NAMEN Verkündet : 20 . April Justizangestellte Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : § Abs. vermeidbare Verzögerungen Geschäftsablauf Gerichts zurückzuführende Zeitraum wird Zeitraum angerechnet Zusammenhang Frage maßgeblich ist Zustellung Klage Kläger vertretenden Verzögerung noch demnächst Sinne § Abs. erfolgt ist . Urteil 20 . April VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 20 . April Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 3 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 19 . Februar aufgehoben . Sache wird anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgerichts zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin verlangt Beklagten Werklohn Bauleistungen . Parteien streiten Verjährungsfrist 31 . Dezember rechtzeitig unterbrochen worden ist . Klägerin hat 23 Juli Klage eingereicht . Mitteilung Zahlung Vorschusses ist 30 . Dezember eingegangen . ist Zustellung Klage angeordnet worden . Zustellung 10 . Januar ist fehlgeschlagen Klageschrift angegebene Adresse falsch war . entsprechende Postmitteilung ist 14 . Januar Gericht eingegangen . 19 . Januar hat Geschäftsstelle Mitteilung Klägerin verfügt . hat 23 . Januar neue Adresse mitgeteilt . 27 . Januar ist Zustellung Klage erneut verfügt worden . Zustellung ist 30 . Januar erfolgt . Landgericht hat Klage abgewiesen Klageforderung verjährt sei . Berufung ist erfolglos geblieben . Revision verfolgt Klägerin Klageanspruch . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . führt Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht meint Klageforderung sei verjährt . Verjährung sei 31 . Dezember unterbrochen worden . Zustellung Klageschrift 30 . Januar sei demnächst Sinne Abs. erfolgt . nur geringfügige Verzögerung Zustellung beruhe Klägervertreter schuldhaft falsche Adresse Beklagten angegeben habe . Verzögerungen Geschäftsbetrieb Landgerichts seien allenfalls geringfügig so Klägerin jedenfalls Verzögerung Tagen vertreten habe . bestehe Anlaß Rechtsprechung abzuweichen Verzögerung Tagen mehr geringfügig ist . II . hält rechtlichen Nachprüfung stand . Verjährung ist Zustellung Klage 30 . Januar unterbrochen worden § Abs. . Zustellung ist demnächst . . Abs. erfolgt . 1 . Zustellung ist jedenfalls dann noch demnächst erfolgt Kläger vertretende Verzögerung Zeitraum Tagen überschreitet Urteil 12 . Januar ; Urteil 27 . Mai ZfBR . Berechnung Zeitdauer Verzögerung ist Zeitspanne abzustellen ohnehin erforderliche Zustellung Klage Folge Nachlässigkeit Klägers verzögert Urteil 25 . Februar . vermeidbare Verzögerungen Geschäftsablauf Gerichts zurückzuführende Zeitraum wird angerechnet vgl. Urteil 8 . Juni FamRZ . 2 . hat Klägerin lediglich Verzögerung mehr Tagen vertreten . Berechnung ist Zeitraum 11 . Januar 30 . Januar zugrunde legen . Klage wäre auch vornherein ordnungsgemäßer Adressierung erst 10 . Januar zugestellt worden . 14 . Januar 19 . Januar ist vermeidbare Verzögerung Geschäftsbetrieb Gerichts eingetreten . Bearbeitungszeit jedenfalls Werktagen Mitteilung Gerichts fehlgeschlagenen Zustellung kann Klägerin vollem Umfang Last fallen . Ausreichend war Bearbeitungszeit höchstens Tagen . Sache ist Richter vorgelegt worden Akten befindlichen Verfügungen Geschäftsstelle selbständig bearbeitet worden . Wäre Mitteilung Werktagen Post gelangt hätte Gericht neue Adresse spätestens Dienstag 20 . Januar vorgelegen . Zustellung wäre dann normalem Geschäftsgang Gerichts ebenfalls Bearbeitungszeit Tagen zugrunde legen ist spätestens Samstag 24 . Januar erfolgt . . Urteil ist aufzuheben . geltend gemachten Anspruch Feststellungen getroffen worden sind ist Sache Berufungsgericht zurückzuverweisen . Thode Kuffer