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299 lines
2.5 KiB

NAMEN
Verkündet
:
18
.
Mai
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
Abs.
Höchstsätze
sind
Höhe
Vergütung
maßgeblich
vertraglich
vereinbarte
Leistung
Leistungsbildern
beschrieben
ist
.
Zuordnung
Vertrages
Vertragstypen
Besonderen
Teils
Schuldrechtes
ist
Frage
Anwendbarkeit
Höchstsätze
Höhe
Vergütung
unerheblich
.
Urteil
18
.
Mai
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
18
.
Mai
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
27
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
Zivilsenate
10
.
Februar
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
Ingenieur
verlangt
gestützt
Mindestsatzregelung
Resthonorar
Höhe
305.255,02
DM
.
II
.
Jahr
beauftragte
Beklagte
Kläger
Prüfung
Wasserdargebots
Raum
Vergütung
DM
.
Kläger
verlangt
Differenz
vereinbarten
Vergütung
Mindestsätzen
Grundlage
anrechenbaren
Kosten
errechnet
hat
.
.
Landgericht
hat
Klage
Begründung
abgewiesen
handele
Sonderleistung
Honorar
frei
vereinbart
werden
könne
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
Klägers
zurückgewiesen
.
Revision
erstrebt
Verurteilung
Beklagten
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Klägers
hat
Erfolg
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
II
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Klage
folgenden
Erwägungen
unbegründet
abgewiesen
:
vereinbarte
Leistung
sei
anwendbar
Kläger
Werkerfolg
geschuldet
habe
.
sei
nur
planerische
Leistungen
anwendbar
vertraglichen
Vereinbarung
Werkerfolg
geschuldet
würden
.
Prüfung
Wasserdargebots
sei
Werkerfolg
Sinne
Werkvertragsrechts
.
2
.
Erwägungen
halten
revisionsrechtlichen
Überprüfung
stand
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
sind
Höchstsätze
Honorarordnung
Architekten
Ingenieure
Berechnung
Höhe
vereinbarten
Vergütung
maßgeblich
verpflichtet
hat
Ingenieuraufgaben
erbringen
beschrieben
sind
Urteil
22
.
Mai
1
.
ist
unerheblich
Vertragstyp
Besonderen
Teils
Schuldrechts
Vertrag
zuzuordnen
ist
Vergütungsanspruch
begründet
.
Entscheidend
ist
allein
vertraglich
geschuldete
Leistung
Auftragnehmers
Leistungsbildern
beschrieben
ist
.
3
.
Zuordnung
Kläger
vertraglich
geschuldeten
Leistung
Leistungsbildern
fehlt
erforderlichen
Feststellungen
Berufungsgerichts
.
Berufungsgericht
wird
gegebenenfalls
Hilfe
Sachverständigen
klären
müssen
möglicherweise
Leistung
Sinne
§
Abs.
Nr.
Leistung
handelt
beschrieben
ist
.
Frage
ist
bisherigen
Sachverständigengutachten
geklärt
.
Thode
Kuffer