You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

628 lines
5.7 KiB

BESCHLUSS
20
.
Februar
Zwangsvollstreckungsverfahren
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
20
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
Dr.
Richterin
beschlossen
:
Rechtsmittel
Gläubigerin
werden
Beschluss
7
.
Zivilkammer
Landgerichts
8
.
August
Beschluss
Amtsgerichts
Vollstreckungsgericht
1
Juli
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittelverfahren
Amtsgericht
Vollstreckungsgericht
zurückverwiesen
.
Amtsgericht
Vollstreckungsgericht
darf
Erlass
Überweisungsbeschlusses
Gründen
aufgehobenen
Beschlüsse
ablehnen
.
Gründe
:
Gläubigerin
begehrt
Erlass
Überweisungsbeschlusses
.
ist
Inhaberin
notarielle
Urkunde
titulierten
Forderung
Schuldner
.
Teilbetrags
Höhe
hat
Gläubigerin
Amtsgericht
Pfändung
Überweisung
angeblicher
Forderungen
Schuldners
Arbeitgeber
beantragt
.
hat
Gläubigerin
Antragsformulars
bedient
vollständig
Formular
Anlage
§
Nr.
Verordnung
Formulare
Zwangsvollstreckung
Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung
.
S.
übereinstimmt
.
Darstellung
einzelnen
Rahmen
Schriftgröße
Dicke
Linien
Zeilenumbrüche
Zeilenabstände
weichen
Teil
Formular
.
Ferner
sind
Bereichen
Eintragungen
vorgesehenen
Textlinien
kürzer
genannten
Formular
.
Formular
ist
schwarz-weiß
gehalten
weist
Formular
gemäß
Anlage
§
Nr.
ZVFV
vorgesehenen
grünfarbigen
Elemente
.
Gläubigerin
hat
Formular
Seite
Feld
"
Anspruch
Kreditinstitute
"
zusätzliche
vorhandenen
Freizeilen
hinausgehende
Eintragungen
erweitert
Seitenumbrüche
verschoben
haben
.
Amtsgericht
hat
Antrag
Erlass
Überweisungsbeschlusses
vorherigem
Hinweis
unzulässig
zurückgewiesen
.
hiergegen
eingelegte
sofortige
Beschwerde
ist
erfolglos
geblieben
.
Beschwerdegericht
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
begehrt
Gläubigerin
Aufhebung
zurückweisenden
Beschlüsse
Erlass
beantragten
Überweisungsbeschlusses
hilfsweise
Zurückverweisung
Sache
erneuten
Entscheidung
.
II
.
zulässige
Rechtsbeschwerde
führt
Aufhebung
angefochtenen
Beschlüsse
Zurückverweisung
Sache
Amtsgericht
.
1
.
Beschwerdegericht
ist
Auffassung
Antrag
Gläubigerin
Erlass
Überweisungsbeschlusses
sei
formgerecht
eingereicht
worden
verbindlichen
Formular
gemäß
Anlage
§
Nr.
ZVFV
gestellt
worden
sei
.
Anerkennungsfähigkeit
Formularimitaten
gleich
Qualität
sei
Bestimmungen
Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung
noch
Umsetzung
Bundesministerium
Justiz
entnehmen
.
Nur
ganz
geringfügige
lediglich
unterschiedliche
-hardware
bedingte
Abweichungen
individuell
gefertigter
Formularausdrucke
Erscheinungsbild
amtlichen
Formulars
einseitiger
Druck
Duplexdruck
Schwarz-Weiß-Druck
Farbdruck
und/oder
gerätespezifische
Druckbildeigenschaften
hielten
noch
Rahmen
obligatorischen
Nutzung
Originalformulars
.
rein
drucktechnisch
begründeten
Unterschiede
werde
Authentizität
Formulars
berührt
.
Nutzung
Formularnachahmung
komme
hingegen
Betracht
.
2
.
hält
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
Antrag
Erlass
Überweisungsbeschlusses
kann
Beschwerdegericht
gegebenen
Begründung
sei
formgerecht
eingereicht
worden
unzulässig
zurückgewiesen
werden
.
Antrag
ist
formunwirksam
Gläubigerin
Seite
Formulars
"
Anspruch
Kreditinstitute
"
zusätzliche
Eintragungen
vorgenommen
hat
Seitenumbrüche
Gesamtseitenzahl
Formular
Anlage
§
Nr.
ZVFV
verändert
haben
.
§
Abs.
Satz
wird
Bundesministerium
Justiz
ermächtigt
Rechtsverordnung
Zustimmung
Bundesrates
Formulare
Antrag
Erlass
Überweisungsbeschlusses
einzuführen
.
Satz
Formulare
eingeführt
sind
muss
Antragsteller
bedienen
§
Abs.
Satz
.
1
.
September
ist
Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung
Kraft
getreten
.
S.
.
§
Nr.
§
ist
Anträge
Erlass
Pfändungsund
Überweisungsbeschlusses
1
.
März
verbindlich
Anlage
Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung
vorgegebene
Antragsformular
nutzen
.
1
.
März
Formzwang
unterliegenden
Pfändungsantrag
gelten
strenge
Formanforderungen
.
Senat
Beschluss
13
.
Februar
Veröffentlichung
vorgesehen
entschieden
hat
sind
Formularzwang
regelnden
Normen
verfassungskonform
dahingehend
auszulegen
Gläubiger
Formularzwang
entbunden
ist
Formular
unvollständig
unzutreffend
fehlerhaft
missverständlich
ist
.
Bereichen
Formular
Gründen
Fall
Gläubigers
zutreffend
erfasst
ist
beanstanden
Formular
zusätzliche
Eintragungen
vornimmt
selbst
Formular
Stelle
Eintragung
geringe
Anzahl
Freizeilen
aufweist
.
Gläubigerin
war
berechtigt
Formular
Seite
"
Anspruch
Kreditinstitute
"
bereits
vorgegebene
Aufzählung
weitere
Ansprüche
Formular
vorsieht
ergänzen
auch
Seitenumbrüche
verändert
haben
.
Antrag
ist
auch
formunwirksam
Gläubigerin
verwendete
Antragsformular
bezüglich
Layouts
Formular
Anlage
§
Nr.
abweicht
.
Formularzwang
regelnden
Normen
sind
Sinn
Zweck
dahingehend
auszulegen
auch
Nutzung
Formulare
möglich
ist
Layout
geringe
zügige
Bearbeitung
Antrags
Gewicht
fallende
Änderungen
enthalten
Beschluss
13
.
Februar
Veröffentlichung
vorgesehen
.
Weicht
hier
Antragsformular
Formular
Anlage
§
Nr.
ZVFV
lediglich
Maßen
Rahmen
Schriftgröße
Liniendicke
-länge
Zeilenumbrüchen
-abständen
sonstigen
Layoutelementen
Aufbau
Formulars
verändern
so
wird
Antragsbearbeitung
Vollstreckungsgericht
beeinträchtigt
.
Rechtspfleger
findet
Bearbeitung
Formulars
erforderlichen
Angaben
üblichen
Reihenfolge
.
Unerheblich
ist
schließlich
Gläubigerin
verwendete
Antragsformular
Formular
Anlage
§
Nr.
enthaltenen
grünfarbigen
Elemente
aufweist
.
farbige
Gestaltung
Formulare
dient
erster
Linie
Ziel
Vollstreckungsgerichte
entlasten
hat
Zweck
Antragsteller
Ausfüllen
Formulars
erleichtern
vgl.
Beschluss
13
.
Februar
Veröffentlichung
vorgesehen
.
.
Senat
kann
Sache
selbst
entscheiden
.
ist
festgestellt
noch
sonst
ersichtlich
weiteren
Voraussetzungen
Erlass
beantragten
Überweisungsbeschlusses
vorliegen
.
Sache
war
Amtsgericht
Vollstreckungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
Satz
.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
01.07.2013
M
Entscheidung