BESCHLUSS 20 . Dezember Zwangsvollstreckungsverfahren VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 20 . Dezember Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Richterinnen Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Schuldnerin Beschluss 6 . Zivilkammer Landgerichts 24 . Mai wird Kosten zurückgewiesen . Wert : € . Gründe : Antragsteller begehren gemäß § Erteilung vollstreckbaren Ausfertigung Vergleichs . Klage Amtsgericht verlangte Gläubiger Schuldnerin damaligen Beklagten Grundstück Gläubigers belegenen Grundstück bestimmte Maßnahmen vornehmen lassen unterlassen . Parteien einigten 14 . Juni gerichtlichen Vergleich Einzelnen regelten Veranstaltungen Schuldnerin durchführen dürfe Vermeidung Belästigungen Gläubigers beachten habe . Zeitpunkt Vergleichsschlusses hatte bereits Grundstück Dritte notariellem Vertrag veräußert Auflassung erklärt . Vertrag wurde Folgezeit durchgeführt . 26 . Juni verkaufte Gläubiger Grundstück Antragsteller 20 . September Grundbuch Eigentümer eingetragen wurden . weiterer notarieller Urkunde 27 . Januar trat Gläubiger Ansprüche Vergleich Antragsteller . Abtretung sollte schuldrechtlich Wirkung 20 . September erfolgen Zeitpunkt Eigentumsübergangs Erwerber . 16 . April hat Prozessbevollmächtigte Gläubigers Antragsteller beantragt umzuschreiben . Rechtspfleger hat 26 . Januar Umschreibung abgelehnt . Landgericht hat gerichtete Beschwerde Antragsteller zurückgewiesen . Einzelrichterin erlassene Entscheidung hat IXaSenat Bundesgerichtshofs 5 November fehlerhafter Besetzung Beschwerdegerichts aufgehoben Sache Landgericht zurückverwiesen . weiterem Beschluss 24 . Mai hat Landgericht Beschluss Amtsgerichts 26 . Januar aufgehoben angewiesen Antragsteller umzuschreiben . Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt Schuldnerin Wiederherstellung Beschlusses Amtsgerichts . II . gemäß § Abs. Satz Nr. Abs. Satz statthafte auch Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg . 1 . Beschwerdegericht ist Ansicht Umschreibung könne Antragsteller erfolgen Rechtsübergang notariellen Vertrag 27 . Januar nachgewiesen hätten . gefolgt werden könne Ansicht Schuldnerin notarielle Vertrag habe Antragstellern Rechte Gläubigers verschaffen können Gläubiger Übertragung Eigentums verloren habe . Rechtsbeschwerde werde zugelassen Frage " dinglichung " Anspruchs § stelle Auffassung Rechtsnachfolge Grund Ergänzungsvereinbarung 27 . Januar teile . 2 . hält rechtlichen Nachprüfung jedenfalls Ergebnis stand . Senat ist Zulassung gebunden Zulassungsfrage Anspruch § " verdinglicht " ist stellt . vorliegend geht Anspruch § vertraglichen schuldrechtlichen Anspruch Prozessvergleich Gläubiger Schuldnerin . gefolgt werden kann Ansicht Schuldnerin Ansprüche Vergleich Unterlassung Störungen gerichtet seien seien Verlust Eigentums Gläubigers Übereignung Grundstücks Antragsteller verloren gegangen Vereinbarung 27 . Januar liege unzulässige rückwirkende Abtretung . geht Schuldnerin bedeutsam angesehene Frage Anspruch § Wechsel aktivlegitimierten fortbesteht vgl. Urteil 1 . Februar jeweiligen Störer erneuten Verletzung neu entsteht vgl. Urteil 22 . Juni . Maßgebend Beurteilung sind vielmehr Verständnis Vergleichs 14 . Juni Auslegung übernommenen vertraglichen Verpflichtungen . Vergleich ist Zeitpunkt geschlossen worden Gläubiger Grundstückseigentümer war jedoch bereits Verkauf Auflassung Grundstücks dritten Erwerber notariell vereinbart waren . Veräußerungsabsicht Gläubigers war Schuldnerin bekannt . Sachlage kann Vergleich verständiger Würdigung verstanden werden geregelte schuldrechtliche Anspruch Falle Grundstücksübertragung erlöschen sollte . Vielmehr sollte schuldrechtlicher Anspruch Schuldnerin auch Fall geschaffen werden Eigentümerstellung Grundstück wechselte . Gläubiger sollte Lage sein Vergleich geregelten vertraglichen Ansprüche Erwerber übertragen . Recht hieraus ist erloschen . Abtretung wurde notariellen Urkunde 27 . Januar vollzogen . wurde Rechtsnachfolge § Abs. erforderlichen Form dokumentiert . Antragsteller haben Anspruch Umschreibung Titels § . Kuffer Vorinstanzen : AG Entscheidung 26.01.2004 Entscheidung