BESCHLUSS 5 Juli Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk : ja : : ja § Satz unpfändbare notwendige Unterhalt Schuldners Sinne § Abs. Satz entspricht grundsätzlich notwendigen Lebensunterhalt Sinne 3 . 11 . Kapitels Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Anschluss Beschluss 25 November . Angemessenheit Aufwendungen Unterkunft ist konkreten Umständen Einzelfalls Berücksichtigung örtlichen Gegebenheiten konkret ermitteln . ist vorrangig ortsübliche Mietpreisniveau qualifizierten Mietspiegel 558d Mietspiegel unmittelbar Mietdatenbank ableiten lässt heranzuziehen Anschluss Beschluss 23 Juli FamRZ . Fällen Schuldner anderen Personen Wohnung zusammenlebt aufgewendeten Kosten Unterkunft Heizung nur eigenen Wohnbedarf zugleich Wohnbedarf Personen decken ist Höhe angemessenen Bedarfs Schuldners Unterkunft Heizung fiktiv Kosten ermitteln Schuldner konkreten Umständen Einzelfalls Deckung eigenen Wohnbedarfs aufwenden müsste . sozialrechtliche Kopfteilprinzip ist formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren Rahmen § Satz anzuwenden . Beschluss 5 Juli AG Eckernförde ECLI : : VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 5 Juli Richter Dr. Halfmeier Prof. Dr. Richterinnen Graßnack Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Gläubigers Beschluss 13 . Zivilkammer Landgerichts 28 . April wird Kosten zurückgewiesen . Gründe : Gläubiger betreibt Schuldner Zwangsvollstreckung Unterhaltsansprüchen nichtehelichen minderjährigen Kindes § Abs. UVG übergegangen sind . Beschluss Amtsgerichts Vollstreckungsgericht 21 . September wurden Lohnzahlungsansprüche Schuldners Drittschuldner gepfändet Gläubiger Einziehung überwiesen . Schuldner bewohnt Ehefrau gemeinsamen minderjährigen Tochter Mietwohnung Warmmiete monatlich € beträgt . wurde Schuldners Pfändungsfreibetrag Nettoeinkommen Höhe monatlich € gleichmäßigen Befriedigung Unterhaltsansprüche Personen unterhaltsberechtigten nichtehelichen Kind gleichstehen hälftige Anteil Nettoeinkommens festgesetzt Abzug notwendigen Unterhalts verbleibt . Antrag Schuldners hat Amtsgericht Vollstreckungsgericht Schuldner verbleibenden Pfändungsfreibetrag Nettoeinkommen € monatlich € heraufgesetzt . hat Mietanteil Schuldners Höhe € sind ca. % Mietkosten Ansatz gebracht Höhe Anteil Einkommens Schuldners Familieneinkommen entspricht € Lohn insgesamt € Familieneinkommen . Gläubiger hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde geltend gemacht hat Schuldners sei Kopfteilen bemessender Mietanteil Höhe € berücksichtigen Sockelbetrag Schuldner Höhe lediglich € ergebe ist erfolglos geblieben . Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte Gläubiger weiterhin Zurückweisung Schuldner gestellten Erhöhungsantrags erreichen . II . gemäß § Abs. Satz Nr. Abs. Satz § statthafte auch Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Sache Erfolg . 1 . Beschwerdegericht hat Begründung Entscheidung ausgeführt Kosten Unterkunft Heizung Teil notwendigen Schuldner gemäß § Satz belassen sei seien sozialgerichtlichen Rechtsprechung " " Haushalt lebenden Personen verteilen . Vielmehr seien Berechnung fiktiven Sozialhilfebedarfs jeweiligen Schuldners grundsätzlich tatsächliche Aufwendungen Unterkunft zung berücksichtigen angemessen seien . Fällen Schuldner anderen Personen Bedarfsgemeinschaft zusammenwohne nur Schuldner Wohnkosten gesamte Bedarfsgemeinschaft trage tatsächlichen Aufwendungen einzelne Person angemessen sein dürften seien Berechnung fiktiven Sozialhilfebedarfs Schuldners angemessenen Kosten Unterkunft Heizung berücksichtigen anzusetzen wären lebte tatsächlich allein Haushalt . fiktiven Berechnung sei auszugehen allein wohnende Schuldner etwa m² große Wohnung verfüge entsprechende Heizkosten anfielen Pauschalbetrag anzusetzen seien . Berücksichtigung Mietspiegel letzten Jahre sei Ansetzen Betrags € Heizkosten Person noch angemessen anzusehen so dass Ergebnis Amtsgericht angesetzte Betrag beanstanden sei . 2 . hält rechtlichen Nachprüfung stand . Beschwerdegericht hat Antrag Schuldners Überweisungsbeschlusses Amtsgerichts Vollstreckungsgericht 21 . September gemäß § Satz monatlich pfandfrei belassenden Betrag € erhöhen Recht stattgegeben . unpfändbare notwendige Unterhalt Schuldners Sinne Satz entspricht grundsätzlich notwendigen Lebensunterhalt Sinne 3 . 11 . Kapitels Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Beschluss 25 November . ; Beschluss 5 . August . FamRZ ; Beschluss 12 . Dezember . m.w . . Bestandteil notwendigen Unterhalts Sinne § Satz ist Betrag Höhe Regelsatzes Zwölften Buch Sozialgesetzbuch 25 November . m.w . . Abs. Satz bestimmt Leistungsbedarf Unterkunft Höhe tatsächlichen Aufwendungen anerkannt wird . Kosten Unterkunft Heizung werden konkretem Bedarf ersetzt angemessenen Umfang übersteigen . Angemessenheit Aufwendungen ist konkreten Umständen Einzelfalls Berücksichtigung örtlichen Gegebenheiten konkret ermitteln . ist vorrangig ortsübliche Mietpreisniveau qualifizierten Mietspiegel 558d Mietspiegel unmittelbar Mietdatenbank § ableiten lässt heranzuziehen vgl. Beschluss 23 Juli . FamRZ ; Beschluss 18 Juli . 30 ; FEVS . . . Fällen Schuldner anderen Personen Wohnung zusammenlebt aufgewendeten Kosten Unterkunft Heizung nur eigenen Wohnbedarf zugleich Wohnbedarf Personen decken ist Höhe angemessenen Bedarfs Schuldners Unterkunft Heizung fiktiv Kosten ermitteln Schuldner konkreten Umständen Einzelfalls Deckung eigenen Wohnbedarfs aufwenden müsste . Zutreffend stellt Beschwerdegericht fiktiv anfallenden Heizkosten alleinstehende Person anzusetzen sind . Auffassung Rechtsbeschwerde sind Aufwendungen Schuldners Unterkunft Heizung Fall sozialrechtlichen Kopfteilprinzip verteilen . formalisierten streckungsverfahren vgl. allg. : Beschluss 2 . Dezember . NJW-RR 319 ; Beschluss 29 . März . ; 29 . Mai ZB . 12 ; Beschluss 30 . Januar juris . findet Kopfteilprinzip bestehenden Ausnahmen Anwendung . ist Aufgabe Vollstreckungsgerichts Feststellungen treffen Schuldner Bedarfsgemeinschaft lebt Gesamtbedarf Bedarfsgemeinschaft auch Berücksichtigung Einkommens Schuldner Gemeinschaft lebenden Personen eigene Kräfte Mittel gedeckt ist Umstände vorliegen Einzelfall Ausnahme Kopfteilprinzip rechtfertigen . sozialgerichtlichen Rechtsprechung sind Aufwendungen Unterkunft Heizung Regelfall unabhängig Alter Nutzungsintensität anteilig Kopf aufzuteilen Hilfebedürftige Unterkunft gemeinsam anderen Personen nutzen . bedeutet Bedarfsgemeinschaft Aufteilung Aufwendungen Unterkunft Heizung Hilfebedürftigen grundsätzlich Kopfteilen erfolgen hat Belang ist Mietzins schuldet Teil Wohnung tatsächlich nutzt . . ; vgl. nur . . . ; . Anwendung Kopfteilprinzips setzt Bedarfsgemeinschaft besteht Gesamtbedarf Gemeinschaft eigenen Kräften Mitteln gedeckt ist . Personen Bedarfsgemeinschaft leben ist auch Einkommen Partners berücksichtigen vgl. . . sind Ausnahmen Kopfteilprinzip beispielsweise normale Maß hinausgehenden Bedarf Wohnung lebenden Person Behinderung Pflegebedürftigkeit denkbar Unterkunftskostenanteil Mitglieds Bedarfsgemeinschaft bestandskräftigen Sanktion weggefallen ist Anwendung Kopfteilprinzips Mietschulden anderen Mitglieder Bedarfsgemeinschaft führen würde vgl. . m.w . Rspr . . Feststellung Anwendung Kopfteilprinzips erforderlichen Voraussetzungen etwaiger berücksichtigender Ausnahmen ist formalisierte Zwangsvollstreckungsverfahren geeignet . Verfahren wird Vollstreckungsgericht Anwendung Kopfteilprinzips erforderliche Prüfung abverlangt . Vollstreckungsgericht hat prüfen sozialrechtlichen Kriterien Bedarfsgemeinschaft vorliegt Gesamtbedarf Gemeinschaft eigenen Kräften Mitteln vollständig gedeckt ist Umständen Einzelfalls Ausnahme Kopfteilprinzip eingreift . Schuldner wird Unanwendbarkeit sozialrechtlichen Kopfteilprinzips Bestimmung notwendigen Unterhalt Erfüllung laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten belassenden Betrags Sinne § Satz unzulässiger Weise begünstigt . steht grundsätzlich freien Disposition Unterhaltspflichtigen belassenden ohnehin knappen Mittel einsetzt . Lebensgestaltungsautonomie kann Unterhaltsschuldner auch Unterhaltsansprüchen minderjähriges Kind verwehrt werden vgl. Urteil 23 . August . m.w . . Beschwerdegericht hat Rechtsbeschwerde unbeanstandet konkreten Umständen Schuldner Einzelperson fiktiv aufzuwendenden Kosten Unterkunft Berücksichtigung üblichen Vergleichsmiete Höhe € ermittelt . lässt Rechtsfehler erkennen . . Kostenentscheidung folgt § Abs. . Halfmeier Jurgeleit Brenneisen Vorinstanzen : AG Eckernförde Entscheidung M Entscheidung