NAMEN Urteil Teilversäumnisurteil Rechtsstreit Verkündet : 18 . April Justizangestellte Urkundsbeamter Geschäftsstelle Nachschlagewerk : ja : VOB/B § Nr. Abs. getrennten Abrechnung erbrachten erbrachten Leistungen Kündigung Bauvertrages . Urteil Teilversäumnisurteil 18 . April KG LG VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 18 . April Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Hausmann Dr. Prof. Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 6 . Zivilsenats Kammergerichts 6 . März aufgehoben . Sache wird anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin verlangt Kündigung Bauvertrages Werklohn Rückgabe Vertragserfüllungsbürgschaft . Revision geht nur Klägerin prüfbar abgerechnet hat . Landgericht hat Beklagten Zahlung DM Werklohn Zusatzauftrag Innenputzarbeiten verurteilt . übrigen hat Klage abgewiesen Forderung prüfbar abgerechnet sei . Berufung hat Klägerin zuletzt Beklagten Zahlung weiterer 897.706,67 DM Zinsen DM Zug Zug gabe Gewährleistungsbürgschaft verlangt . hat beantragt Beklagten verurteilen Vertragserfüllungsbürgschaft DM hilfsweise Bank herauszugeben . Berufung ist erfolglos geblieben . Revision verfolgt Klägerin Ansprüche . Zahlungsantrag hat jedoch 16 . Februar erfolgten Zahlung übergebenen Bürgschaft Höhe 233.660,83 DM erledigt erklärt . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . führt Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Schuldverhältnis findet Bürgerliche Gesetzbuch 31 . Dezember geltenden Fassung Anwendung Art . § Satz . Berufungsgericht hält Zahlungsantrag Zeit unbegründet . Folge Kündigung sei vorzeitige Beendigung Pauschalvertrages . Vertrag zerfalle erfüllten Teil vereinbarte Vergütung gemäß § Nr. Abs. Satz . V.m . Nr. VOB/B zahlen sei erfüllten Teil Stelle Erfüllungsanspruchs Anspruch entgangenen Gewinn Schadensersatzanspruch trete § Nr. Abs. Satz habe Gesamtabrechnung stattzufinden . Pauschalwert erbrachten Teilleistungen entgangener Gewinn ermittelt worden seien seien Wert etwaige che wertmäßig gegenüberzustellen . Grundsätzlich sei Auflistung erbrachten Teilleistungen Aufbau Einheitspreisvertrages Ansatz hierauf entfallenden Teilvergütung erforderlich . würden Schriftsatz 8 . März 10 . Mai überreichten Schlußrechnungen Klägerin gerecht . fehle nachvollziehbaren Einheitspreisberechnung Ansatz Pauschalvereinbarung entfallenden Teilvergütung . Auch Anspruch entgangenen Gewinn § . V.m . Nr. VOB/B sei prüffähig dargetan . Berechnung weise Vielzahl Mängeln Unklarheiten . Klägerin habe Beklagten Anspruch Herausgabe Vertragserfüllungsbürgschaft . sichere auch Überzahlungen . prüfbare Abrechnung noch vorgelegt sei sei Herausgabeanspruch unbegründet . II . hält rechtlichen Nachprüfung stand . Berufungsgericht verkennt Anspruch Klägerin maßgeblichen Regelungen stellt unzutreffende Anforderungen Prüfbarkeit Schlußrechnung . 1 . Klägerin macht Anspruch Werklohn Kündigung § Nr. Abs. VOB/B geltend . Anspruch ergibt Nr. Abs. VOB/B. kann Auftragnehmer vereinbarte Vergütung verlangen . muß jedoch anrechnen lassen Aufhebung Vertrags Kosten erspart anderweitige Verwendung Arbeitskraft Betriebs erwirbt erwerben böswillig unterläßt § . Auffassung Berufungsgerichts schränkt Anspruch entgangenen Gewinn . Unrecht meint Berufungsgericht Anspruch Klägerin folge § Nr. Abs. Regelung betrifft Abrechnung Kündigung Auftragnehmer Zahlungen einstellt Insolvenzverfahren vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt Verfahren eröffnet wird Eröffnung Masse abgelehnt wird . Fall liegt . Rechtsfehlerhaft ist Auffassung Schlußrechnung müsse Ersparnis bezeichnen vorgenommene Mängelbeseitigung erzielt werde Urteil 25 . Juni ZfBR . 2 . Klägerin hat Anspruch § Nr. Abs. VOB/B prüfbar abgerechnet . Anspruch kann Weise abgerechnet werden Auftragnehmer Vergütung Teil berechnet Zeitpunkt Kündigung erbracht ist gesondert Teil noch erbracht ist ; nur Teil kommt Ersparnis anderweitigen Erwerb . Unternehmer Vergütung erbrachten Leistungen verlangt hat erbrachten Leistungen darzulegen ausgeführten Teil abzugrenzen . Höhe Vergütung erbrachten Leistungen ist Verhältnis Werts erbrachten Teilleistung Wert Pauschalvertrag geschuldeten Gesamtleistung errechnen Urteil 11 . Februar ZfBR . ist Regel Aufteilung Gesamtleistung Einzelleistungen notwendig Bewertung Auftraggeber Lage versetzt sachgerecht verteidigen Urteil 4 . Mai NZBau ZfBR . Aufteilung Gesamtleistung Einzelleistungen wird Regel ergeben müssen Einzelleistungen erbracht Leistungen erbracht worden sind Leistungen jeweils Grundlage Vertrag zugrunde liegenden Kalkulation bewertet werden . Unternehmer Vergütung erbrachten Leistungen verlangt hat Vergütungsanteilen erbrachten Leistungen zugeordnet hat ersparten Aufwendungen anderweitigen Erwerb abzuziehen . Abrechnung muß Auftraggeber Prüfung ermöglichen Auftragnehmer ersparte Kosten Grundlage konkreten Vertrag zugrunde liegenden Kalkulation zutreffend berücksichtigt hat Urteil 24 . Juni . Anforderungen entspricht Abrechnung Klägerin . Klägerin hat Vertrag erbringenden Leistungen verschiedene Gewerke unterteilt Grundlage Angebot zugrunde liegenden Kalkulation bewertet . Summe Teilleistungen zugeordneten Vergütungsteile ergibt Berücksichtigung vereinbarten Änderungen gewährten Nachlasses vereinbarten Pauschalpreis . Klägerin hat Auftragsverhandlung vereinbarten Änderungen nachprüfbar aufgeschlüsselt Abrechnung berücksichtigt . Klägerin vereinbarten Nachlaß genau Abzug gebracht Gunsten % abgerundet hat berührt Prüfbarkeit . Unrecht fordert Berufungsgericht Abrechnung Aufbau Einheitspreisberechnung " . war Berücksichtigung Kontrollinteressen Beklagten insoweit auch Beanstandungen erhoben haben erforderlich . Aufteilung werken entsprechende Bewertung reichte vgl. Urteil 11 . Februar ZfBR . Berufungsgericht einzelne Positionen Abrechnung erbrachten Leistungen beanstandet weist Revision zutreffend durchweg Richtigkeit Prüfbarkeit Schlußrechnung bezweifelt wird . betrifft insbesondere Punkte Berufungsgericht fehlende Nachvollziehbarkeit Abrechnung beanstandet . Berufungsgericht angenommene fehlende Nachvollziehbarkeit bezieht stimmige Abrechnung Klägerin jeweiligen Ansätze Kalkulation . richtig sind ist Frage Prüfbarkeit . Prüfbarkeit ist entscheidend Berechnung sachlich richtig falsch ist Urteil 11 . Februar . Berufungsgericht wiederholt beanstandeten Rechenfehler Unstimmigkeiten ergeben DM/qm DM/qm Gesamtpreis DM/qm ergibt können Prüfbarkeit Rechnung ebenfalls Frage stellen vgl. Urteil 11 . Februar ZfBR . Klägerin hat auch Abrechnung Vergütung erbrachte Leistungen prüfbar vorgenommen . Unrecht beanstandet Berufungsgericht auch schon zuvor Abrechnung erbrachten Leistungen Abweichungen Angebotskalkulation tatsächlich Subunternehmern vereinbarten Preisen . Klägerin hat vornherein hingewiesen ohnehin nur grobe Angebotskalkulation erheblich korrigiert werden mußte Vergaben Subunternehmer kalkulierten Preisen erfolgen konnten einzelnen Gewerke teils höheren teils niedrigeren Preisen vergeben hat . hat gleichzeitig dargelegt Pauschalpreis Angebotskalkulation abweichenden Vergaben Subunternehmer zusammensetzt . Behauptung Grundlage durchgeführte Abrechnung zutrifft ist ebenfalls Frage Prüfbarkeit Richtigkeit Schlußrechnung . beanstanden ist Klägerin tatsächliche Ersparnis Grundlage Vergaben Subunternehmer abrechnet . Abrechnung gewährleistet Auftragnehmer Kündigung Vorteile Nachteile hat Urteil 8 Juli . Unrecht meint Berufungsgericht Vielzahl Beanstandungen Fehlens Aufmaßes stelle hnung insgesamt prüfbar . Beklagten seien verpflichtet Prüfbarkeit Schlußrechnung herbeizuführen jeweils stimmige Teile Klägerin aktuell geltend gemachten Beträge vorgenommenen Abzüge mehrfach korrigierten Schlußrechnung Vielzahl Anlagen einerseits diversen Schriftsätzen weiteren Anlagen andererseits zusammensuchen . Aufmaß war schon notwendig Klägerin vorgenommene Ermittlung Umfangs erbrachten Leistungen streitig war vgl. Urteil 11 . Februar . Zutreffend weist Revision Prüfbarkeit Rechnung Klageforderung geltend gemacht wird beeinträchtigt wird Auftragnehmer zuvor abweichende Berechnungen vorgelegt hat Urteil 8 Juli -9- ZfBR . Zusätzlich Rechnung ist Prozeß schriftsätzliche Vortrag erläutert ergänzt berichtigt wird berücksichtigen Urteil 30 . Oktober ZfBR . Auch Erläuterung Rechnung eingereichten Kalkulationsunterlagen umfangreich teilweise geändert worden sind muß Gericht Kenntnis nehmen Beurteilung berücksichtigen . erneuten mündlichen Verhandlung wird Berufungsgericht Ausführungen Revision beachten haben angenommenen Unstimmigkeiten widerlegt werden sollen . wird beachten haben Rechtsprechung Bundesg erichtshofs Mehrwertsteuer Vergütung erbrachten Leistungen verlangt werden kann Urteil 8 Juli . 3 . Bestand hat auch Abweisung Antrags Herausgabe Bürgschaft . Hausmann Kuffer