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525 lines
4.5 KiB

BESCHLUSS
11
.
März
Rechtsstreit
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
11
.
März
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Richterinnen
Graßnack
Sacher
Richter
Dr.
beschlossen
:
Senat
beabsichtigt
Revision
Klägers
Urteil
1
.
Zivilsenats
Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts
10
.
Oktober
einstimmigen
Beschluss
zurückzuweisen
.
Gründe
:
1
.
Grund
Zulassung
Revision
liegt
.
Berufungsgericht
hat
Revision
§
Abs.
Satz
Nr.
zugelassen
Hinblick
unterschiedliche
Auffassungen
oberlandesgerichtlichen
Rechtsprechung
Frage
Mängelbeseitigungskosten
berechnete
werkvertragliche
Schadensersatzanspruch
gemäß
.
voraussichtlichen
Kosten
noch
durchgeführten
Mängelbeseitigung
entfallende
tatsächlich
angefallene
Umsatzsteuer
umfasst
bejahend
:
268
;
OLG
516
;
OLG
736
;
verneinend
:
OLG
.
Berufungsgericht
entscheidungserheblich
gehaltene
Rechtsfrage
rechtfertigt
Zulassung
.
ist
allgemein
anerkannt
Rechtsfrage
auslaufendes
Recht
betrifft
Regel
Zulassung
Revision
mehr
rechtfertigen
vermag
vgl.
schluss
20
November
juris
.
2
;
Beschluss
12
Juli
.
5
;
Beschluss
12
November
XI
ZB
.
.
gilt
nur
dann
Klärung
überschaubaren
Personenkreis
absehbarer
Zukunft
noch
Bedeutung
ist
Beschluss
20
November
juris
.
.
Voraussetzungen
derartige
Ausnahme
hat
Kläger
dargetan
.
sind
Zeitablaufs
Außerkrafttreten
§
.
31
.
Dezember
auch
ersichtlich
.
2
.
Revision
hat
auch
Aussicht
Erfolg
.
Recht
hat
Berufungsgericht
angenommen
Mängelbeseitigungskosten
berechnete
Schadensersatzanspruch
gemäß
.
voraussichtlichen
Kosten
bislang
durchgeführten
Mängelbeseitigung
entfallende
tatsächlich
angefallene
Umsatzsteuer
umfasst
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
umfasst
Mängelbeseitigung
geltend
gemachter
Anspruch
Schadensersatz
Leistung
§
Nr.
§
Abs.
Abs.
§
Mängel
Bauwerk
voraussichtlichen
Mängelbeseitigungskosten
entfallende
Urteil
22
Juli
.
.
.
Lichte
Erwägungen
Gesetzgeber
Schadensersatzansprüchen
Beschädigung
Sache
bewogen
haben
Umsatzsteuer
Berechnung
Herstellung
erforderlichen
Geldbetrages
herauszunehmen
tatsächlich
angefallen
ist
vgl.
BT-Drucks
.
S.
hält
Bundesgerichtshof
auch
werkvertraglichen
Anspruch
Schadensersatz
tung
§
Nr.
§
Abs.
Abs.
§
Überkompensation
Schadens
Bestellers
angefallene
Umsatzsteuer
berücksichtigt
wird
Urteil
22
Juli
aaO
.
.
Rechtsprechung
ist
Auffassung
Revision
festzuhalten
.
Revision
herangezogene
Umstand
werkvertraglichen
Anspruch
Schadensersatz
Leistung
Äquivalenzinteresse
Bestellers
Integritätsinteresse
betroffen
ist
ändert
vorstehend
genannten
Beurteilung
.
Bemessung
Schadens
kann
Wertung
vorgenommen
werden
.
muss
zwar
berechtigte
Erwartung
Bestellers
berücksichtigen
Schaden
Wahl
Mängelbeseitigung
erforderlichen
Kosten
bemessen
können
Anspruch
Stelle
geschuldeten
tritt
.
ist
jedoch
gerechtfertigt
Umfang
Schadensersatzes
stärker
Vergangenheit
auch
auszurichten
Dispositionen
geschädigte
Besteller
tatsächlich
Schadensbeseitigung
trifft
vgl.
Urteil
22
Juli
aaO
.
.
Jedenfalls
Umsatzsteuer
ist
Einschränkung
machen
;
Umsatzsteuer
Besteller
aufwenden
müsste
Mängel
Dritte
beseitigen
ließe
ist
dementsprechend
Bemessung
Höhe
Schadensersatzanspruchs
berücksichtigen
vgl.
Urteil
22
Juli
aaO
.
.
f.
.
Schutzwürdige
Interessen
Bestellers
werden
Einschränkung
beeinträchtigt
Urteil
22
Juli
aaO
.
.
Recht
hat
Berufungsgericht
angenommen
Einschränkung
bezüglich
Umsatzsteuer
auch
Mängelbeseitigungskosten
berechneten
Schadensersatzanspruch
§
.
gilt
.
Bundesgerichtshof
hat
Urteil
22
Juli
aaO
.
.
.
Rechtsprechung
Ersatzfähigkeit
zwar
Lichte
Erwägungen
geändert
Gesetzgeber
Schadensersatzansprüchen
Beschädigung
Sache
bewogen
haben
Umsatzsteuer
Berechnung
Herstellung
erforderlichen
Geldbetrages
herauszunehmen
tatsächlich
angefallen
ist
vgl.
§
Abs.
Satz
Fassung
Zweiten
Gesetzes
Änderung
schadensersatzrechtlicher
Vorschriften
.
Bundesgerichtshof
angestellte
Wertung
bezüglich
Überkompensation
Schadens
Bestellers
gilt
jedoch
gleichermaßen
Mängelbeseitigungskosten
berechnete
werkvertragliche
Schadensersatzansprüche
gemäß
§
.
werkvertragliche
Ansprüche
Schadensersatz
Leistung
§
Nr.
Abs.
Abs.
§
.
Erfolg
rügt
Revision
Weiteren
Kläger
Hauptantrag
gestellten
Antrag
Nr.
hin
mehr
tatsächlich
aufgewendeter
Umsatzsteuer
hätte
zugesprochen
werden
müssen
ausgeurteilte
Betrag
.
insoweit
erhobene
Verfahrensrüge
hat
Senat
geprüft
durchgreifend
erachtet
§
Satz
.
3
.
besteht
Gelegenheit
Stellungnahme
vorstehenden
Ausführungen
Wochen
Zustellung
Beschlusses
Kläger
.
Hinweis
:
Revisionsverfahren
ist
Revisionsrücknahme
erledigt
worden
.
Sacher
Feilcke
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung