You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1023 lines
9.2 KiB

NAMEN
Verkündet
:
11
.
Oktober
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Bb
arbeitsrechtlichen
Schutzvorschriften
betreffend
Kündigungsschutz
.
Entgeltfortzahlung
Krankheitsfall
EntgeltFG
Pflicht
Abführung
Lohnsteuer
§
EStG
finden
unabhängig
möglichen
ECLI
:
:
absicht
Vertragspartner
Abschluss
privatrechtlichen
Vertrags
Anwendung
niedergelegten
Voraussetzungen
erfüllt
sind
führen
Nichtigkeit
Vertrags
gemäß
§
.
Urteil
11
.
Oktober
AG
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
11
.
Oktober
Richter
Dr.
Halfmeier
Richterinnen
Graßnack
Sacher
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
Zivilkammer
Landgerichts
18
.
September
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
ist
selbständige
Maklerin
war
Inhaberin
Franchiserechts
Firma
Standort
.
war
berechtigt
Lizenzen
Dritte
vergeben
dann
ebenfalls
selbständige
Makler
tätig
werden
Managementleistungen
Klägerin
Franchisenehmer
Folgenden
nur
:
Franchisenehmer
erhalten
.
fixe
variable
Kosten
waren
monatliche
Beiträge
zahlen
Teil
Provision
Klägerin
abzuführen
.
19
.
Februar
schlossen
Klägerin
Beklagte
-Lizenznehmervertrag
Beklagte
Recht
Pflicht
hatte
berufliche
Tätigkeit
selbständiger
Makler
Immobilien
Rahmen
Immobilienmakler-Gemeinschaftsbüros
Lizenznehmer
Klägerin
Folgenden
nur
Lizenznehmer
aufzunehmen
Dauer
Vertrags
Grundsätzen
Richtlinien
Nutzung
Marken
Know-hows
Inanspruchnahme
Managementleistungen
Klägerin
auszuüben
.
Lizenznehmervertrags
sollte
Beklagte
selbständiger
Makler
Immobilien
eigenem
Kapitaleinsatz
eigenen
Namen
eigene
Rechnung
Gemeinschaftsbüro
Klägerin
tätig
werden
.
Lizenznehmervertrags
sollte
Klägerin
außen
eigenen
Namen
Innenverhältnis
jedoch
Rechnung
Beklagten
Geschäftsbeziehungen
Auftraggebern
Beklagten
abwickeln
.
ist
geregelt
allein
Klägerin
Franchisenehmerin
Inkassovollmacht
Bezug
Provisionen
Vergütungen
Lizenznehmers
besitzt
.
Klägerin
war
§
Lizenznehmervertrags
verpflichtet
Beklagten
Rechnung
gestellten
Provisionen
unverzüglich
Eingang
Zahlung
Kunden
überweisen
.
Lizenznehmervertrags
sollte
Beklagte
abgeschlossenen
provisionspflichtigen
Geschäfte
Provisionsanteil
%
Klägerin
zahlen
ihrerseits
Provisionsanteil
abzuführen
hatte
.
Beklagte
hatte
stimmte
Kosten
monatlich
übernehmen
zwar
Management-Fee
Höhe
netto
anteilige
Bürofixkosten
Höhe
netto
anteilige
persönliche
Kosten
Softwarezugang
Höhe
netto
.
hatte
Beklagte
variablen
Kosten
fonkosten
Druckkosten
Büromaterial
Portokosten
tragen
.
Klägerin
war
§
Lizenznehmervertrags
berechtigt
monatlichen
Gebühren
Beklagten
verdienten
Provisionen
einzubehalten
.
Beklagte
Eigenkapital
verfügte
vereinbarten
Parteien
ersten
Monate
Vertragslaufzeit
abweichend
§
Beklagte
Klägerin
monatliche
Kostenpauschale
zahlen
lediglich
notwendigen
Werbemaßnahmen
persönlichen
verbrauchsabhängigen
Kosten
Kosten
Anzeigenschaltung
selbst
übernehmen
sollte
.
sollte
Provisionsregelung
Zeitraum
%
%
Klägerin
sein
.
weitere
Zusatzvereinbarung
ermöglichte
Beklagten
gerichteten
Rechnungen
Klägerin
ersten
Jahres
je
finanziellen
Möglichkeiten
begleichen
.
1
.
März
nahm
Beklagte
Tätigkeit
.
März
nahm
Beklagte
kostenpflichtigen
-Schulung
.
gerin
verauslagte
anfallenden
Kosten
Höhe
stellte
Beklagten
absprachegemäß
hälftigen
Kostenanteil
Rechnung
.
ersten
Monaten
vermittelte
Beklagte
Gewerbeeinheiten
.
Eingang
Provisionszahlungen
zahlte
Klägerin
Beklagten
vereinbarungsgemäß
Provision
%
insgesamt
Betrag
Höhe
brutto
.
Weitere
Zahlungen
Klägerin
erfolgten
.
Vereinbarung
3
November
hoben
Parteien
Lizenznehmervertrag
einvernehmlich
rückwirkend
31
.
Oktober
.
Klägerin
stellte
Beklagten
Monate
März
Oktober
Kosten
Höhe
Rechnung
berechtigte
Provisionsansprüche
Beklagten
Zeitraum
Höhe
2.043,21
verrechnete
.
Differenzbetrag
Höhe
hat
Klägerin
Klage
geltend
gemacht
.
Beklagte
hat
eingewandt
Vertrag
sei
sittenwidrig
selbständig
handeln
nur
"
scheinselbständig
"
außen
Makler
habe
auftreten
können
.
hat
Auffassung
vertreten
berechneten
Kosten
überhöht
seien
Gunsten
Provisionsanspruch
offen
stehe
.
Amtsgericht
hat
Beklagten
Abweisung
Klage
Übrigen
Zahlung
Betrags
3.411,74
Zinsen
verurteilt
.
Berufung
Beklagten
hat
Berufungsgericht
Klage
abgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
will
Klägerin
Wiederherstellung
amtsgerichtlichen
Urteils
erreichen
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Klägerin
führt
Aufhebung
angefochtenen
Entscheidung
Zurückverweisung
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
hat
Auffassung
vertreten
Beklagte
sei
Unrecht
Zahlung
verurteilt
worden
.
Lizenznehmervertrag
handele
Scheinselbständigkeit
Beklagten
nichtiges
gehungsgeschäft
.
Scheinselbständige
seien
Personen
anderen
andauernd
Werkleistungen
erbrächten
Arbeitnehmer
weisungsgemäß
wirtschaftlicher
Abhängigkeit
Auftraggeber
tätig
würden
Vertragspartner
ausdrücklich
Arbeitsvertrag
geschlossen
hätten
.
Scheinselbständigkeit
werde
Bestreben
benutzt
arbeitsrechtliche
Schutzvorschriften
insbesondere
Kündigungsschutz
Entgeltfortzahlung
Sozialversicherungsbeiträge
Lohnsteuer
umgehen
.
Nichtigkeit
Umgehungsgeschäfts
ergebe
bereits
Wege
Auslegung
umgangenen
Verbotsnorm
.
Vorliegend
sei
Arbeitsvertrag
Parteien
geschlossen
worden
Lizenznehmervertrag
Anschein
habe
erwecken
sollen
Lizenznehmer
werde
selbständig
Immobilien
vermakeln
.
Lizenznehmer
sei
hier
Gestaltung
Arbeitszeit
könne
bestimmen
Rechnung
Kunden
gestellt
werde
betreibe
selbständig
Kundenakquise
.
Allerdings
überwögen
Lizenzvertrag
Bestimmungen
Arbeitsverhältnis
kennzeichneten
.
II
.
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
1
.
Berufungsgericht
gegebenen
Begründung
kann
Nichtigkeit
Parteien
geschlossenen
Lizenznehmervertrags
angenommen
werden
.
Auffassung
Berufungsgerichts
ist
Vertrag
Verstoßes
gesetzliches
Verbot
§
unwirksam
.
Umgehung
Berufungsgericht
Bezug
genommenen
arbeitsrechtlichen
Schutzvorschriften
betreffend
Kündigungsschutz
.
Entgeltfortzahlung
Krankheitsfall
EntgeltFG
Pflicht
Abführung
Sozialversicherungsbeiträgen
Lohnsteuer
EStG
führt
Nichtigkeit
Vertrags
.
Bestimmungen
finden
vielmehr
unabhängig
möglichen
Umgehungsabsicht
Vertragspartner
Abschluss
privatrechtlichen
Vertrags
Anwendung
niedergelegten
Voraussetzungen
erfüllt
sind
vgl.
Edenfeld
15
.
Aufl
.
.
11
;
77
.
Aufl
.
.
7a
.
Vertrag
Ausübung
selbständigen
Tätigkeit
Arbeitsvertrag
vorliegt
ist
Gesamtwürdigung
maßgebenden
Umstände
Einzelfalls
ermitteln
objektive
Geschäftsinhalt
ist
ausdrücklich
getroffenen
Vereinbarungen
praktischen
Durchführung
Vertrags
entnehmen
.
Widersprechen
Vereinbarung
tatsächliche
Durchführung
ist
Letztere
maßgeblich
vgl.
.
17
;
.
m.w
.
.
2
.
Einwand
Revisionserwiderung
Urteil
Berufungsgerichts
stelle
anderen
Gründen
richtig
trifft
.
Beklagte
Zusammenhang
Revisionsinstanz
geltend
macht
Vertragsbestimmungen
Tragung
Bürokosten
Kosten
Management
Softwarezugang
variablen
Kosten
Kosten
notwendigen
Werbemaßnahmen
persönlichen
verbrauchsabhängigen
Kosten
Kosten
Anzeigenschaltung
Beklagten
Klägerin
Zahlungsanspruch
stütze
seien
Klägerin
gestellt
worden
hielten
Inhaltskontrolle
§
Abs.
stand
ist
Einwand
nachstehenden
Gründen
hier
erheblich
.
-9-
fungsgericht
entsprechende
tatsächliche
Feststellungen
Vertragsbestimmungen
Klägerin
Sinne
§
Abs.
Satz
Vielzahl
Fällen
vorformulierte
Vertragsbedingungen
handelt
getroffen
hat
Beklagte
angreift
ist
entgegenstehende
Vorbringen
Beklagten
gemäß
§
Abs.
Revisionsinstanz
berücksichtigen
.
3
.
Urteil
Berufungsgerichts
kann
Bestand
haben
ist
aufzuheben
.
Senat
kann
Sache
selbst
entscheiden
Abs.
Berufungsgericht
weiteren
Beklagten
erhobenen
Einwendungen
bislang
Feststellungen
getroffen
hat
.
Sache
ist
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
.
weitere
Verfahren
weist
Senat
Folgendes
:
Berufungsgericht
angenommene
Nichtigkeit
Lizenznehmervertrags
wäre
gegeben
Einwand
Beklagten
durchgreift
Vertrag
sittenwidrig
bewerten
ist
.
kommt
auch
Betracht
Beklagte
selbstständig
tätiger
Franchisenehmer
anzusehen
ist
.
Rechtsgeschäft
ist
sittenwidrig
Sinne
§
Abs.
nichtig
Zusammenfassung
Inhalt
Zweck
entnehmenden
Gesamtcharakter
guten
Sitten
vereinbaren
ist
vgl.
Urteil
28
.
April
XI
ZR
.
117
;
Urteil
3
.
April
.
2026
;
Urteil
19
.
Januar
juris
.
jeweils
m.w
.
.
Franchisevertrag
ist
insgesamt
Verstoßes
§
Abs.
nichtig
Vielzahl
Franchisegeber
einseitig
begünstigenden
Franchisenehmer
benachteiligenden
Bestimmungen
Franchisenehmer
übermäßig
wirtschaftlichen
Bewegungsfreiheit
beeinträchtigt
auch
nur
annähernd
angemessener
Ausgleich
gewährt
wird
vgl.
Urteil
12
November
juris
.
10
;
Urteil
7
.
Januar
ZR
.
m.w
.
.
ist
Gesamtwürdigung
vertraglichen
Vereinbarung
Vertragsschluss
führenden
Umstände
erforderlich
.
Indizien
sittenwidrige
Knebelung
Franchisenehmers
können
Vereinbarung
Inkassovollmacht
Franchisegebers
sein
Zahlungsverkehr
Franchisegeber
umgeleitet
wird
Einschränkungen
Franchisenehmers
enthaltende
Vertragsbestimmungen
triebssystem
typischen
Einschränkungen
wirtschaftlichen
Freiheit
Franchisenehmers
hinausgehen
.
Berufungsgericht
wird
Anhörung
Parteien
erforderlichen
Feststellungen
treffen
haben
.
Halfmeier
Sacher
Brenneisen
Vorinstanzen
:
AG
Berlin-Mitte
Entscheidung
24.02.2016
LG
Entscheidung
18.09.2017