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314 lines
2.7 KiB

BESCHLUSS
8
.
Februar
Rechtsstreit
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
8
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
beschlossen
:
Beschwerde
Klägerin
Urteil
21
.
Zivilsenats
Kammergerichts
19
.
Mai
wird
stattgegeben
.
Urteil
21
.
Zivilsenats
Kammergerichts
19
.
Mai
wird
gemäß
§
Abs.
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Berufung
Klägerin
Höhe
194.613,98
Zinsen
zurückgewiesen
worden
ist
.
Sache
wird
insoweit
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Beschwerdeverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Gegenstandswert
:
194.613,98
Gründe
:
Berufungsurteil
beruht
Klägerin
lassungsbeschwerde
angegriffen
wird
Verstoß
Art
.
Abs.
GG
.
Berufungsantrag
Berufungsbegründung
Klägerin
ergibt
eindeutig
Berufungsrechtszug
Zahlungsanspruch
geltend
macht
30
November
Beklagten
gezahlte
Betrag
nur
einmal
Abzug
kommt
.
Zahlungsanspruch
ist
Berufungsantrag
abzüglich
bereits
geleisteten
194.613,98
angegeben
;
Ende
Berufungsbegründung
wird
inhaltlich
übereinstimmend
bereits
vorgenommenem
Abzug
gezahlten
Betrages
noch
geltend
gemachte
Anspruch
926.814,70
beziffert
.
war
Berufungsbegehren
Sache
nach
auch
insoweit
Korrektur
Urteils
Landgerichts
gerichtet
Tenor
nochmaligen
Abzug
380.631,88
DM
194.613,98
aussprach
Abzug
Betrages
Seite
Entscheidungsgründe
bereits
Ermittlung
Verurteilungsbetrages
vorgenommen
worden
war
.
deutlich
erkennbare
Widerspruch
Tenor
Entscheidungsgründen
landgerichtlichen
Urteils
stellt
offenbare
Unrichtigkeit
Sinne
§
Abs.
jederzeit
Amts
berichtigen
war
zwar
auch
Rechtsmittelinstanz
.
war
weitergehende
schriftsätzliche
Auseinandersetzung
Klägerin
Rechnungsfehler
Landgerichts
erforderlich
.
Berufungsgericht
Sachlage
Berufungsbegehren
Klägerin
genannten
194.613,98
betraf
unberücksichtigt
gelassen
hat
verfahrensfehlerhaft
eingeschränkten
Gegenstand
Berufung
ausging
so
legt
bereits
Verletzung
rechtlichen
Gehörs
Klägerin
.
Selbst
aber
Berufungsgericht
Standpunkt
noch
ausdrückliche
Klärung
Umfangs
Berufungsbegehrens
Klägerin
erforderlich
hielt
musste
Erteilung
entsprechenden
Gelegenheit
Vortrag
geben
.
Berufungsgericht
einerseits
prozessualen
Pflichten
nachgekommen
ist
andererseits
Tage
Schluss
mündlichen
Verhandlung
eingegangenen
Schriftsatz
Klägerin
9
.
Mai
berücksichtigt
sondere
Verhandlung
Korrektur
zuvor
unterlaufenen
Verfahrensfehlers
wieder
eröffnet
hat
so
stellt
jedenfalls
Verstoß
Art
.
Abs.
GG
.
Schriftsatz
hat
Klägerin
Abrechnungsfehler
Landgerichts
ohnehin
bereits
Amts
berücksichtigen
gewesen
wäre
ausdrücklichen
Gegenstand
Vortrags
gemacht
nochmals
Umfang
Berufungsbegehrens
klargestellt
.
Berufungsurteil
war
angefochtenen
Umfang
gemäß
§
Abs.
aufzuheben
Sache
zurückzuverweisen
.
Kuffer
Vorinstanzen
:
Entscheidung
KG
Entscheidung