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9.4 KiB

NAMEN
Verkündet
:
30
.
Juni
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
§
Nr.
Abs.
Installateur
Auftrag
hat
Hausleitung
Grundleitung
Rückstausicherung
anzuschließen
muss
prüfen
ausgewählte
Grundleitung
Sicherung
hat
.
Urteil
30
.
Juni
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
30
.
Juni
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Richter
Richterin
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
22
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
1
.
Juni
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Klage
Beklagten
abgewiesen
worden
ist
.
Sache
wird
Umfang
Aufhebung
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
verlangt
Schadensersatz
Wassereinbruchs
Souterrainwohnungen
.
ist
Mitglied
Wohnungseigentümergemeinschaft
.
beauftragte
Dezember
Beklagte
Tiefbauunternehmen
Neuorganisation
Entwässerungsanlage
insgesamt
Wohneinheiten
aufweisende
Wohngebäude
.
Gegenstand
Auftrags
war
Trennung
Abwasserleitungen
.
Souterrainwohnungen
sollte
Ableitung
Rückstauklappe
erfolgen
.
Wohnungen
war
Leitung
Klappe
vorgesehen
.
Beklagte
verlegte
Entwässerungsleitungen
öffentlichen
Kanal
Rückseite
Hauses
nur
Rückstauventil
ausgestattet
war
.
Anschluss
Grundleitungen
Haus
hin
noch
erfolgen
konnte
versah
Grundleitungen
jeweils
Abzweigungen
verschloss
Anschlussstopfen
.
Abzweigungen
Grundleitung
Rückstausicherung
befanden
Abzweigungen
Grundleitung
Rückstausicherung
.
hatte
Folge
Hausleitung
Souterrainwohnung
gegenüberliegenden
Abzweig
Grundleitung
Rückstausicherung
anzuschließen
war
Anschluss
Hausleitung
anderen
Z.
vermieteten
Souterrainwohnung
Kreuz
"
Grundleitung
vorzunehmen
war
.
Wohnungseigentümergemeinschaft
beauftragte
Beklagten
Installateur
Gebäude
erforderlichen
Anschlussarbeiten
durchzuführen
Verbindungen
Grundleitungen
Hausanschlüssen
vorzunehmen
.
Beklagte
nahm
erforderlichen
Anschluss
Kreuz
schloss
gemietete
Wohnung
gegenüberliegenden
Abzweig
Grundleitung
Rückstausicherung
.
Sommer
kam
Wohnung
Wassereinbruch
weiteren
Verlauf
auch
andere
Souterrainwohnung
Klägers
betroffen
war
.
entstandenen
Schaden
hat
Kläger
teils
beziffert
teils
Freistellungsanspruch
Beklagten
geltend
gemacht
.
Landgericht
hat
Grundurteil
festgestellt
Beklagten
Gesamtschuldner
verpflichtet
sind
Kläger
Schäden
Wassereinbruch
entstanden
sind
ersetzen
.
Berufung
Beklagten
hat
Berufungsgericht
Klage
abgewiesen
.
Senat
hat
Revision
Klägers
zugelassen
Klage
Beklagten
abgewiesen
worden
ist
.
Insoweit
verfolgt
Kläger
Klagebegehren
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Klägers
führt
Umfang
Anfechtung
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
hat
dahinstehen
lassen
Grundurteil
verfahrensfehlerfrei
ergangen
ist
Kläger
Hinblick
Werkvertrag
Beklagten
Folgenden
:
Beklagter
Wohnungseigentümergemeinschaft
geschlossen
wurde
aktivlegitimiert
ist
.
Kläger
stehe
eigenem
noch
abgeleitetem
Recht
Schadensersatzanspruch
.
Beklagte
habe
vertragliche
Pflichten
verletzt
noch
sei
rechtswidrige
Eigentumsverletzung
vorzuwerfen
.
Grundsätzlich
könne
Werkunternehmer
verpflichtet
sein
Arbeiten
Vorunternehmers
überprüfen
.
Jedoch
stecke
Rahmen
Unternehmer
vertraglich
übernommenen
Verpflichtung
zugleich
Umfang
treffenden
Obhutspflichten
.
Hier
sei
Beklagten
Auftragserteilung
erklärt
worden
Grundleitungen
seien
"
vorgerichtet
"
.
Zustand
Leitungen
habe
unverdächtig
Sinne
erscheinen
dürfen
jeweilige
Grundleitung
gegenüberliegenden
Hausanschluss
anzuschließen
sei
.
Beklagte
habe
gehabt
Tiefbauunternehmer
verlegten
Grundleitungen
weiterem
Umfang
geschehen
freizulegen
noch
habe
veranlasst
sehen
müssen
Verlaufs
Grundleitungen
nachzufragen
.
erteilten
Kleinauftrag
sei
Beklagte
auch
verpflichtet
gewesen
Beendigung
Arbeiten
Überprüfungen
vorzunehmen
eigenes
Werk
hinausgingen
.
hätte
besorgen
müssen
Eigentümergemeinschaft
bereit
gewesen
wäre
zusätzlichen
Auftrag
gegebenen
Aufwand
bezahlen
.
II
.
Ausführungen
Berufungsgerichts
rechtfertigen
Abweisung
Kläger
geltend
gemachten
Schadensersatzanspruchs
.
Beklagte
haftet
Berechtigten
gemäß
§
Nr.
§
Abs.
geltend
gemachten
Schaden
Werk
mangelhaft
war
Mangel
vertreten
hat
Schaden
Mangel
verursacht
worden
ist
.
mangelhafte
Leistung
ist
Pflichtverletzung
Sinne
§
Abs.
.
Voraussetzungen
können
Sachverhalt
Revision
auszugehen
ist
verneint
werden
.
1
.
Revision
ist
auszugehen
Beklagte
beauftragt
wurde
Hausanschlüsse
fachgerecht
Grundleitungen
anzuschließen
.
hatte
Anschluss
errichten
Abflüsse
Souterrainwohnungen
Entwässerungsrohr
verband
Rückstauventil
hatte
.
Ausführungen
Berufungsgerichts
habe
lediglich
"
"
Hausanschlüssen
vorzunehmen
stehen
.
Beklagten
war
Revision
vorgegebenen
Anschlüsse
auszugehen
ist
bekannt
Souterrainwohnungen
bereits
verlegte
Grundleitung
anzuschließen
liegenden
Wohnungen
anderen
Grundleitung
verbinden
waren
.
Auftrag
erteilt
wurde
"
Durchschluss
"
vorzunehmen
so
musste
Auftrag
verstehen
Beklagten
fertig
gestellte
Leistung
vollenden
also
richtigen
Anschlüsse
vorzunehmen
waren
.
schuldete
allein
Verbindung
gegenüberliegenden
Rohre
Werkerfolg
funktionierenden
Anschluss
Grundleitung
Rückstauklappe
.
gälte
selbst
dann
Eigentümergemeinschaft
unzutreffende
Informationen
Beklagten
verlegten
Abzweigen
erhalten
hätte
.
vertraglich
geschuldete
Erfolg
bestimmt
allein
Erreichung
vereinbarten
Leistung
Ausführungsart
auch
Funktion
Werk
Willen
Parteien
erfüllen
soll
Urteil
8
November
.
.
2
.
Grundlage
entspricht
Werkleistung
Beklagten
vereinbarten
Beschaffenheit
§
Abs.
Satz
.
hat
geschuldeten
Anschlüsse
vorgenommen
.
3
.
Unternehmer
ist
Folgeschaden
allerdings
verantwortlich
Mangel
Werkleistung
vertreten
hat
.
Berufungsgericht
will
offenbar
annehmen
ausgeht
Beklagte
habe
erkennen
können
Anschluss
falsch
gewesen
sei
.
Ausführungen
sind
jedoch
rechtsfehlerhaft
.
Werkunternehmer
Arbeit
engem
Zusammenhang
Vorarbeiten
anderen
Planung
auszuführen
hat
muss
prüfen
gegebenenfalls
auch
geeignete
Erkundigungen
einziehen
Vorarbeiten
geeignete
Grundlage
Werk
bieten
Eigenschaften
besitzen
Erfolg
Arbeit
Frage
stellen
können
.
Rahmen
Verpflichtung
Grenzen
ergeben
Grundsatz
Zumutbarkeit
besonderen
Umständen
Einzelfalls
darstellt
Urteil
8
November
.
24
;
Urteil
23
.
Oktober
ZfBR
.
Unrecht
wendet
Berufungsgericht
Grundsätze
Hinweis
Entscheidung
Bundesgerichtshofs
3
.
Mai
NZBau
ZfBR
.
übersieht
Fall
geltend
gemachte
Folgeschaden
fehlerhaft
montierten
Rücklaufleitung
entstanden
war
Unternehmer
zugerechnet
werden
konnte
Installation
Leitung
geschuldet
hatte
allein
Frage
ging
Nebenpflichtverletzung
bejaht
werden
konnte
.
geht
hier
.
Beklagte
schuldete
Anschluss
Entwässerungsrohr
.
Pflicht
hat
verletzt
.
geht
also
lediglich
fehlerhafte
Anschluss
schuldhaft
erfolgt
ist
.
Unrecht
meint
Berufungsgericht
Beklagte
habe
Anlass
gehabt
Nachforschungen
richtigen
Grundleitungen
anzustellen
.
Beklagten
erbringende
Leistung
baute
unmittelbar
Beklagten
.
war
bekannt
Abzweige
Grundleitung
führte
.
hatte
sollte
Werkleistung
mangelfrei
erstellt
werden
zwingend
überprüfen
Beklagten
erstellten
Abzweige
Grundleitung
Rückstausicherung
führten
.
nur
dann
konnte
vertragliche
Pflicht
Hausleitungen
Souterrainwohnungen
Grundleitung
Rückstausicherung
anzuschließen
verlässlich
erfüllen
.
Beklagte
durfte
verlassen
Anschluss
Hausleitungen
jeweils
gegenüberliegenden
Abzweige
Grundleitungen
erfolgen
hatte
.
Berufungsgericht
gegenteilige
Auffassung
herangezogenen
Umstände
sind
geeignet
Beklagten
Prüfpflicht
befreien
.
gilt
insbesondere
Tatsache
Beklagte
vorgefundenen
baulichen
Situation
wissen
konnte
Vorarbeiten
Beklagten
gemietete
Wohnung
"
Kreuz
"
angeschlossen
werden
musste
.
Unüblichkeit
Üblichkeit
Feststellungen
Berufungsgerichts
Übrigen
mangelhaften
Anschlusses
kommt
.
Beklagte
konnte
nur
dann
vertragsgerechte
Leistung
erbringen
feststellte
Abzweige
Grundleitung
führten
.
setzte
entsprechende
Prüfung
.
Auch
Mitteilung
Grundleitungen
seien
Beklagten
"
vorgerichtet
"
ergab
Beklagten
hinreichender
Sicherheit
angebrachten
Abzweige
Grundleitung
Rückstausicherung
Hausanschlüssen
Souterrainwohnungen
direkt
gegenüber
lagen
.
hätte
Beklagten
andere
Weise
Gewissheit
verschaffen
müssen
Abzweig
richtige
war
.
Angabe
Eigentümergemeinschaft
Leitungen
seien
"
vorgerichtet
"
barg
ihrerseits
erhebliche
Unsicherheiten
erkennbar
war
verlässlichen
Informationen
beruhte
auch
Beklagten
Sicherheit
verschaffen
konnte
gegenüberliegenden
Leitungen
könnten
angeschlossen
werden
.
verlässliche
Prüfung
war
Revision
richtig
unterstellenden
Behauptung
Klägers
auszugehen
ist
-9-
großen
technischen
Aufwand
Spülung
möglich
.
hat
gerichtliche
Sachverständige
bestätigt
.
Auffassung
Berufungsgerichts
entlastet
Beklagten
auch
unklaren
Situation
Leistungen
hätte
erbringen
müssen
erteilten
Auftrag
erfasst
waren
.
erforderlichen
Prüfung
konnte
entziehen
Besorgnis
hätte
haben
können
Wohnungseigentümergemeinschaft
sei
möglicherweise
bereit
notwendige
zusätzliche
Leistungen
vergüten
.
Beklagte
hätte
Fall
erforderlicher
zusätzlicher
vergütungspflichtiger
Leistungen
Wohnungseigentümergemeinschaft
Umstand
hinweisen
müssen
.
geweigert
hätte
entsprechenden
Leistungen
beauftragen
Hinweises
Gefahr
fehlerhaften
Verbindung
Hausanschlüsse
Grundleitungen
bestanden
hätte
jeweiligen
Anschlüsse
Beklagten
erforderlich
angesehene
Überprüfung
vorzunehmen
seien
wäre
Haftung
fehlerhaften
Anschluss
befreit
gewesen
§
Abs.
Satz
.
.
Senat
kann
Sache
selbst
entscheiden
Berufungsgericht
weiteren
Feststellungen
getroffen
hat
abschließende
Entscheidung
notwendig
wären
.
Kuffer
Vorinstanzen
:
Entscheidung
17.09.2009
OLG
Entscheidung