NAMEN Verkündet : 11 . Oktober Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Bb arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften betreffend Kündigungsschutz . Entgeltfortzahlung Krankheitsfall EntgeltFG Pflicht Abführung Lohnsteuer § EStG finden unabhängig möglichen ECLI : : absicht Vertragspartner Abschluss privatrechtlichen Vertrags Anwendung niedergelegten Voraussetzungen erfüllt sind führen Nichtigkeit Vertrags gemäß § . Urteil 11 . Oktober AG VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 11 . Oktober Richter Dr. Halfmeier Richterinnen Graßnack Sacher Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil Zivilkammer Landgerichts 18 . September aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin ist selbständige Maklerin war Inhaberin Franchiserechts Firma Standort . war berechtigt Lizenzen Dritte vergeben dann ebenfalls selbständige Makler tätig werden Managementleistungen Klägerin Franchisenehmer Folgenden nur : Franchisenehmer erhalten . fixe variable Kosten waren monatliche Beiträge zahlen Teil Provision Klägerin abzuführen . 19 . Februar schlossen Klägerin Beklagte -Lizenznehmervertrag Beklagte Recht Pflicht hatte berufliche Tätigkeit selbständiger Makler Immobilien Rahmen Immobilienmakler-Gemeinschaftsbüros Lizenznehmer Klägerin Folgenden nur Lizenznehmer aufzunehmen Dauer Vertrags Grundsätzen Richtlinien Nutzung Marken Know-hows Inanspruchnahme Managementleistungen Klägerin auszuüben . Lizenznehmervertrags sollte Beklagte selbständiger Makler Immobilien eigenem Kapitaleinsatz eigenen Namen eigene Rechnung Gemeinschaftsbüro Klägerin tätig werden . Lizenznehmervertrags sollte Klägerin außen eigenen Namen Innenverhältnis jedoch Rechnung Beklagten Geschäftsbeziehungen Auftraggebern Beklagten abwickeln . ist geregelt allein Klägerin Franchisenehmerin Inkassovollmacht Bezug Provisionen Vergütungen Lizenznehmers besitzt . Klägerin war § Lizenznehmervertrags verpflichtet Beklagten Rechnung gestellten Provisionen unverzüglich Eingang Zahlung Kunden überweisen . Lizenznehmervertrags sollte Beklagte abgeschlossenen provisionspflichtigen Geschäfte Provisionsanteil % Klägerin zahlen ihrerseits Provisionsanteil abzuführen hatte . Beklagte hatte stimmte Kosten monatlich übernehmen zwar Management-Fee Höhe € netto anteilige Bürofixkosten Höhe € netto anteilige persönliche Kosten Softwarezugang Höhe € netto . hatte Beklagte variablen Kosten fonkosten Druckkosten Büromaterial Portokosten tragen . Klägerin war § Lizenznehmervertrags berechtigt monatlichen Gebühren Beklagten verdienten Provisionen einzubehalten . Beklagte Eigenkapital verfügte vereinbarten Parteien ersten Monate Vertragslaufzeit abweichend § Beklagte Klägerin monatliche Kostenpauschale € zahlen lediglich notwendigen Werbemaßnahmen persönlichen verbrauchsabhängigen Kosten Kosten Anzeigenschaltung selbst übernehmen sollte . sollte Provisionsregelung Zeitraum % % Klägerin sein . weitere Zusatzvereinbarung ermöglichte Beklagten gerichteten Rechnungen Klägerin ersten Jahres je finanziellen Möglichkeiten begleichen . 1 . März nahm Beklagte Tätigkeit . März nahm Beklagte kostenpflichtigen -Schulung . gerin verauslagte anfallenden Kosten Höhe € stellte Beklagten absprachegemäß hälftigen Kostenanteil Rechnung . ersten Monaten vermittelte Beklagte Gewerbeeinheiten . Eingang Provisionszahlungen zahlte Klägerin Beklagten vereinbarungsgemäß Provision % insgesamt Betrag Höhe € brutto . Weitere Zahlungen Klägerin erfolgten . Vereinbarung 3 November hoben Parteien Lizenznehmervertrag einvernehmlich rückwirkend 31 . Oktober . Klägerin stellte Beklagten Monate März Oktober Kosten Höhe € Rechnung berechtigte Provisionsansprüche Beklagten Zeitraum Höhe 2.043,21 € verrechnete . Differenzbetrag Höhe € hat Klägerin Klage geltend gemacht . Beklagte hat eingewandt Vertrag sei sittenwidrig selbständig handeln nur " scheinselbständig " außen Makler habe auftreten können . hat Auffassung vertreten berechneten Kosten überhöht seien Gunsten Provisionsanspruch offen stehe . Amtsgericht hat Beklagten Abweisung Klage Übrigen Zahlung Betrags 3.411,74 € Zinsen verurteilt . Berufung Beklagten hat Berufungsgericht Klage abgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision will Klägerin Wiederherstellung amtsgerichtlichen Urteils erreichen . Entscheidungsgründe : Revision Klägerin führt Aufhebung angefochtenen Entscheidung Zurückverweisung Sache neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht . Berufungsgericht hat Auffassung vertreten Beklagte sei Unrecht Zahlung verurteilt worden . Lizenznehmervertrag handele Scheinselbständigkeit Beklagten nichtiges gehungsgeschäft . Scheinselbständige seien Personen anderen andauernd Werkleistungen erbrächten Arbeitnehmer weisungsgemäß wirtschaftlicher Abhängigkeit Auftraggeber tätig würden Vertragspartner ausdrücklich Arbeitsvertrag geschlossen hätten . Scheinselbständigkeit werde Bestreben benutzt arbeitsrechtliche Schutzvorschriften insbesondere Kündigungsschutz Entgeltfortzahlung Sozialversicherungsbeiträge Lohnsteuer umgehen . Nichtigkeit Umgehungsgeschäfts ergebe bereits Wege Auslegung umgangenen Verbotsnorm . Vorliegend sei Arbeitsvertrag Parteien geschlossen worden Lizenznehmervertrag Anschein habe erwecken sollen Lizenznehmer werde selbständig Immobilien vermakeln . Lizenznehmer sei hier Gestaltung Arbeitszeit könne bestimmen Rechnung Kunden gestellt werde betreibe selbständig Kundenakquise . Allerdings überwögen Lizenzvertrag Bestimmungen Arbeitsverhältnis kennzeichneten . II . hält rechtlichen Nachprüfung stand . 1 . Berufungsgericht gegebenen Begründung kann Nichtigkeit Parteien geschlossenen Lizenznehmervertrags angenommen werden . Auffassung Berufungsgerichts ist Vertrag Verstoßes gesetzliches Verbot § unwirksam . Umgehung Berufungsgericht Bezug genommenen arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften betreffend Kündigungsschutz . Entgeltfortzahlung Krankheitsfall EntgeltFG Pflicht Abführung Sozialversicherungsbeiträgen Lohnsteuer EStG führt Nichtigkeit Vertrags . Bestimmungen finden vielmehr unabhängig möglichen Umgehungsabsicht Vertragspartner Abschluss privatrechtlichen Vertrags Anwendung niedergelegten Voraussetzungen erfüllt sind vgl. Edenfeld 15 . Aufl . . 11 ; 77 . Aufl . . 7a . Vertrag Ausübung selbständigen Tätigkeit Arbeitsvertrag vorliegt ist Gesamtwürdigung maßgebenden Umstände Einzelfalls ermitteln objektive Geschäftsinhalt ist ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen praktischen Durchführung Vertrags entnehmen . Widersprechen Vereinbarung tatsächliche Durchführung ist Letztere maßgeblich vgl. . 17 ; . m.w . . 2 . Einwand Revisionserwiderung Urteil Berufungsgerichts stelle anderen Gründen richtig trifft . Beklagte Zusammenhang Revisionsinstanz geltend macht Vertragsbestimmungen Tragung Bürokosten Kosten Management Softwarezugang variablen Kosten Kosten notwendigen Werbemaßnahmen persönlichen verbrauchsabhängigen Kosten Kosten Anzeigenschaltung Beklagten Klägerin Zahlungsanspruch stütze seien Klägerin gestellt worden hielten Inhaltskontrolle § Abs. stand ist Einwand nachstehenden Gründen hier erheblich . -9- fungsgericht entsprechende tatsächliche Feststellungen Vertragsbestimmungen Klägerin Sinne § Abs. Satz Vielzahl Fällen vorformulierte Vertragsbedingungen handelt getroffen hat Beklagte angreift ist entgegenstehende Vorbringen Beklagten gemäß § Abs. Revisionsinstanz berücksichtigen . 3 . Urteil Berufungsgerichts kann Bestand haben ist aufzuheben . Senat kann Sache selbst entscheiden Abs. Berufungsgericht weiteren Beklagten erhobenen Einwendungen bislang Feststellungen getroffen hat . Sache ist neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen . . weitere Verfahren weist Senat Folgendes : Berufungsgericht angenommene Nichtigkeit Lizenznehmervertrags wäre gegeben Einwand Beklagten durchgreift Vertrag sittenwidrig bewerten ist . kommt auch Betracht Beklagte selbstständig tätiger Franchisenehmer anzusehen ist . Rechtsgeschäft ist sittenwidrig Sinne § Abs. nichtig Zusammenfassung Inhalt Zweck entnehmenden Gesamtcharakter guten Sitten vereinbaren ist vgl. Urteil 28 . April XI ZR . 117 ; Urteil 3 . April . 2026 ; Urteil 19 . Januar juris . jeweils m.w . . Franchisevertrag ist insgesamt Verstoßes § Abs. nichtig Vielzahl Franchisegeber einseitig begünstigenden Franchisenehmer benachteiligenden Bestimmungen Franchisenehmer übermäßig wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit beeinträchtigt auch nur annähernd angemessener Ausgleich gewährt wird vgl. Urteil 12 November juris . 10 ; Urteil 7 . Januar ZR . m.w . . ist Gesamtwürdigung vertraglichen Vereinbarung Vertragsschluss führenden Umstände erforderlich . Indizien sittenwidrige Knebelung Franchisenehmers können Vereinbarung Inkassovollmacht Franchisegebers sein Zahlungsverkehr Franchisegeber umgeleitet wird Einschränkungen Franchisenehmers enthaltende Vertragsbestimmungen triebssystem typischen Einschränkungen wirtschaftlichen Freiheit Franchisenehmers hinausgehen . Berufungsgericht wird Anhörung Parteien erforderlichen Feststellungen treffen haben . Halfmeier Sacher Brenneisen Vorinstanzen : AG Berlin-Mitte Entscheidung 24.02.2016 LG Entscheidung 18.09.2017