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503 lines
3.7 KiB

NAMEN
Verkündet
:
20
.
April
Justizangestellte
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
§
Abs.
vermeidbare
Verzögerungen
Geschäftsablauf
Gerichts
zurückzuführende
Zeitraum
wird
Zeitraum
angerechnet
Zusammenhang
Frage
maßgeblich
ist
Zustellung
Klage
Kläger
vertretenden
Verzögerung
noch
demnächst
Sinne
§
Abs.
erfolgt
ist
.
Urteil
20
.
April
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
20
.
April
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
3
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
19
.
Februar
aufgehoben
.
Sache
wird
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgerichts
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
verlangt
Beklagten
Werklohn
Bauleistungen
.
Parteien
streiten
Verjährungsfrist
31
.
Dezember
rechtzeitig
unterbrochen
worden
ist
.
Klägerin
hat
23
Juli
Klage
eingereicht
.
Mitteilung
Zahlung
Vorschusses
ist
30
.
Dezember
eingegangen
.
ist
Zustellung
Klage
angeordnet
worden
.
Zustellung
10
.
Januar
ist
fehlgeschlagen
Klageschrift
angegebene
Adresse
falsch
war
.
entsprechende
Postmitteilung
ist
14
.
Januar
Gericht
eingegangen
.
19
.
Januar
hat
Geschäftsstelle
Mitteilung
Klägerin
verfügt
.
hat
23
.
Januar
neue
Adresse
mitgeteilt
.
27
.
Januar
ist
Zustellung
Klage
erneut
verfügt
worden
.
Zustellung
ist
30
.
Januar
erfolgt
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
Klageforderung
verjährt
sei
.
Berufung
ist
erfolglos
geblieben
.
Revision
verfolgt
Klägerin
Klageanspruch
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
meint
Klageforderung
sei
verjährt
.
Verjährung
sei
31
.
Dezember
unterbrochen
worden
.
Zustellung
Klageschrift
30
.
Januar
sei
demnächst
Sinne
Abs.
erfolgt
.
nur
geringfügige
Verzögerung
Zustellung
beruhe
Klägervertreter
schuldhaft
falsche
Adresse
Beklagten
angegeben
habe
.
Verzögerungen
Geschäftsbetrieb
Landgerichts
seien
allenfalls
geringfügig
so
Klägerin
jedenfalls
Verzögerung
Tagen
vertreten
habe
.
bestehe
Anlaß
Rechtsprechung
abzuweichen
Verzögerung
Tagen
mehr
geringfügig
ist
.
II
.
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Verjährung
ist
Zustellung
Klage
30
.
Januar
unterbrochen
worden
§
Abs.
.
Zustellung
ist
demnächst
.
.
Abs.
erfolgt
.
1
.
Zustellung
ist
jedenfalls
dann
noch
demnächst
erfolgt
Kläger
vertretende
Verzögerung
Zeitraum
Tagen
überschreitet
Urteil
12
.
Januar
;
Urteil
27
.
Mai
ZfBR
.
Berechnung
Zeitdauer
Verzögerung
ist
Zeitspanne
abzustellen
ohnehin
erforderliche
Zustellung
Klage
Folge
Nachlässigkeit
Klägers
verzögert
Urteil
25
.
Februar
.
vermeidbare
Verzögerungen
Geschäftsablauf
Gerichts
zurückzuführende
Zeitraum
wird
angerechnet
vgl.
Urteil
8
.
Juni
FamRZ
.
2
.
hat
Klägerin
lediglich
Verzögerung
mehr
Tagen
vertreten
.
Berechnung
ist
Zeitraum
11
.
Januar
30
.
Januar
zugrunde
legen
.
Klage
wäre
auch
vornherein
ordnungsgemäßer
Adressierung
erst
10
.
Januar
zugestellt
worden
.
14
.
Januar
19
.
Januar
ist
vermeidbare
Verzögerung
Geschäftsbetrieb
Gerichts
eingetreten
.
Bearbeitungszeit
jedenfalls
Werktagen
Mitteilung
Gerichts
fehlgeschlagenen
Zustellung
kann
Klägerin
vollem
Umfang
Last
fallen
.
Ausreichend
war
Bearbeitungszeit
höchstens
Tagen
.
Sache
ist
Richter
vorgelegt
worden
Akten
befindlichen
Verfügungen
Geschäftsstelle
selbständig
bearbeitet
worden
.
Wäre
Mitteilung
Werktagen
Post
gelangt
hätte
Gericht
neue
Adresse
spätestens
Dienstag
20
.
Januar
vorgelegen
.
Zustellung
wäre
dann
normalem
Geschäftsgang
Gerichts
ebenfalls
Bearbeitungszeit
Tagen
zugrunde
legen
ist
spätestens
Samstag
24
.
Januar
erfolgt
.
.
Urteil
ist
aufzuheben
.
geltend
gemachten
Anspruch
Feststellungen
getroffen
worden
sind
ist
Sache
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
Thode
Kuffer