BESCHLUSS 11 . März Rechtsstreit VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 11 . März Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Richterinnen Graßnack Sacher Richter Dr. beschlossen : Senat beabsichtigt Revision Klägers Urteil 1 . Zivilsenats Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts 10 . Oktober einstimmigen Beschluss zurückzuweisen . Gründe : 1 . Grund Zulassung Revision liegt . Berufungsgericht hat Revision § Abs. Satz Nr. zugelassen Hinblick unterschiedliche Auffassungen oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung Frage Mängelbeseitigungskosten berechnete werkvertragliche Schadensersatzanspruch gemäß . voraussichtlichen Kosten noch durchgeführten Mängelbeseitigung entfallende tatsächlich angefallene Umsatzsteuer umfasst bejahend : 268 ; OLG 516 ; OLG 736 ; verneinend : OLG . Berufungsgericht entscheidungserheblich gehaltene Rechtsfrage rechtfertigt Zulassung . ist allgemein anerkannt Rechtsfrage auslaufendes Recht betrifft Regel Zulassung Revision mehr rechtfertigen vermag vgl. schluss 20 November juris . 2 ; Beschluss 12 Juli . 5 ; Beschluss 12 November XI ZB . . gilt nur dann Klärung überschaubaren Personenkreis absehbarer Zukunft noch Bedeutung ist Beschluss 20 November juris . . Voraussetzungen derartige Ausnahme hat Kläger dargetan . sind Zeitablaufs Außerkrafttreten § . 31 . Dezember auch ersichtlich . 2 . Revision hat auch Aussicht Erfolg . Recht hat Berufungsgericht angenommen Mängelbeseitigungskosten berechnete Schadensersatzanspruch gemäß . voraussichtlichen Kosten bislang durchgeführten Mängelbeseitigung entfallende tatsächlich angefallene Umsatzsteuer umfasst . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs umfasst Mängelbeseitigung geltend gemachter Anspruch Schadensersatz Leistung § Nr. § Abs. Abs. § Mängel Bauwerk voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten entfallende Urteil 22 Juli . . . Lichte Erwägungen Gesetzgeber Schadensersatzansprüchen Beschädigung Sache bewogen haben Umsatzsteuer Berechnung Herstellung erforderlichen Geldbetrages herauszunehmen tatsächlich angefallen ist vgl. BT-Drucks . S. hält Bundesgerichtshof auch werkvertraglichen Anspruch Schadensersatz tung § Nr. § Abs. Abs. § Überkompensation Schadens Bestellers angefallene Umsatzsteuer berücksichtigt wird Urteil 22 Juli aaO . . Rechtsprechung ist Auffassung Revision festzuhalten . Revision herangezogene Umstand werkvertraglichen Anspruch Schadensersatz Leistung Äquivalenzinteresse Bestellers Integritätsinteresse betroffen ist ändert vorstehend genannten Beurteilung . Bemessung Schadens kann Wertung vorgenommen werden . muss zwar berechtigte Erwartung Bestellers berücksichtigen Schaden Wahl Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten bemessen können Anspruch Stelle geschuldeten tritt . ist jedoch gerechtfertigt Umfang Schadensersatzes stärker Vergangenheit auch auszurichten Dispositionen geschädigte Besteller tatsächlich Schadensbeseitigung trifft vgl. Urteil 22 Juli aaO . . Jedenfalls Umsatzsteuer ist Einschränkung machen ; Umsatzsteuer Besteller aufwenden müsste Mängel Dritte beseitigen ließe ist dementsprechend Bemessung Höhe Schadensersatzanspruchs berücksichtigen vgl. Urteil 22 Juli aaO . . f. . Schutzwürdige Interessen Bestellers werden Einschränkung beeinträchtigt Urteil 22 Juli aaO . . Recht hat Berufungsgericht angenommen Einschränkung bezüglich Umsatzsteuer auch Mängelbeseitigungskosten berechneten Schadensersatzanspruch § . gilt . Bundesgerichtshof hat Urteil 22 Juli aaO . . . Rechtsprechung Ersatzfähigkeit zwar Lichte Erwägungen geändert Gesetzgeber Schadensersatzansprüchen Beschädigung Sache bewogen haben Umsatzsteuer Berechnung Herstellung erforderlichen Geldbetrages herauszunehmen tatsächlich angefallen ist vgl. § Abs. Satz Fassung Zweiten Gesetzes Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften . Bundesgerichtshof angestellte Wertung bezüglich Überkompensation Schadens Bestellers gilt jedoch gleichermaßen Mängelbeseitigungskosten berechnete werkvertragliche Schadensersatzansprüche gemäß § . werkvertragliche Ansprüche Schadensersatz Leistung § Nr. Abs. Abs. § . Erfolg rügt Revision Weiteren Kläger Hauptantrag gestellten Antrag Nr. hin mehr tatsächlich aufgewendeter Umsatzsteuer hätte zugesprochen werden müssen ausgeurteilte Betrag € . insoweit erhobene Verfahrensrüge hat Senat geprüft durchgreifend erachtet § Satz . 3 . besteht Gelegenheit Stellungnahme vorstehenden Ausführungen Wochen Zustellung Beschlusses Kläger . Hinweis : Revisionsverfahren ist Revisionsrücknahme erledigt worden . Sacher Feilcke Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung