BESCHLUSS 8 . Februar Rechtsstreit VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 8 . Februar Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Richterin Richter Dr. beschlossen : Beschwerde Klägerin Urteil 21 . Zivilsenats Kammergerichts 19 . Mai wird stattgegeben . Urteil 21 . Zivilsenats Kammergerichts 19 . Mai wird gemäß § Abs. Kostenpunkt insoweit aufgehoben Berufung Klägerin Höhe 194.613,98 € Zinsen zurückgewiesen worden ist . Sache wird insoweit neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Beschwerdeverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Gegenstandswert : 194.613,98 € Gründe : Berufungsurteil beruht Klägerin lassungsbeschwerde angegriffen wird Verstoß Art . Abs. GG . Berufungsantrag Berufungsbegründung Klägerin ergibt eindeutig Berufungsrechtszug Zahlungsanspruch geltend macht 30 November Beklagten gezahlte Betrag nur einmal Abzug kommt . Zahlungsanspruch ist Berufungsantrag € abzüglich bereits geleisteten 194.613,98 € angegeben ; Ende Berufungsbegründung wird inhaltlich übereinstimmend bereits vorgenommenem Abzug gezahlten Betrages noch geltend gemachte Anspruch 926.814,70 € beziffert . war Berufungsbegehren Sache nach auch insoweit Korrektur Urteils Landgerichts gerichtet Tenor nochmaligen Abzug 380.631,88 DM 194.613,98 € aussprach Abzug Betrages Seite Entscheidungsgründe bereits Ermittlung Verurteilungsbetrages vorgenommen worden war . deutlich erkennbare Widerspruch Tenor Entscheidungsgründen landgerichtlichen Urteils stellt offenbare Unrichtigkeit Sinne § Abs. jederzeit Amts berichtigen war zwar auch Rechtsmittelinstanz . war weitergehende schriftsätzliche Auseinandersetzung Klägerin Rechnungsfehler Landgerichts erforderlich . Berufungsgericht Sachlage Berufungsbegehren Klägerin genannten 194.613,98 € betraf unberücksichtigt gelassen hat verfahrensfehlerhaft eingeschränkten Gegenstand Berufung ausging so legt bereits Verletzung rechtlichen Gehörs Klägerin . Selbst aber Berufungsgericht Standpunkt noch ausdrückliche Klärung Umfangs Berufungsbegehrens Klägerin erforderlich hielt musste Erteilung entsprechenden Gelegenheit Vortrag geben . Berufungsgericht einerseits prozessualen Pflichten nachgekommen ist andererseits Tage Schluss mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz Klägerin 9 . Mai berücksichtigt sondere Verhandlung Korrektur zuvor unterlaufenen Verfahrensfehlers wieder eröffnet hat so stellt jedenfalls Verstoß Art . Abs. GG . Schriftsatz hat Klägerin Abrechnungsfehler Landgerichts ohnehin bereits Amts berücksichtigen gewesen wäre ausdrücklichen Gegenstand Vortrags gemacht nochmals Umfang Berufungsbegehrens klargestellt . Berufungsurteil war angefochtenen Umfang gemäß § Abs. aufzuheben Sache zurückzuverweisen . Kuffer Vorinstanzen : Entscheidung KG Entscheidung