BESCHLUSS 8 Juli Rechtsstreit VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 8 Juli Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Halfmeier beschlossen : Beschwerde Klägerin Nichtzulassung Revision wird stattgegeben . Schlussurteil 6 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 25 . September wird gemäß § Abs. aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Gegenstandswert : € Gründe : Klägerin verlangt restlichen Werklohn abgetretenem Recht Beklagten Generalunternehmer Errichtung Zweifamilienhauses beauftragt war ihrerseits Klägerin Subunternehmer Gewerke Sanitär Heizung Lüftung übertragen hatte . Werkleistungen B.-GmbH wurden 23 Juli abgenommen . chen Tage trat Klägerin u.a. später zedierten Restwerklohnforderungen B.-GmbH Beklagten Voraus Sicherheit Kreissparkasse Maßgabe Zession Weiteres offengelegt werden Klägerin weiterhin Einziehung Sicherungsabtretung umfassten Forderungen eigenen Namen berechtigt sein sollte . Klägerin hat Klage ursprünglich eigenem Recht Beklagten zustehenden Werklohnforderungen geltend gemacht Klage 30 . September zugestellten Schriftsatz 22 . September abgetretenen Restwerklohnansprüche B.-GmbH Höhe insgesamt € erweitert . Landgericht hat Klage abgetretenem Recht geltend gemachten Forderung Höhe € teilweise Zug-um-Zug Nachbesserung stattgegeben Klage Punkt Übrigen abgewiesen . Urteil haben Parteien Berufung eingelegt . Beklagte Berufungsverfahren Abtretung streitigen Klageforderung Kreissparkasse vorgetragen hatte hat Klägerin erstmals 7 . Mai Gericht eingegangenen Schriftsatz hilfsweise berufen sei ermächtigt Kreissparkasse abgetretenen Forderungen eigenen Namen gerichtlich geltend machen . Anspruch hat Beklagte Einrede Verjährung erhoben . ist Berufungsgericht gefolgt Schlussurteil 25 . September Berufung Beklagten Zurückweisung Rechtsmittels Klägerin stattgegeben Forderungen abgetretenem Recht gestützte Klage abgewiesen hat . Revision hat Berufungsgericht zugelassen . richtet Beschwerde Klägerin Klageziel weiterverfolgt . II . Beschwerde Beklagten Nichtzulassung Revision hat Erfolg . Berufungsurteil beruht Verletzung Anspruchs rechtliches Gehör Art . Abs. GG . ist aufzuheben Sache ist Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. . Rechtsverhältnis Parteien sind Berücksichtigung Verjährung maßgeblichen Überleitungsvorschriften Art . § EGBGB 31 . Dezember geltenden Gesetze anzuwenden Art . Satz . 1 . Berufungsgericht meint Klageforderung Klägerin Recht Kreissparkasse eigenen Namen geltend mache sei verjährt . Verjährung sei Ansehung 23 Juli erfolgten Abnahme Ablauf 31 . Dezember gemäß § Abs. Nr. . § Abs. Abs. Satz Art . § Satz § Abs. Satz Abs. eingetreten . sei 30 . September zugestellte Klageerweiterung gehemmt worden Klägerin Abtretung Kreisparkasse Prozessstandschaft offen gelegt Forderung allein eigenes B.-GmbH erworbenes Recht gestützt habe . 2 . Erwägungen Berufungsgerichts Hemmung Verjährung Zustellung Schriftsatzes 22 . September 30 . September gemäß § Abs. Nr. Verbindung Art . Abs. Satz verneint hat beruhen Verletzung Anspruchs Klägerin Gewährung rechtlichen Gehörs . Verstoß Anspruch Gewährung rechtlichen Gehörs liegt Gericht entscheidungserhebliches Parteivorbringen Kenntnis nimmt . Voraussetzungen können auch dann erfüllt sein Begründung angefochtenen Entscheidung nur Schluss zulässt allenfalls äußeren Wortlaut aber Sinn Parteivortrags erfassenden Wahrnehmung beruht Beschluss 9 . Februar . So liegt Fall hier . Klägerin hat Schriftsatz 3 . Juni unwidersprochen vorgetragen Kreissparkasse vereinbarten Abtretung stille Sicherungszession handelte Rechtsprechung Bundesgerichtshofs hingewiesen Zedent Sonderfall stillen Sicherungszession berechtigt ist abgetretene Forderung eigenen Namen einzuklagen chung/Hemmung Verjährung auch dann herbeiführt Abtretung offen legt Urteil 23 . März ; Urteil 11 November ZR . hat Unterschied Fällen herausgearbeitet Klage Zedenten Forderung Sicherung abgetreten hat Verjährung selbst dann hemmt Einziehung ermächtigt ist jedoch Abtretung offen legt vgl. Urteil 30 . Mai . Berufungsgericht hat zwar Vorbringen Klägerin Schriftsatz 3 . Juni erwähnten Entscheidungen Bezug genommen jedoch offenbar Inhalt Sachvortrags noch Rechtsprechung untermauerten Sinn erfasst . sieht Auffassung bestätigt Entscheidungen Bundesgerichtshofs 30 . Mai 11 November Unterbrechung/Hemmung Verjährung Offenlegung Weiterabtretung Prozessstandschaft erforderlich sei Klage ursprünglich Abtretung erworbenes Recht gestützt Wirksamkeit Abtretung später zweifelhaft werde . übergeht Berufungsgericht Sachvortrag Klägerin Vereinbarung stillen Sicherungszession Kreissparkasse gerade Fall hat Bundesgerichtshof Urteil 11 November ausdrücklicher Abgrenzung Berufungsgericht herangezogenen Urteil Bundesgerichtshofs 30 . Mai zugrunde liegenden Fallkonstellation entschieden Verjährung zedierten Forderung auch dann gerichtliche Geltendmachung unterbrochen wird Gläubiger Sicherungszession offen legt . ignorierenden Erwägungen Berufungsgerichts lassen anderen Schluss Sachvortrag Klägerin Kenntnis genommen jedenfalls Sinn erfasst hat . nachzuvollziehen ist Übrigen Entscheidung Bundesgerichtshofs 11 November überholt sein soll . Gegenteil ist Fall . Bundesgerichtshof hat Klägerin Recht hinweist bestätigt Urteil 23 . März . Verstoß Anspruch rechtliches Gehör ist entscheidungserheblich . dargestellten Rechtsprechung ist Verjährung September gehemmt worden . Halfmeier Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung