NAMEN Verkündet : 18 . Mai Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : Abs. Höchstsätze sind Höhe Vergütung maßgeblich vertraglich vereinbarte Leistung Leistungsbildern beschrieben ist . Zuordnung Vertrages Vertragstypen Besonderen Teils Schuldrechtes ist Frage Anwendbarkeit Höchstsätze Höhe Vergütung unerheblich . Urteil 18 . Mai VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 18 . Mai Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 27 . Zivilsenats Oberlandesgerichts Zivilsenate 10 . Februar aufgehoben . Sache wird erneuten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger Ingenieur verlangt gestützt Mindestsatzregelung Resthonorar Höhe 305.255,02 DM . II . Jahr beauftragte Beklagte Kläger Prüfung Wasserdargebots Raum Vergütung DM . Kläger verlangt Differenz vereinbarten Vergütung Mindestsätzen Grundlage anrechenbaren Kosten errechnet hat . . Landgericht hat Klage Begründung abgewiesen handele Sonderleistung Honorar frei vereinbart werden könne . Berufungsgericht hat Berufung Klägers zurückgewiesen . Revision erstrebt Verurteilung Beklagten . Entscheidungsgründe : Revision Klägers hat Erfolg führt Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . II . 1 . Berufungsgericht hat Klage folgenden Erwägungen unbegründet abgewiesen : vereinbarte Leistung sei anwendbar Kläger Werkerfolg geschuldet habe . sei nur planerische Leistungen anwendbar vertraglichen Vereinbarung Werkerfolg geschuldet würden . Prüfung Wasserdargebots sei Werkerfolg Sinne Werkvertragsrechts . 2 . Erwägungen halten revisionsrechtlichen Überprüfung stand . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs sind Höchstsätze Honorarordnung Architekten Ingenieure Berechnung Höhe vereinbarten Vergütung maßgeblich verpflichtet hat Ingenieuraufgaben erbringen beschrieben sind Urteil 22 . Mai 1 . ist unerheblich Vertragstyp Besonderen Teils Schuldrechts Vertrag zuzuordnen ist Vergütungsanspruch begründet . Entscheidend ist allein vertraglich geschuldete Leistung Auftragnehmers Leistungsbildern beschrieben ist . 3 . Zuordnung Kläger vertraglich geschuldeten Leistung Leistungsbildern fehlt erforderlichen Feststellungen Berufungsgerichts . Berufungsgericht wird gegebenenfalls Hilfe Sachverständigen klären müssen möglicherweise Leistung Sinne § Abs. Nr. Leistung handelt beschrieben ist . Frage ist bisherigen Sachverständigengutachten geklärt . Thode Kuffer