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461 lines
3.9 KiB

BESCHLUSS
23
.
Januar
Rechtsstreit
ECLI
:
:
BGH:2019:230119BVIIZR158.18.0
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
23
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Richter
Halfmeier
Dr.
Richterinnen
Sacher
Dr.
beschlossen
:
Antrag
Beklagten
Wahrnehmung
Rechte
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalt
Verfahren
betreffend
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
8
.
Zivilsenats
16
Juli
beizuordnen
wird
abgelehnt
.
Beschwerde
Beklagten
Nichtzulassung
Revision
vorbezeichneten
Urteil
wird
Kosten
unzulässig
verworfen
.
Gegenstandswert
Beschwerdeverfahren
beträgt
41.529,44
.
Gründe
:
Beklagten
17
Juli
zugestellte
Urteil
hat
Beklagte
vertreten
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwälte
Dr.
Schriftsatz
3
.
August
Nichtzulassungsbeschwerde
eingelegt
selben
Tag
Bundesgerichtshof
eingegangen
ist
.
Frist
Begründung
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
antragsgemäß
mehrmals
zuletzt
einschließlich
19
.
Dezember
verlängert
worden
.
Schriftsatz
13
November
haben
Rechtsanwälte
Dr.
angezeigt
Beklagte
mehr
.
Schriftsatz
21
November
hat
Bundesgerichtshof
zugelassene
Rechtsanwalt
Dr.
angezeigt
Vertretung
Beklagten
übernommen
hat
.
Schreiben
18
.
Dezember
hat
Beklagte
ausgeführt
Rechtsanwalt
Dr.
habe
mitgeteilt
"
sungsbeschwerde
erstellen
werde
rechtlichen
Grund
sehe
Verfahren
Voraussetzungen
Nichtzulassungsbeschwerde
gegeben
"
.
Beklagte
hat
ferner
beantragt
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalt
beizuordnen
24
.
Oktober
unterschriebenen
Entwurf
Beschwerdebegründung
Rechtsanwälte
Dr.
eigene
Begründung
Bezug
genommen
.
II
.
1
.
Antrag
Beklagten
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalt
Wahrnehmung
Rechte
beizuordnen
ist
unbegründet
Abs.
.
Abgesehen
Aktenlage
Mandat
Rechtsanwalt
Dr.
weiterhin
besteht
Beklagte
also
gerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalt
verfügt
ist
Voraussetzung
derartige
Beiordnung
Partei
beabsichtigte
Rechtsverfolgung
mutwillig
aussichtslos
erscheint
Abs.
.
Aussichtslosigkeit
ist
gegeben
günstiges
Ergebnis
beabsichtigten
Rechtsverfolgung
auch
anwaltlicher
Beratung
ganz
offenbar
erreicht
werden
kann
Beschluss
1
.
Juni
.
3
;
Beschluss
9
Juli
.
m.w
.
.
ist
hier
Fall
.
Rechtsverfolgung
Beklagten
erscheint
aussichtslos
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
noch
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
erfordert
§
Abs.
Satz
.
Zulassungsgründe
Sinne
sind
hinreichend
dargetan
auch
sonst
ersichtlich
.
näheren
Begründung
wird
insoweit
entsprechend
§
Abs.
Satz
abgesehen
vgl.
5
.
Juni
XI
.
.
kann
Bestellung
Notanwalts
§
Beklagten
angestrebten
Ziel
gerechtfertigt
werden
.
Ziel
Einreichung
inhaltlich
Vorstellungen
entsprechenden
Nichtzulassungsbeschwerdebegründung
erreichen
kann
Beiordnung
Notanwalts
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
verlangt
werden
vgl.
Beschluss
6
.
Februar
Rn
.
.
gesetzlichen
Vorschriften
darf
Nichtzulassungsbeschwerde
nur
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalt
begründet
werden
.
trägt
auch
Verantwortung
Fassung
.
Scheitert
Einreichung
Nichtzulassungsbeschwerdebegründung
beauftragte
postulationsfähige
Rechtsanwalt
bereit
ist
rechtlichen
Überlegungen
Partei
folgen
Grundlage
Begründungsschriftsatzes
machen
rechtfertigt
genommen
Beiordnung
Notanwalts
§
Abs.
.
Sinn
Zweck
Zulassungsbeschränkung
Rechtsanwälte
Bundesgerichtshof
ist
Rechtspflege
leistungsfähige
Revisionssachen
besonders
qualifizierte
Anwaltschaft
stärken
.
Rechtsuchenden
sollen
kompetent
beraten
werden
Vorfeld
aussichtslosen
Rechtsmitteln
Abstand
nehmen
können
Kosten
erspart
.
Zugleich
soll
Bundesgerichtshof
Rechtsmitteln
entlastet
werden
.
liefe
zuwider
Partei
Anspruch
hätte
Rechtsansicht
Anwalt
durchzusetzen
vgl.
Beschluss
6
.
Februar
XI
.
10
;
Beschluss
5
Juli
.
;
Beschluss
20
.
Februar
Rn
.
m.w
.
.
2
.
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
Kosten
Beklagten
unzulässig
verwerfen
Beschwerde
zuletzt
19
.
Dezember
verlängerten
Frist
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalt
begründet
worden
ist
.
Halfmeier
Sacher
Vorinstanzen
:
Entscheidung
25.01.2017
Entscheidung
Brenneisen