You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

512 lines
4.3 KiB

BESCHLUSS
16
.
März
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
§
Abs.
Satz
Partei
Zulässigkeit
Rechtsmittels
geltend
macht
steht
frei
rechtzeitige
Einlegung
behaupten
zugleich
Fall
Gericht
Gegenbeweis
§
Abs.
geführt
ansieht
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Frist
beantragen
Anschluß
Beschluß
27
November
ZB
.
Beschluß
16
.
März
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
16
.
März
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Hausmann
Dr.
Dr.
beschlossen
:
sofortige
Beschwerde
Klägers
wird
Beschluß
13
.
Oktober
25
.
Zivilsenat
aufgehoben
.
Kläger
wird
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Berufungsfrist
gewährt
.
Gründe
:
Kläger
hat
25
.
Mai
zugestellte
Urteil
Landgerichts
Schriftsatz
Prozeßbevollmächtigten
24
.
Juni
Berufung
eingelegt
.
Berufungsschrift
trägt
Eingangsstempel
allgemeinen
Briefannahmestelle
Justizbehörden
Montag
28
.
Juni
.
Kläger
hat
Mitteilung
Eingangsdatums
7
Juli
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Berufungsfrist
beantragt
zugleich
Berufung
eingelegt
.
hat
Vorlage
eidesstattlichen
Versicherungen
Begründung
vorgetragen
Ablauf
Berufungsfrist
sei
Fristenbuch
Kanzlei
Prozeßbevollmächtigten
üblich
Tag
Fristablauf
mithin
24
.
Juni
notiert
worden
.
Vormittag
Tages
sei
Berufungsschrift
unterzeichnet
sodann
Sekretärin
.
Postausgangsfach
Post
Oberlandesgericht
gelegt
worden
.
Fach
sei
allgemeiner
Anweisung
Schriftsätze
bestimmt
noch
selben
Tag
Boten
allgemeinen
Briefannahmestelle
bringen
seien
.
Nachmittag
selben
Tages
habe
Auszubildende
Postausgangsfächer
geleert
Post
Mappe
gelegt
.
habe
Mitarbeiterin
.
überzeugt
u.a.
achten
habe
Fächer
vollständig
geleert
würden
.
Auszubildende
habe
Oberlandesgericht
bestimmte
Post
Schreibtisch
diensthabenden
Justizwachtmeisters
allgemeinen
Briefannahmestelle
gelegt
sodann
Rechtsanwälte
bestimmte
Post
Anwaltsfächer
gegeben
.
Hinweis
Berufungsgerichts
Kläger
behaupte
Rechtzeitigkeit
Berufung
hat
Kläger
vorgetragen
müsse
bekannten
Umständen
rechtzeitigen
Eingang
Berufungsschrift
behaupten
.
könne
allerdings
Eingangsstempels
ausschließen
Berufungsfrist
tatsächlich
versäumt
worden
sei
.
Fall
gelte
beantragte
Wiedereinsetzung
sachbearbeitende
Prozeßbevollmächtigte
organisatorisch
veranlaßt
habe
Rechtsmittelfrist
wahren
.
Berufungsgericht
hat
dienstliche
Stellungnahme
Justizwachtmeister
eingeholt
24
.
Juni
Briefannahmestelle
tätig
gewesen
waren
.
Darstellung
kann
Berufungsschrift
frühestens
Montag
28
.
Juni
eingegangen
sein
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
unzulässig
verworfen
Wiedereinsetzungsgesuch
Klägers
zurückgewiesen
.
richtet
fristgerecht
eingelegte
sofortige
Beschwerde
Klägers
.
II
.
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
1
.
Berufungsgericht
geht
zutreffend
Berufungsfrist
gewahrt
ist
.
Abs.
erbringt
Eingangsstempel
allgemeinen
Briefannahmestelle
Justizbehörden
28
.
Juni
Beweis
Berufungsschrift
erst
Tage
verspätet
Gericht
eingegangen
ist
.
Eingangsstempel
begründete
Beweis
kann
zwar
gemäß
§
Abs.
Gegenbeweis
entkräftet
werden
;
erfordert
indes
volle
Überzeugung
Gerichts
rechtzeitigen
Eingang
.
Berufungsgericht
hat
Widerspruchs
dienstlichen
Stellungnahme
Justizwachtmeister
eidesstattlichen
Versicherung
Auszubildenden
Rechtzeitigkeit
Berufung
überzeugen
können
.
Senat
teilt
Beweiswürdigung
Berufungsgerichts
.
wird
Kläger
auch
Zweifel
gezogen
.
2
.
Berufungsgericht
hat
gehindert
gesehen
Wiedereinsetzung
gewähren
.
hat
begründet
Kläger
habe
Fristversäumung
behauptet
.
trifft
.
Senat
teilt
Ansicht
schon
Kläger
Wiedereinsetzungsantrag
gestellt
begründet
hat
habe
Berufungsfrist
eigenes
Verschulden
Prozeßbevollmächtigten
eingehalten
.
steht
Kläger
erster
Linie
geltend
macht
Berufungsschrift
sei
rechtzeitig
eingegangen
erst
später
Eingangsstempel
versehen
worden
.
Partei
Zulässigkeit
Rechtsmittels
geltend
macht
steht
frei
rechtzeitige
Einlegung
behaupten
zugleich
Fall
Gericht
Gegenbeweis
§
Abs.
geführt
ansieht
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Frist
beantragen
Beschluß
27
November
ZB
.
So
ist
hier
Vortrag
Klägers
verstehen
ausdrücklich
Fall
anzunehmenden
Fristversäumung
beantragte
Wiedereinsetzung
berufen
hat
.
3
.
Kläger
ist
Wiedereinsetzung
gewähren
.
hat
hinreichend
glaubhaft
gemacht
Versäumung
Berufungsfrist
Vortrag
auszugehen
ist
selbst
noch
Prozeßbevollmächtigten
§
Abs.
verschuldet
worden
ist
.
Kläger
einzelnen
dargelegte
Organisation
Ausgangskontrolle
fristwahrende
Schriftsätze
ist
beanstanden
.
Hausmann
Kuffer