BESCHLUSS 20 . Februar Zwangsvollstreckungsverfahren VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 20 . Februar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richterin Richter Dr. Dr. Richterin beschlossen : Rechtsmittel Gläubigerin werden Beschluss 7 . Zivilkammer Landgerichts 8 . August Beschluss Amtsgerichts Vollstreckungsgericht 1 Juli aufgehoben . Sache wird erneuten Entscheidung auch Kosten Rechtsmittelverfahren Amtsgericht Vollstreckungsgericht zurückverwiesen . Amtsgericht Vollstreckungsgericht darf Erlass Überweisungsbeschlusses Gründen aufgehobenen Beschlüsse ablehnen . Gründe : Gläubigerin begehrt Erlass Überweisungsbeschlusses . ist Inhaberin notarielle Urkunde titulierten Forderung Schuldner . Teilbetrags Höhe € hat Gläubigerin Amtsgericht Pfändung Überweisung angeblicher Forderungen Schuldners Arbeitgeber beantragt . hat Gläubigerin Antragsformulars bedient vollständig Formular Anlage § Nr. Verordnung Formulare Zwangsvollstreckung Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung . S. übereinstimmt . Darstellung einzelnen Rahmen Schriftgröße Dicke Linien Zeilenumbrüche Zeilenabstände weichen Teil Formular . Ferner sind Bereichen Eintragungen vorgesehenen Textlinien kürzer genannten Formular . Formular ist schwarz-weiß gehalten weist Formular gemäß Anlage § Nr. ZVFV vorgesehenen grünfarbigen Elemente . Gläubigerin hat Formular Seite Feld " Anspruch Kreditinstitute " zusätzliche vorhandenen Freizeilen hinausgehende Eintragungen erweitert Seitenumbrüche verschoben haben . Amtsgericht hat Antrag Erlass Überweisungsbeschlusses vorherigem Hinweis unzulässig zurückgewiesen . hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben . Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt Gläubigerin Aufhebung zurückweisenden Beschlüsse Erlass beantragten Überweisungsbeschlusses hilfsweise Zurückverweisung Sache erneuten Entscheidung . II . zulässige Rechtsbeschwerde führt Aufhebung angefochtenen Beschlüsse Zurückverweisung Sache Amtsgericht . 1 . Beschwerdegericht ist Auffassung Antrag Gläubigerin Erlass Überweisungsbeschlusses sei formgerecht eingereicht worden verbindlichen Formular gemäß Anlage § Nr. ZVFV gestellt worden sei . Anerkennungsfähigkeit Formularimitaten gleich Qualität sei Bestimmungen Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung noch Umsetzung Bundesministerium Justiz entnehmen . Nur ganz geringfügige lediglich unterschiedliche -hardware bedingte Abweichungen individuell gefertigter Formularausdrucke Erscheinungsbild amtlichen Formulars einseitiger Druck Duplexdruck Schwarz-Weiß-Druck Farbdruck und/oder gerätespezifische Druckbildeigenschaften hielten noch Rahmen obligatorischen Nutzung Originalformulars . rein drucktechnisch begründeten Unterschiede werde Authentizität Formulars berührt . Nutzung Formularnachahmung komme hingegen Betracht . 2 . hält rechtlichen Überprüfung stand . Antrag Erlass Überweisungsbeschlusses kann Beschwerdegericht gegebenen Begründung sei formgerecht eingereicht worden unzulässig zurückgewiesen werden . Antrag ist formunwirksam Gläubigerin Seite Formulars " Anspruch Kreditinstitute " zusätzliche Eintragungen vorgenommen hat Seitenumbrüche Gesamtseitenzahl Formular Anlage § Nr. ZVFV verändert haben . § Abs. Satz wird Bundesministerium Justiz ermächtigt Rechtsverordnung Zustimmung Bundesrates Formulare Antrag Erlass Überweisungsbeschlusses einzuführen . Satz Formulare eingeführt sind muss Antragsteller bedienen § Abs. Satz . 1 . September ist Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung Kraft getreten . S. . § Nr. § ist Anträge Erlass Pfändungsund Überweisungsbeschlusses 1 . März verbindlich Anlage Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vorgegebene Antragsformular nutzen . 1 . März Formzwang unterliegenden Pfändungsantrag gelten strenge Formanforderungen . Senat Beschluss 13 . Februar Veröffentlichung vorgesehen entschieden hat sind Formularzwang regelnden Normen verfassungskonform dahingehend auszulegen Gläubiger Formularzwang entbunden ist Formular unvollständig unzutreffend fehlerhaft missverständlich ist . Bereichen Formular Gründen Fall Gläubigers zutreffend erfasst ist beanstanden Formular zusätzliche Eintragungen vornimmt selbst Formular Stelle Eintragung geringe Anzahl Freizeilen aufweist . Gläubigerin war berechtigt Formular Seite " Anspruch Kreditinstitute " bereits vorgegebene Aufzählung weitere Ansprüche Formular vorsieht ergänzen auch Seitenumbrüche verändert haben . Antrag ist auch formunwirksam Gläubigerin verwendete Antragsformular bezüglich Layouts Formular Anlage § Nr. abweicht . Formularzwang regelnden Normen sind Sinn Zweck dahingehend auszulegen auch Nutzung Formulare möglich ist Layout geringe zügige Bearbeitung Antrags Gewicht fallende Änderungen enthalten Beschluss 13 . Februar Veröffentlichung vorgesehen . Weicht hier Antragsformular Formular Anlage § Nr. ZVFV lediglich Maßen Rahmen Schriftgröße Liniendicke -länge Zeilenumbrüchen -abständen sonstigen Layoutelementen Aufbau Formulars verändern so wird Antragsbearbeitung Vollstreckungsgericht beeinträchtigt . Rechtspfleger findet Bearbeitung Formulars erforderlichen Angaben üblichen Reihenfolge . Unerheblich ist schließlich Gläubigerin verwendete Antragsformular Formular Anlage § Nr. enthaltenen grünfarbigen Elemente aufweist . farbige Gestaltung Formulare dient erster Linie Ziel Vollstreckungsgerichte entlasten hat Zweck Antragsteller Ausfüllen Formulars erleichtern vgl. Beschluss 13 . Februar Veröffentlichung vorgesehen . . Senat kann Sache selbst entscheiden . ist festgestellt noch sonst ersichtlich weiteren Voraussetzungen Erlass beantragten Überweisungsbeschlusses vorliegen . Sache war Amtsgericht Vollstreckungsgericht zurückzuverweisen § Abs. Satz . Vorinstanzen : AG Entscheidung 01.07.2013 M Entscheidung