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486 lines
4.0 KiB

BESCHLUSS
20
.
Dezember
Zwangsvollstreckungsverfahren
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
20
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Richterinnen
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Schuldnerin
Beschluss
6
.
Zivilkammer
Landgerichts
24
.
Mai
wird
Kosten
zurückgewiesen
.
Wert
:
.
Gründe
:
Antragsteller
begehren
gemäß
§
Erteilung
vollstreckbaren
Ausfertigung
Vergleichs
.
Klage
Amtsgericht
verlangte
Gläubiger
Schuldnerin
damaligen
Beklagten
Grundstück
Gläubigers
belegenen
Grundstück
bestimmte
Maßnahmen
vornehmen
lassen
unterlassen
.
Parteien
einigten
14
.
Juni
gerichtlichen
Vergleich
Einzelnen
regelten
Veranstaltungen
Schuldnerin
durchführen
dürfe
Vermeidung
Belästigungen
Gläubigers
beachten
habe
.
Zeitpunkt
Vergleichsschlusses
hatte
bereits
Grundstück
Dritte
notariellem
Vertrag
veräußert
Auflassung
erklärt
.
Vertrag
wurde
Folgezeit
durchgeführt
.
26
.
Juni
verkaufte
Gläubiger
Grundstück
Antragsteller
20
.
September
Grundbuch
Eigentümer
eingetragen
wurden
.
weiterer
notarieller
Urkunde
27
.
Januar
trat
Gläubiger
Ansprüche
Vergleich
Antragsteller
.
Abtretung
sollte
schuldrechtlich
Wirkung
20
.
September
erfolgen
Zeitpunkt
Eigentumsübergangs
Erwerber
.
16
.
April
hat
Prozessbevollmächtigte
Gläubigers
Antragsteller
beantragt
umzuschreiben
.
Rechtspfleger
hat
26
.
Januar
Umschreibung
abgelehnt
.
Landgericht
hat
gerichtete
Beschwerde
Antragsteller
zurückgewiesen
.
Einzelrichterin
erlassene
Entscheidung
hat
IXaSenat
Bundesgerichtshofs
5
November
fehlerhafter
Besetzung
Beschwerdegerichts
aufgehoben
Sache
Landgericht
zurückverwiesen
.
weiterem
Beschluss
24
.
Mai
hat
Landgericht
Beschluss
Amtsgerichts
26
.
Januar
aufgehoben
angewiesen
Antragsteller
umzuschreiben
.
Beschwerdegericht
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
begehrt
Schuldnerin
Wiederherstellung
Beschlusses
Amtsgerichts
.
II
.
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
Abs.
Satz
statthafte
auch
Übrigen
zulässige
Rechtsbeschwerde
hat
Erfolg
.
1
.
Beschwerdegericht
ist
Ansicht
Umschreibung
könne
Antragsteller
erfolgen
Rechtsübergang
notariellen
Vertrag
27
.
Januar
nachgewiesen
hätten
.
gefolgt
werden
könne
Ansicht
Schuldnerin
notarielle
Vertrag
habe
Antragstellern
Rechte
Gläubigers
verschaffen
können
Gläubiger
Übertragung
Eigentums
verloren
habe
.
Rechtsbeschwerde
werde
zugelassen
Frage
"
dinglichung
"
Anspruchs
§
stelle
Auffassung
Rechtsnachfolge
Grund
Ergänzungsvereinbarung
27
.
Januar
teile
.
2
.
hält
rechtlichen
Nachprüfung
jedenfalls
Ergebnis
stand
.
Senat
ist
Zulassung
gebunden
Zulassungsfrage
Anspruch
§
"
verdinglicht
"
ist
stellt
.
vorliegend
geht
Anspruch
§
vertraglichen
schuldrechtlichen
Anspruch
Prozessvergleich
Gläubiger
Schuldnerin
.
gefolgt
werden
kann
Ansicht
Schuldnerin
Ansprüche
Vergleich
Unterlassung
Störungen
gerichtet
seien
seien
Verlust
Eigentums
Gläubigers
Übereignung
Grundstücks
Antragsteller
verloren
gegangen
Vereinbarung
27
.
Januar
liege
unzulässige
rückwirkende
Abtretung
.
geht
Schuldnerin
bedeutsam
angesehene
Frage
Anspruch
§
Wechsel
aktivlegitimierten
fortbesteht
vgl.
Urteil
1
.
Februar
jeweiligen
Störer
erneuten
Verletzung
neu
entsteht
vgl.
Urteil
22
.
Juni
.
Maßgebend
Beurteilung
sind
vielmehr
Verständnis
Vergleichs
14
.
Juni
Auslegung
übernommenen
vertraglichen
Verpflichtungen
.
Vergleich
ist
Zeitpunkt
geschlossen
worden
Gläubiger
Grundstückseigentümer
war
jedoch
bereits
Verkauf
Auflassung
Grundstücks
dritten
Erwerber
notariell
vereinbart
waren
.
Veräußerungsabsicht
Gläubigers
war
Schuldnerin
bekannt
.
Sachlage
kann
Vergleich
verständiger
Würdigung
verstanden
werden
geregelte
schuldrechtliche
Anspruch
Falle
Grundstücksübertragung
erlöschen
sollte
.
Vielmehr
sollte
schuldrechtlicher
Anspruch
Schuldnerin
auch
Fall
geschaffen
werden
Eigentümerstellung
Grundstück
wechselte
.
Gläubiger
sollte
Lage
sein
Vergleich
geregelten
vertraglichen
Ansprüche
Erwerber
übertragen
.
Recht
hieraus
ist
erloschen
.
Abtretung
wurde
notariellen
Urkunde
27
.
Januar
vollzogen
.
wurde
Rechtsnachfolge
§
Abs.
erforderlichen
Form
dokumentiert
.
Antragsteller
haben
Anspruch
Umschreibung
Titels
§
.
Kuffer
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
26.01.2004
Entscheidung