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660 lines
5.5 KiB

BESCHLUSS
8
Juli
Rechtsstreit
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
8
Juli
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Halfmeier
beschlossen
:
Beschwerde
Klägerin
Nichtzulassung
Revision
wird
stattgegeben
.
Schlussurteil
6
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
25
.
September
wird
gemäß
§
Abs.
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Gegenstandswert
:
Gründe
:
Klägerin
verlangt
restlichen
Werklohn
abgetretenem
Recht
Beklagten
Generalunternehmer
Errichtung
Zweifamilienhauses
beauftragt
war
ihrerseits
Klägerin
Subunternehmer
Gewerke
Sanitär
Heizung
Lüftung
übertragen
hatte
.
Werkleistungen
B.-GmbH
wurden
23
Juli
abgenommen
.
chen
Tage
trat
Klägerin
u.a.
später
zedierten
Restwerklohnforderungen
B.-GmbH
Beklagten
Voraus
Sicherheit
Kreissparkasse
Maßgabe
Zession
Weiteres
offengelegt
werden
Klägerin
weiterhin
Einziehung
Sicherungsabtretung
umfassten
Forderungen
eigenen
Namen
berechtigt
sein
sollte
.
Klägerin
hat
Klage
ursprünglich
eigenem
Recht
Beklagten
zustehenden
Werklohnforderungen
geltend
gemacht
Klage
30
.
September
zugestellten
Schriftsatz
22
.
September
abgetretenen
Restwerklohnansprüche
B.-GmbH
Höhe
insgesamt
erweitert
.
Landgericht
hat
Klage
abgetretenem
Recht
geltend
gemachten
Forderung
Höhe
teilweise
Zug-um-Zug
Nachbesserung
stattgegeben
Klage
Punkt
Übrigen
abgewiesen
.
Urteil
haben
Parteien
Berufung
eingelegt
.
Beklagte
Berufungsverfahren
Abtretung
streitigen
Klageforderung
Kreissparkasse
vorgetragen
hatte
hat
Klägerin
erstmals
7
.
Mai
Gericht
eingegangenen
Schriftsatz
hilfsweise
berufen
sei
ermächtigt
Kreissparkasse
abgetretenen
Forderungen
eigenen
Namen
gerichtlich
geltend
machen
.
Anspruch
hat
Beklagte
Einrede
Verjährung
erhoben
.
ist
Berufungsgericht
gefolgt
Schlussurteil
25
.
September
Berufung
Beklagten
Zurückweisung
Rechtsmittels
Klägerin
stattgegeben
Forderungen
abgetretenem
Recht
gestützte
Klage
abgewiesen
hat
.
Revision
hat
Berufungsgericht
zugelassen
.
richtet
Beschwerde
Klägerin
Klageziel
weiterverfolgt
.
II
.
Beschwerde
Beklagten
Nichtzulassung
Revision
hat
Erfolg
.
Berufungsurteil
beruht
Verletzung
Anspruchs
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
.
ist
aufzuheben
Sache
ist
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
.
Rechtsverhältnis
Parteien
sind
Berücksichtigung
Verjährung
maßgeblichen
Überleitungsvorschriften
Art
.
§
EGBGB
31
.
Dezember
geltenden
Gesetze
anzuwenden
Art
.
Satz
.
1
.
Berufungsgericht
meint
Klageforderung
Klägerin
Recht
Kreissparkasse
eigenen
Namen
geltend
mache
sei
verjährt
.
Verjährung
sei
Ansehung
23
Juli
erfolgten
Abnahme
Ablauf
31
.
Dezember
gemäß
§
Abs.
Nr.
.
§
Abs.
Abs.
Satz
Art
.
§
Satz
§
Abs.
Satz
Abs.
eingetreten
.
sei
30
.
September
zugestellte
Klageerweiterung
gehemmt
worden
Klägerin
Abtretung
Kreisparkasse
Prozessstandschaft
offen
gelegt
Forderung
allein
eigenes
B.-GmbH
erworbenes
Recht
gestützt
habe
.
2
.
Erwägungen
Berufungsgerichts
Hemmung
Verjährung
Zustellung
Schriftsatzes
22
.
September
30
.
September
gemäß
§
Abs.
Nr.
Verbindung
Art
.
Abs.
Satz
verneint
hat
beruhen
Verletzung
Anspruchs
Klägerin
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
.
Verstoß
Anspruch
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
liegt
Gericht
entscheidungserhebliches
Parteivorbringen
Kenntnis
nimmt
.
Voraussetzungen
können
auch
dann
erfüllt
sein
Begründung
angefochtenen
Entscheidung
nur
Schluss
zulässt
allenfalls
äußeren
Wortlaut
aber
Sinn
Parteivortrags
erfassenden
Wahrnehmung
beruht
Beschluss
9
.
Februar
.
So
liegt
Fall
hier
.
Klägerin
hat
Schriftsatz
3
.
Juni
unwidersprochen
vorgetragen
Kreissparkasse
vereinbarten
Abtretung
stille
Sicherungszession
handelte
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
hingewiesen
Zedent
Sonderfall
stillen
Sicherungszession
berechtigt
ist
abgetretene
Forderung
eigenen
Namen
einzuklagen
chung/Hemmung
Verjährung
auch
dann
herbeiführt
Abtretung
offen
legt
Urteil
23
.
März
;
Urteil
11
November
ZR
.
hat
Unterschied
Fällen
herausgearbeitet
Klage
Zedenten
Forderung
Sicherung
abgetreten
hat
Verjährung
selbst
dann
hemmt
Einziehung
ermächtigt
ist
jedoch
Abtretung
offen
legt
vgl.
Urteil
30
.
Mai
.
Berufungsgericht
hat
zwar
Vorbringen
Klägerin
Schriftsatz
3
.
Juni
erwähnten
Entscheidungen
Bezug
genommen
jedoch
offenbar
Inhalt
Sachvortrags
noch
Rechtsprechung
untermauerten
Sinn
erfasst
.
sieht
Auffassung
bestätigt
Entscheidungen
Bundesgerichtshofs
30
.
Mai
11
November
Unterbrechung/Hemmung
Verjährung
Offenlegung
Weiterabtretung
Prozessstandschaft
erforderlich
sei
Klage
ursprünglich
Abtretung
erworbenes
Recht
gestützt
Wirksamkeit
Abtretung
später
zweifelhaft
werde
.
übergeht
Berufungsgericht
Sachvortrag
Klägerin
Vereinbarung
stillen
Sicherungszession
Kreissparkasse
gerade
Fall
hat
Bundesgerichtshof
Urteil
11
November
ausdrücklicher
Abgrenzung
Berufungsgericht
herangezogenen
Urteil
Bundesgerichtshofs
30
.
Mai
zugrunde
liegenden
Fallkonstellation
entschieden
Verjährung
zedierten
Forderung
auch
dann
gerichtliche
Geltendmachung
unterbrochen
wird
Gläubiger
Sicherungszession
offen
legt
.
ignorierenden
Erwägungen
Berufungsgerichts
lassen
anderen
Schluss
Sachvortrag
Klägerin
Kenntnis
genommen
jedenfalls
Sinn
erfasst
hat
.
nachzuvollziehen
ist
Übrigen
Entscheidung
Bundesgerichtshofs
11
November
überholt
sein
soll
.
Gegenteil
ist
Fall
.
Bundesgerichtshof
hat
Klägerin
Recht
hinweist
bestätigt
Urteil
23
.
März
.
Verstoß
Anspruch
rechtliches
Gehör
ist
entscheidungserheblich
.
dargestellten
Rechtsprechung
ist
Verjährung
September
gehemmt
worden
.
Halfmeier
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung