NAMEN Verkündet : 30 . Juni Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § § Nr. Abs. Installateur Auftrag hat Hausleitung Grundleitung Rückstausicherung anzuschließen muss prüfen ausgewählte Grundleitung Sicherung hat . Urteil 30 . Juni VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 30 . Juni Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Richter Richterin Richter Dr. Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 22 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 1 . Juni Kostenpunkt insoweit aufgehoben Klage Beklagten abgewiesen worden ist . Sache wird Umfang Aufhebung neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger verlangt Schadensersatz Wassereinbruchs Souterrainwohnungen . ist Mitglied Wohnungseigentümergemeinschaft . beauftragte Dezember Beklagte Tiefbauunternehmen Neuorganisation Entwässerungsanlage insgesamt Wohneinheiten aufweisende Wohngebäude . Gegenstand Auftrags war Trennung Abwasserleitungen . Souterrainwohnungen sollte Ableitung Rückstauklappe erfolgen . Wohnungen war Leitung Klappe vorgesehen . Beklagte verlegte Entwässerungsleitungen öffentlichen Kanal Rückseite Hauses nur Rückstauventil ausgestattet war . Anschluss Grundleitungen Haus hin noch erfolgen konnte versah Grundleitungen jeweils Abzweigungen verschloss Anschlussstopfen . Abzweigungen Grundleitung Rückstausicherung befanden Abzweigungen Grundleitung Rückstausicherung . hatte Folge Hausleitung Souterrainwohnung gegenüberliegenden Abzweig Grundleitung Rückstausicherung anzuschließen war Anschluss Hausleitung anderen Z. vermieteten Souterrainwohnung Kreuz " Grundleitung vorzunehmen war . Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragte Beklagten Installateur Gebäude erforderlichen Anschlussarbeiten durchzuführen Verbindungen Grundleitungen Hausanschlüssen vorzunehmen . Beklagte nahm erforderlichen Anschluss Kreuz schloss gemietete Wohnung gegenüberliegenden Abzweig Grundleitung Rückstausicherung . Sommer kam Wohnung Wassereinbruch weiteren Verlauf auch andere Souterrainwohnung Klägers betroffen war . entstandenen Schaden hat Kläger teils beziffert teils Freistellungsanspruch Beklagten geltend gemacht . Landgericht hat Grundurteil festgestellt Beklagten Gesamtschuldner verpflichtet sind Kläger Schäden Wassereinbruch entstanden sind ersetzen . Berufung Beklagten hat Berufungsgericht Klage abgewiesen . Senat hat Revision Klägers zugelassen Klage Beklagten abgewiesen worden ist . Insoweit verfolgt Kläger Klagebegehren . Entscheidungsgründe : Revision Klägers führt Umfang Anfechtung Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht hat dahinstehen lassen Grundurteil verfahrensfehlerfrei ergangen ist Kläger Hinblick Werkvertrag Beklagten Folgenden : Beklagter Wohnungseigentümergemeinschaft geschlossen wurde aktivlegitimiert ist . Kläger stehe eigenem noch abgeleitetem Recht Schadensersatzanspruch . Beklagte habe vertragliche Pflichten verletzt noch sei rechtswidrige Eigentumsverletzung vorzuwerfen . Grundsätzlich könne Werkunternehmer verpflichtet sein Arbeiten Vorunternehmers überprüfen . Jedoch stecke Rahmen Unternehmer vertraglich übernommenen Verpflichtung zugleich Umfang treffenden Obhutspflichten . Hier sei Beklagten Auftragserteilung erklärt worden Grundleitungen seien " vorgerichtet " . Zustand Leitungen habe unverdächtig Sinne erscheinen dürfen jeweilige Grundleitung gegenüberliegenden Hausanschluss anzuschließen sei . Beklagte habe gehabt Tiefbauunternehmer verlegten Grundleitungen weiterem Umfang geschehen freizulegen noch habe veranlasst sehen müssen Verlaufs Grundleitungen nachzufragen . erteilten Kleinauftrag sei Beklagte auch verpflichtet gewesen Beendigung Arbeiten Überprüfungen vorzunehmen eigenes Werk hinausgingen . hätte besorgen müssen Eigentümergemeinschaft bereit gewesen wäre zusätzlichen Auftrag gegebenen Aufwand bezahlen . II . Ausführungen Berufungsgerichts rechtfertigen Abweisung Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruchs . Beklagte haftet Berechtigten gemäß § Nr. § Abs. geltend gemachten Schaden Werk mangelhaft war Mangel vertreten hat Schaden Mangel verursacht worden ist . mangelhafte Leistung ist Pflichtverletzung Sinne § Abs. . Voraussetzungen können Sachverhalt Revision auszugehen ist verneint werden . 1 . Revision ist auszugehen Beklagte beauftragt wurde Hausanschlüsse fachgerecht Grundleitungen anzuschließen . hatte Anschluss errichten Abflüsse Souterrainwohnungen Entwässerungsrohr verband Rückstauventil hatte . Ausführungen Berufungsgerichts habe lediglich " " Hausanschlüssen vorzunehmen stehen . Beklagten war Revision vorgegebenen Anschlüsse auszugehen ist bekannt Souterrainwohnungen bereits verlegte Grundleitung anzuschließen liegenden Wohnungen anderen Grundleitung verbinden waren . Auftrag erteilt wurde " Durchschluss " vorzunehmen so musste Auftrag verstehen Beklagten fertig gestellte Leistung vollenden also richtigen Anschlüsse vorzunehmen waren . schuldete allein Verbindung gegenüberliegenden Rohre Werkerfolg funktionierenden Anschluss Grundleitung Rückstauklappe . gälte selbst dann Eigentümergemeinschaft unzutreffende Informationen Beklagten verlegten Abzweigen erhalten hätte . vertraglich geschuldete Erfolg bestimmt allein Erreichung vereinbarten Leistung Ausführungsart auch Funktion Werk Willen Parteien erfüllen soll Urteil 8 November . . 2 . Grundlage entspricht Werkleistung Beklagten vereinbarten Beschaffenheit § Abs. Satz . hat geschuldeten Anschlüsse vorgenommen . 3 . Unternehmer ist Folgeschaden allerdings verantwortlich Mangel Werkleistung vertreten hat . Berufungsgericht will offenbar annehmen ausgeht Beklagte habe erkennen können Anschluss falsch gewesen sei . Ausführungen sind jedoch rechtsfehlerhaft . Werkunternehmer Arbeit engem Zusammenhang Vorarbeiten anderen Planung auszuführen hat muss prüfen gegebenenfalls auch geeignete Erkundigungen einziehen Vorarbeiten geeignete Grundlage Werk bieten Eigenschaften besitzen Erfolg Arbeit Frage stellen können . Rahmen Verpflichtung Grenzen ergeben Grundsatz Zumutbarkeit besonderen Umständen Einzelfalls darstellt Urteil 8 November . 24 ; Urteil 23 . Oktober ZfBR . Unrecht wendet Berufungsgericht Grundsätze Hinweis Entscheidung Bundesgerichtshofs 3 . Mai NZBau ZfBR . übersieht Fall geltend gemachte Folgeschaden fehlerhaft montierten Rücklaufleitung entstanden war Unternehmer zugerechnet werden konnte Installation Leitung geschuldet hatte allein Frage ging Nebenpflichtverletzung bejaht werden konnte . geht hier . Beklagte schuldete Anschluss Entwässerungsrohr . Pflicht hat verletzt . geht also lediglich fehlerhafte Anschluss schuldhaft erfolgt ist . Unrecht meint Berufungsgericht Beklagte habe Anlass gehabt Nachforschungen richtigen Grundleitungen anzustellen . Beklagten erbringende Leistung baute unmittelbar Beklagten . war bekannt Abzweige Grundleitung führte . hatte sollte Werkleistung mangelfrei erstellt werden zwingend überprüfen Beklagten erstellten Abzweige Grundleitung Rückstausicherung führten . nur dann konnte vertragliche Pflicht Hausleitungen Souterrainwohnungen Grundleitung Rückstausicherung anzuschließen verlässlich erfüllen . Beklagte durfte verlassen Anschluss Hausleitungen jeweils gegenüberliegenden Abzweige Grundleitungen erfolgen hatte . Berufungsgericht gegenteilige Auffassung herangezogenen Umstände sind geeignet Beklagten Prüfpflicht befreien . gilt insbesondere Tatsache Beklagte vorgefundenen baulichen Situation wissen konnte Vorarbeiten Beklagten gemietete Wohnung " Kreuz " angeschlossen werden musste . Unüblichkeit Üblichkeit Feststellungen Berufungsgerichts Übrigen mangelhaften Anschlusses kommt . Beklagte konnte nur dann vertragsgerechte Leistung erbringen feststellte Abzweige Grundleitung führten . setzte entsprechende Prüfung . Auch Mitteilung Grundleitungen seien Beklagten " vorgerichtet " ergab Beklagten hinreichender Sicherheit angebrachten Abzweige Grundleitung Rückstausicherung Hausanschlüssen Souterrainwohnungen direkt gegenüber lagen . hätte Beklagten andere Weise Gewissheit verschaffen müssen Abzweig richtige war . Angabe Eigentümergemeinschaft Leitungen seien " vorgerichtet " barg ihrerseits erhebliche Unsicherheiten erkennbar war verlässlichen Informationen beruhte auch Beklagten Sicherheit verschaffen konnte gegenüberliegenden Leitungen könnten angeschlossen werden . verlässliche Prüfung war Revision richtig unterstellenden Behauptung Klägers auszugehen ist -9- großen technischen Aufwand Spülung möglich . hat gerichtliche Sachverständige bestätigt . Auffassung Berufungsgerichts entlastet Beklagten auch unklaren Situation Leistungen hätte erbringen müssen erteilten Auftrag erfasst waren . erforderlichen Prüfung konnte entziehen Besorgnis hätte haben können Wohnungseigentümergemeinschaft sei möglicherweise bereit notwendige zusätzliche Leistungen vergüten . Beklagte hätte Fall erforderlicher zusätzlicher vergütungspflichtiger Leistungen Wohnungseigentümergemeinschaft Umstand hinweisen müssen . geweigert hätte entsprechenden Leistungen beauftragen Hinweises Gefahr fehlerhaften Verbindung Hausanschlüsse Grundleitungen bestanden hätte jeweiligen Anschlüsse Beklagten erforderlich angesehene Überprüfung vorzunehmen seien wäre Haftung fehlerhaften Anschluss befreit gewesen § Abs. Satz . . Senat kann Sache selbst entscheiden Berufungsgericht weiteren Feststellungen getroffen hat abschließende Entscheidung notwendig wären . Kuffer Vorinstanzen : Entscheidung 17.09.2009 OLG Entscheidung