafte Verhalten Prozeßbevollmächtigten war auch mitursächlich Versäumung Berufungsbegründungsfrist . Hätte Fristennotierung überprüft wäre Versäumnis Berufungsbegründungsfrist vermieden worden . Thode Kuffer