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8.8 KiB

NAMEN
Urteil
Teilversäumnisurteil
Rechtsstreit
Verkündet
:
18
.
April
Justizangestellte
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Nachschlagewerk
:
ja
:
VOB/B
§
Nr.
Abs.
getrennten
Abrechnung
erbrachten
erbrachten
Leistungen
Kündigung
Bauvertrages
.
Urteil
Teilversäumnisurteil
18
.
April
KG
LG
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
18
.
April
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Hausmann
Dr.
Prof.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
6
.
Zivilsenats
Kammergerichts
6
.
März
aufgehoben
.
Sache
wird
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
verlangt
Kündigung
Bauvertrages
Werklohn
Rückgabe
Vertragserfüllungsbürgschaft
.
Revision
geht
nur
Klägerin
prüfbar
abgerechnet
hat
.
Landgericht
hat
Beklagten
Zahlung
DM
Werklohn
Zusatzauftrag
Innenputzarbeiten
verurteilt
.
übrigen
hat
Klage
abgewiesen
Forderung
prüfbar
abgerechnet
sei
.
Berufung
hat
Klägerin
zuletzt
Beklagten
Zahlung
weiterer
897.706,67
DM
Zinsen
DM
Zug
Zug
gabe
Gewährleistungsbürgschaft
verlangt
.
hat
beantragt
Beklagten
verurteilen
Vertragserfüllungsbürgschaft
DM
hilfsweise
Bank
herauszugeben
.
Berufung
ist
erfolglos
geblieben
.
Revision
verfolgt
Klägerin
Ansprüche
.
Zahlungsantrag
hat
jedoch
16
.
Februar
erfolgten
Zahlung
übergebenen
Bürgschaft
Höhe
233.660,83
DM
erledigt
erklärt
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Schuldverhältnis
findet
Bürgerliche
Gesetzbuch
31
.
Dezember
geltenden
Fassung
Anwendung
Art
.
§
Satz
.
Berufungsgericht
hält
Zahlungsantrag
Zeit
unbegründet
.
Folge
Kündigung
sei
vorzeitige
Beendigung
Pauschalvertrages
.
Vertrag
zerfalle
erfüllten
Teil
vereinbarte
Vergütung
gemäß
§
Nr.
Abs.
Satz
.
V.m
.
Nr.
VOB/B
zahlen
sei
erfüllten
Teil
Stelle
Erfüllungsanspruchs
Anspruch
entgangenen
Gewinn
Schadensersatzanspruch
trete
§
Nr.
Abs.
Satz
habe
Gesamtabrechnung
stattzufinden
.
Pauschalwert
erbrachten
Teilleistungen
entgangener
Gewinn
ermittelt
worden
seien
seien
Wert
etwaige
che
wertmäßig
gegenüberzustellen
.
Grundsätzlich
sei
Auflistung
erbrachten
Teilleistungen
Aufbau
Einheitspreisvertrages
Ansatz
hierauf
entfallenden
Teilvergütung
erforderlich
.
würden
Schriftsatz
8
.
März
10
.
Mai
überreichten
Schlußrechnungen
Klägerin
gerecht
.
fehle
nachvollziehbaren
Einheitspreisberechnung
Ansatz
Pauschalvereinbarung
entfallenden
Teilvergütung
.
Auch
Anspruch
entgangenen
Gewinn
§
.
V.m
.
Nr.
VOB/B
sei
prüffähig
dargetan
.
Berechnung
weise
Vielzahl
Mängeln
Unklarheiten
.
Klägerin
habe
Beklagten
Anspruch
Herausgabe
Vertragserfüllungsbürgschaft
.
sichere
auch
Überzahlungen
.
prüfbare
Abrechnung
noch
vorgelegt
sei
sei
Herausgabeanspruch
unbegründet
.
II
.
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Berufungsgericht
verkennt
Anspruch
Klägerin
maßgeblichen
Regelungen
stellt
unzutreffende
Anforderungen
Prüfbarkeit
Schlußrechnung
.
1
.
Klägerin
macht
Anspruch
Werklohn
Kündigung
§
Nr.
Abs.
VOB/B
geltend
.
Anspruch
ergibt
Nr.
Abs.
VOB/B.
kann
Auftragnehmer
vereinbarte
Vergütung
verlangen
.
muß
jedoch
anrechnen
lassen
Aufhebung
Vertrags
Kosten
erspart
anderweitige
Verwendung
Arbeitskraft
Betriebs
erwirbt
erwerben
böswillig
unterläßt
§
.
Auffassung
Berufungsgerichts
schränkt
Anspruch
entgangenen
Gewinn
.
Unrecht
meint
Berufungsgericht
Anspruch
Klägerin
folge
§
Nr.
Abs.
Regelung
betrifft
Abrechnung
Kündigung
Auftragnehmer
Zahlungen
einstellt
Insolvenzverfahren
vergleichbares
gesetzliches
Verfahren
beantragt
Verfahren
eröffnet
wird
Eröffnung
Masse
abgelehnt
wird
.
Fall
liegt
.
Rechtsfehlerhaft
ist
Auffassung
Schlußrechnung
müsse
Ersparnis
bezeichnen
vorgenommene
Mängelbeseitigung
erzielt
werde
Urteil
25
.
Juni
ZfBR
.
2
.
Klägerin
hat
Anspruch
§
Nr.
Abs.
VOB/B
prüfbar
abgerechnet
.
Anspruch
kann
Weise
abgerechnet
werden
Auftragnehmer
Vergütung
Teil
berechnet
Zeitpunkt
Kündigung
erbracht
ist
gesondert
Teil
noch
erbracht
ist
;
nur
Teil
kommt
Ersparnis
anderweitigen
Erwerb
.
Unternehmer
Vergütung
erbrachten
Leistungen
verlangt
hat
erbrachten
Leistungen
darzulegen
ausgeführten
Teil
abzugrenzen
.
Höhe
Vergütung
erbrachten
Leistungen
ist
Verhältnis
Werts
erbrachten
Teilleistung
Wert
Pauschalvertrag
geschuldeten
Gesamtleistung
errechnen
Urteil
11
.
Februar
ZfBR
.
ist
Regel
Aufteilung
Gesamtleistung
Einzelleistungen
notwendig
Bewertung
Auftraggeber
Lage
versetzt
sachgerecht
verteidigen
Urteil
4
.
Mai
NZBau
ZfBR
.
Aufteilung
Gesamtleistung
Einzelleistungen
wird
Regel
ergeben
müssen
Einzelleistungen
erbracht
Leistungen
erbracht
worden
sind
Leistungen
jeweils
Grundlage
Vertrag
zugrunde
liegenden
Kalkulation
bewertet
werden
.
Unternehmer
Vergütung
erbrachten
Leistungen
verlangt
hat
Vergütungsanteilen
erbrachten
Leistungen
zugeordnet
hat
ersparten
Aufwendungen
anderweitigen
Erwerb
abzuziehen
.
Abrechnung
muß
Auftraggeber
Prüfung
ermöglichen
Auftragnehmer
ersparte
Kosten
Grundlage
konkreten
Vertrag
zugrunde
liegenden
Kalkulation
zutreffend
berücksichtigt
hat
Urteil
24
.
Juni
.
Anforderungen
entspricht
Abrechnung
Klägerin
.
Klägerin
hat
Vertrag
erbringenden
Leistungen
verschiedene
Gewerke
unterteilt
Grundlage
Angebot
zugrunde
liegenden
Kalkulation
bewertet
.
Summe
Teilleistungen
zugeordneten
Vergütungsteile
ergibt
Berücksichtigung
vereinbarten
Änderungen
gewährten
Nachlasses
vereinbarten
Pauschalpreis
.
Klägerin
hat
Auftragsverhandlung
vereinbarten
Änderungen
nachprüfbar
aufgeschlüsselt
Abrechnung
berücksichtigt
.
Klägerin
vereinbarten
Nachlaß
genau
Abzug
gebracht
Gunsten
%
abgerundet
hat
berührt
Prüfbarkeit
.
Unrecht
fordert
Berufungsgericht
Abrechnung
Aufbau
Einheitspreisberechnung
"
.
war
Berücksichtigung
Kontrollinteressen
Beklagten
insoweit
auch
Beanstandungen
erhoben
haben
erforderlich
.
Aufteilung
werken
entsprechende
Bewertung
reichte
vgl.
Urteil
11
.
Februar
ZfBR
.
Berufungsgericht
einzelne
Positionen
Abrechnung
erbrachten
Leistungen
beanstandet
weist
Revision
zutreffend
durchweg
Richtigkeit
Prüfbarkeit
Schlußrechnung
bezweifelt
wird
.
betrifft
insbesondere
Punkte
Berufungsgericht
fehlende
Nachvollziehbarkeit
Abrechnung
beanstandet
.
Berufungsgericht
angenommene
fehlende
Nachvollziehbarkeit
bezieht
stimmige
Abrechnung
Klägerin
jeweiligen
Ansätze
Kalkulation
.
richtig
sind
ist
Frage
Prüfbarkeit
.
Prüfbarkeit
ist
entscheidend
Berechnung
sachlich
richtig
falsch
ist
Urteil
11
.
Februar
.
Berufungsgericht
wiederholt
beanstandeten
Rechenfehler
Unstimmigkeiten
ergeben
DM/qm
DM/qm
Gesamtpreis
DM/qm
ergibt
können
Prüfbarkeit
Rechnung
ebenfalls
Frage
stellen
vgl.
Urteil
11
.
Februar
ZfBR
.
Klägerin
hat
auch
Abrechnung
Vergütung
erbrachte
Leistungen
prüfbar
vorgenommen
.
Unrecht
beanstandet
Berufungsgericht
auch
schon
zuvor
Abrechnung
erbrachten
Leistungen
Abweichungen
Angebotskalkulation
tatsächlich
Subunternehmern
vereinbarten
Preisen
.
Klägerin
hat
vornherein
hingewiesen
ohnehin
nur
grobe
Angebotskalkulation
erheblich
korrigiert
werden
mußte
Vergaben
Subunternehmer
kalkulierten
Preisen
erfolgen
konnten
einzelnen
Gewerke
teils
höheren
teils
niedrigeren
Preisen
vergeben
hat
.
hat
gleichzeitig
dargelegt
Pauschalpreis
Angebotskalkulation
abweichenden
Vergaben
Subunternehmer
zusammensetzt
.
Behauptung
Grundlage
durchgeführte
Abrechnung
zutrifft
ist
ebenfalls
Frage
Prüfbarkeit
Richtigkeit
Schlußrechnung
.
beanstanden
ist
Klägerin
tatsächliche
Ersparnis
Grundlage
Vergaben
Subunternehmer
abrechnet
.
Abrechnung
gewährleistet
Auftragnehmer
Kündigung
Vorteile
Nachteile
hat
Urteil
8
Juli
.
Unrecht
meint
Berufungsgericht
Vielzahl
Beanstandungen
Fehlens
Aufmaßes
stelle
hnung
insgesamt
prüfbar
.
Beklagten
seien
verpflichtet
Prüfbarkeit
Schlußrechnung
herbeizuführen
jeweils
stimmige
Teile
Klägerin
aktuell
geltend
gemachten
Beträge
vorgenommenen
Abzüge
mehrfach
korrigierten
Schlußrechnung
Vielzahl
Anlagen
einerseits
diversen
Schriftsätzen
weiteren
Anlagen
andererseits
zusammensuchen
.
Aufmaß
war
schon
notwendig
Klägerin
vorgenommene
Ermittlung
Umfangs
erbrachten
Leistungen
streitig
war
vgl.
Urteil
11
.
Februar
.
Zutreffend
weist
Revision
Prüfbarkeit
Rechnung
Klageforderung
geltend
gemacht
wird
beeinträchtigt
wird
Auftragnehmer
zuvor
abweichende
Berechnungen
vorgelegt
hat
Urteil
8
Juli
-9-
ZfBR
.
Zusätzlich
Rechnung
ist
Prozeß
schriftsätzliche
Vortrag
erläutert
ergänzt
berichtigt
wird
berücksichtigen
Urteil
30
.
Oktober
ZfBR
.
Auch
Erläuterung
Rechnung
eingereichten
Kalkulationsunterlagen
umfangreich
teilweise
geändert
worden
sind
muß
Gericht
Kenntnis
nehmen
Beurteilung
berücksichtigen
.
erneuten
mündlichen
Verhandlung
wird
Berufungsgericht
Ausführungen
Revision
beachten
haben
angenommenen
Unstimmigkeiten
widerlegt
werden
sollen
.
wird
beachten
haben
Rechtsprechung
Bundesg
erichtshofs
Mehrwertsteuer
Vergütung
erbrachten
Leistungen
verlangt
werden
kann
Urteil
8
Juli
.
3
.
Bestand
hat
auch
Abweisung
Antrags
Herausgabe
Bürgschaft
.
Hausmann
Kuffer