BESCHLUSS 23 . Januar Rechtsstreit ECLI : : BGH:2019:230119BVIIZR158.18.0 VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 23 . Januar Vorsitzenden Richter Richter Halfmeier Dr. Richterinnen Sacher Dr. beschlossen : Antrag Beklagten Wahrnehmung Rechte Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt Verfahren betreffend Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 8 . Zivilsenats 16 Juli beizuordnen wird abgelehnt . Beschwerde Beklagten Nichtzulassung Revision vorbezeichneten Urteil wird Kosten unzulässig verworfen . Gegenstandswert Beschwerdeverfahren beträgt 41.529,44 € . Gründe : Beklagten 17 Juli zugestellte Urteil hat Beklagte vertreten Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte Dr. Schriftsatz 3 . August Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt selben Tag Bundesgerichtshof eingegangen ist . Frist Begründung Nichtzulassungsbeschwerde ist antragsgemäß mehrmals zuletzt einschließlich 19 . Dezember verlängert worden . Schriftsatz 13 November haben Rechtsanwälte Dr. angezeigt Beklagte mehr . Schriftsatz 21 November hat Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt Dr. angezeigt Vertretung Beklagten übernommen hat . Schreiben 18 . Dezember hat Beklagte ausgeführt Rechtsanwalt Dr. habe mitgeteilt " sungsbeschwerde erstellen werde rechtlichen Grund sehe Verfahren Voraussetzungen Nichtzulassungsbeschwerde gegeben " . Beklagte hat ferner beantragt Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen 24 . Oktober unterschriebenen Entwurf Beschwerdebegründung Rechtsanwälte Dr. eigene Begründung Bezug genommen . II . 1 . Antrag Beklagten Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt Wahrnehmung Rechte beizuordnen ist unbegründet Abs. . Abgesehen Aktenlage Mandat Rechtsanwalt Dr. weiterhin besteht Beklagte also gerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt verfügt ist Voraussetzung derartige Beiordnung Partei beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig aussichtslos erscheint Abs. . Aussichtslosigkeit ist gegeben günstiges Ergebnis beabsichtigten Rechtsverfolgung auch anwaltlicher Beratung ganz offenbar erreicht werden kann Beschluss 1 . Juni . 3 ; Beschluss 9 Juli . m.w . . ist hier Fall . Rechtsverfolgung Beklagten erscheint aussichtslos Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts erfordert § Abs. Satz . Zulassungsgründe Sinne sind hinreichend dargetan auch sonst ersichtlich . näheren Begründung wird insoweit entsprechend § Abs. Satz abgesehen vgl. 5 . Juni XI . . kann Bestellung Notanwalts § Beklagten angestrebten Ziel gerechtfertigt werden . Ziel Einreichung inhaltlich Vorstellungen entsprechenden Nichtzulassungsbeschwerdebegründung erreichen kann Beiordnung Notanwalts Rechtsprechung Bundesgerichtshofs verlangt werden vgl. Beschluss 6 . Februar Rn . . gesetzlichen Vorschriften darf Nichtzulassungsbeschwerde nur Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet werden . trägt auch Verantwortung Fassung . Scheitert Einreichung Nichtzulassungsbeschwerdebegründung beauftragte postulationsfähige Rechtsanwalt bereit ist rechtlichen Überlegungen Partei folgen Grundlage Begründungsschriftsatzes machen rechtfertigt genommen Beiordnung Notanwalts § Abs. . Sinn Zweck Zulassungsbeschränkung Rechtsanwälte Bundesgerichtshof ist Rechtspflege leistungsfähige Revisionssachen besonders qualifizierte Anwaltschaft stärken . Rechtsuchenden sollen kompetent beraten werden Vorfeld aussichtslosen Rechtsmitteln Abstand nehmen können Kosten erspart . Zugleich soll Bundesgerichtshof Rechtsmitteln entlastet werden . liefe zuwider Partei Anspruch hätte Rechtsansicht Anwalt durchzusetzen vgl. Beschluss 6 . Februar XI . 10 ; Beschluss 5 Juli . ; Beschluss 20 . Februar Rn . m.w . . 2 . Nichtzulassungsbeschwerde ist Kosten Beklagten unzulässig verwerfen Beschwerde zuletzt 19 . Dezember verlängerten Frist Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist . Halfmeier Sacher Vorinstanzen : Entscheidung 25.01.2017 Entscheidung Brenneisen