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958 lines
8.3 KiB

BESCHLUSS
5
Juli
Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Satz
unpfändbare
notwendige
Unterhalt
Schuldners
Sinne
§
Abs.
Satz
entspricht
grundsätzlich
notwendigen
Lebensunterhalt
Sinne
3
.
11
.
Kapitels
Zwölften
Buches
Sozialgesetzbuch
Anschluss
Beschluss
25
November
.
Angemessenheit
Aufwendungen
Unterkunft
ist
konkreten
Umständen
Einzelfalls
Berücksichtigung
örtlichen
Gegebenheiten
konkret
ermitteln
.
ist
vorrangig
ortsübliche
Mietpreisniveau
qualifizierten
Mietspiegel
558d
Mietspiegel
unmittelbar
Mietdatenbank
ableiten
lässt
heranzuziehen
Anschluss
Beschluss
23
Juli
FamRZ
.
Fällen
Schuldner
anderen
Personen
Wohnung
zusammenlebt
aufgewendeten
Kosten
Unterkunft
Heizung
nur
eigenen
Wohnbedarf
zugleich
Wohnbedarf
Personen
decken
ist
Höhe
angemessenen
Bedarfs
Schuldners
Unterkunft
Heizung
fiktiv
Kosten
ermitteln
Schuldner
konkreten
Umständen
Einzelfalls
Deckung
eigenen
Wohnbedarfs
aufwenden
müsste
.
sozialrechtliche
Kopfteilprinzip
ist
formalisierten
Zwangsvollstreckungsverfahren
Rahmen
§
Satz
anzuwenden
.
Beschluss
5
Juli
AG
Eckernförde
ECLI
:
:
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
5
Juli
Richter
Dr.
Halfmeier
Prof.
Dr.
Richterinnen
Graßnack
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Gläubigers
Beschluss
13
.
Zivilkammer
Landgerichts
28
.
April
wird
Kosten
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Gläubiger
betreibt
Schuldner
Zwangsvollstreckung
Unterhaltsansprüchen
nichtehelichen
minderjährigen
Kindes
§
Abs.
UVG
übergegangen
sind
.
Beschluss
Amtsgerichts
Vollstreckungsgericht
21
.
September
wurden
Lohnzahlungsansprüche
Schuldners
Drittschuldner
gepfändet
Gläubiger
Einziehung
überwiesen
.
Schuldner
bewohnt
Ehefrau
gemeinsamen
minderjährigen
Tochter
Mietwohnung
Warmmiete
monatlich
beträgt
.
wurde
Schuldners
Pfändungsfreibetrag
Nettoeinkommen
Höhe
monatlich
gleichmäßigen
Befriedigung
Unterhaltsansprüche
Personen
unterhaltsberechtigten
nichtehelichen
Kind
gleichstehen
hälftige
Anteil
Nettoeinkommens
festgesetzt
Abzug
notwendigen
Unterhalts
verbleibt
.
Antrag
Schuldners
hat
Amtsgericht
Vollstreckungsgericht
Schuldner
verbleibenden
Pfändungsfreibetrag
Nettoeinkommen
monatlich
heraufgesetzt
.
hat
Mietanteil
Schuldners
Höhe
sind
ca.
%
Mietkosten
Ansatz
gebracht
Höhe
Anteil
Einkommens
Schuldners
Familieneinkommen
entspricht
Lohn
insgesamt
Familieneinkommen
.
Gläubiger
hiergegen
gerichtete
sofortige
Beschwerde
geltend
gemacht
hat
Schuldners
sei
Kopfteilen
bemessender
Mietanteil
Höhe
berücksichtigen
Sockelbetrag
Schuldner
Höhe
lediglich
ergebe
ist
erfolglos
geblieben
.
Beschwerdegericht
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
möchte
Gläubiger
weiterhin
Zurückweisung
Schuldner
gestellten
Erhöhungsantrags
erreichen
.
II
.
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
Abs.
Satz
§
statthafte
auch
Übrigen
zulässige
Rechtsbeschwerde
hat
Sache
Erfolg
.
1
.
Beschwerdegericht
hat
Begründung
Entscheidung
ausgeführt
Kosten
Unterkunft
Heizung
Teil
notwendigen
Schuldner
gemäß
§
Satz
belassen
sei
seien
sozialgerichtlichen
Rechtsprechung
"
"
Haushalt
lebenden
Personen
verteilen
.
Vielmehr
seien
Berechnung
fiktiven
Sozialhilfebedarfs
jeweiligen
Schuldners
grundsätzlich
tatsächliche
Aufwendungen
Unterkunft
zung
berücksichtigen
angemessen
seien
.
Fällen
Schuldner
anderen
Personen
Bedarfsgemeinschaft
zusammenwohne
nur
Schuldner
Wohnkosten
gesamte
Bedarfsgemeinschaft
trage
tatsächlichen
Aufwendungen
einzelne
Person
angemessen
sein
dürften
seien
Berechnung
fiktiven
Sozialhilfebedarfs
Schuldners
angemessenen
Kosten
Unterkunft
Heizung
berücksichtigen
anzusetzen
wären
lebte
tatsächlich
allein
Haushalt
.
fiktiven
Berechnung
sei
auszugehen
allein
wohnende
Schuldner
etwa
große
Wohnung
verfüge
entsprechende
Heizkosten
anfielen
Pauschalbetrag
anzusetzen
seien
.
Berücksichtigung
Mietspiegel
letzten
Jahre
sei
Ansetzen
Betrags
Heizkosten
Person
noch
angemessen
anzusehen
so
dass
Ergebnis
Amtsgericht
angesetzte
Betrag
beanstanden
sei
.
2
.
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Beschwerdegericht
hat
Antrag
Schuldners
Überweisungsbeschlusses
Amtsgerichts
Vollstreckungsgericht
21
.
September
gemäß
§
Satz
monatlich
pfandfrei
belassenden
Betrag
erhöhen
Recht
stattgegeben
.
unpfändbare
notwendige
Unterhalt
Schuldners
Sinne
Satz
entspricht
grundsätzlich
notwendigen
Lebensunterhalt
Sinne
3
.
11
.
Kapitels
Zwölften
Buches
Sozialgesetzbuch
Beschluss
25
November
.
;
Beschluss
5
.
August
.
FamRZ
;
Beschluss
12
.
Dezember
.
m.w
.
.
Bestandteil
notwendigen
Unterhalts
Sinne
§
Satz
ist
Betrag
Höhe
Regelsatzes
Zwölften
Buch
Sozialgesetzbuch
25
November
.
m.w
.
.
Abs.
Satz
bestimmt
Leistungsbedarf
Unterkunft
Höhe
tatsächlichen
Aufwendungen
anerkannt
wird
.
Kosten
Unterkunft
Heizung
werden
konkretem
Bedarf
ersetzt
angemessenen
Umfang
übersteigen
.
Angemessenheit
Aufwendungen
ist
konkreten
Umständen
Einzelfalls
Berücksichtigung
örtlichen
Gegebenheiten
konkret
ermitteln
.
ist
vorrangig
ortsübliche
Mietpreisniveau
qualifizierten
Mietspiegel
558d
Mietspiegel
unmittelbar
Mietdatenbank
§
ableiten
lässt
heranzuziehen
vgl.
Beschluss
23
Juli
.
FamRZ
;
Beschluss
18
Juli
.
30
;
FEVS
.
.
.
Fällen
Schuldner
anderen
Personen
Wohnung
zusammenlebt
aufgewendeten
Kosten
Unterkunft
Heizung
nur
eigenen
Wohnbedarf
zugleich
Wohnbedarf
Personen
decken
ist
Höhe
angemessenen
Bedarfs
Schuldners
Unterkunft
Heizung
fiktiv
Kosten
ermitteln
Schuldner
konkreten
Umständen
Einzelfalls
Deckung
eigenen
Wohnbedarfs
aufwenden
müsste
.
Zutreffend
stellt
Beschwerdegericht
fiktiv
anfallenden
Heizkosten
alleinstehende
Person
anzusetzen
sind
.
Auffassung
Rechtsbeschwerde
sind
Aufwendungen
Schuldners
Unterkunft
Heizung
Fall
sozialrechtlichen
Kopfteilprinzip
verteilen
.
formalisierten
streckungsverfahren
vgl.
allg.
:
Beschluss
2
.
Dezember
.
NJW-RR
319
;
Beschluss
29
.
März
.
;
29
.
Mai
ZB
.
12
;
Beschluss
30
.
Januar
juris
.
findet
Kopfteilprinzip
bestehenden
Ausnahmen
Anwendung
.
ist
Aufgabe
Vollstreckungsgerichts
Feststellungen
treffen
Schuldner
Bedarfsgemeinschaft
lebt
Gesamtbedarf
Bedarfsgemeinschaft
auch
Berücksichtigung
Einkommens
Schuldner
Gemeinschaft
lebenden
Personen
eigene
Kräfte
Mittel
gedeckt
ist
Umstände
vorliegen
Einzelfall
Ausnahme
Kopfteilprinzip
rechtfertigen
.
sozialgerichtlichen
Rechtsprechung
sind
Aufwendungen
Unterkunft
Heizung
Regelfall
unabhängig
Alter
Nutzungsintensität
anteilig
Kopf
aufzuteilen
Hilfebedürftige
Unterkunft
gemeinsam
anderen
Personen
nutzen
.
bedeutet
Bedarfsgemeinschaft
Aufteilung
Aufwendungen
Unterkunft
Heizung
Hilfebedürftigen
grundsätzlich
Kopfteilen
erfolgen
hat
Belang
ist
Mietzins
schuldet
Teil
Wohnung
tatsächlich
nutzt
.
.
;
vgl.
nur
.
.
.
;
.
Anwendung
Kopfteilprinzips
setzt
Bedarfsgemeinschaft
besteht
Gesamtbedarf
Gemeinschaft
eigenen
Kräften
Mitteln
gedeckt
ist
.
Personen
Bedarfsgemeinschaft
leben
ist
auch
Einkommen
Partners
berücksichtigen
vgl.
.
.
sind
Ausnahmen
Kopfteilprinzip
beispielsweise
normale
Maß
hinausgehenden
Bedarf
Wohnung
lebenden
Person
Behinderung
Pflegebedürftigkeit
denkbar
Unterkunftskostenanteil
Mitglieds
Bedarfsgemeinschaft
bestandskräftigen
Sanktion
weggefallen
ist
Anwendung
Kopfteilprinzips
Mietschulden
anderen
Mitglieder
Bedarfsgemeinschaft
führen
würde
vgl.
.
m.w
.
Rspr
.
.
Feststellung
Anwendung
Kopfteilprinzips
erforderlichen
Voraussetzungen
etwaiger
berücksichtigender
Ausnahmen
ist
formalisierte
Zwangsvollstreckungsverfahren
geeignet
.
Verfahren
wird
Vollstreckungsgericht
Anwendung
Kopfteilprinzips
erforderliche
Prüfung
abverlangt
.
Vollstreckungsgericht
hat
prüfen
sozialrechtlichen
Kriterien
Bedarfsgemeinschaft
vorliegt
Gesamtbedarf
Gemeinschaft
eigenen
Kräften
Mitteln
vollständig
gedeckt
ist
Umständen
Einzelfalls
Ausnahme
Kopfteilprinzip
eingreift
.
Schuldner
wird
Unanwendbarkeit
sozialrechtlichen
Kopfteilprinzips
Bestimmung
notwendigen
Unterhalt
Erfüllung
laufenden
gesetzlichen
Unterhaltspflichten
belassenden
Betrags
Sinne
§
Satz
unzulässiger
Weise
begünstigt
.
steht
grundsätzlich
freien
Disposition
Unterhaltspflichtigen
belassenden
ohnehin
knappen
Mittel
einsetzt
.
Lebensgestaltungsautonomie
kann
Unterhaltsschuldner
auch
Unterhaltsansprüchen
minderjähriges
Kind
verwehrt
werden
vgl.
Urteil
23
.
August
.
m.w
.
.
Beschwerdegericht
hat
Rechtsbeschwerde
unbeanstandet
konkreten
Umständen
Schuldner
Einzelperson
fiktiv
aufzuwendenden
Kosten
Unterkunft
Berücksichtigung
üblichen
Vergleichsmiete
Höhe
ermittelt
.
lässt
Rechtsfehler
erkennen
.
.
Kostenentscheidung
folgt
§
Abs.
.
Halfmeier
Jurgeleit
Brenneisen
Vorinstanzen
:
AG
Eckernförde
Entscheidung
M
Entscheidung