BESCHLUSS 16 . März Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : § Abs. Satz Partei Zulässigkeit Rechtsmittels geltend macht steht frei rechtzeitige Einlegung behaupten zugleich Fall Gericht Gegenbeweis § Abs. geführt ansieht Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Frist beantragen Anschluß Beschluß 27 November ZB . Beschluß 16 . März VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 16 . März Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Hausmann Dr. Dr. beschlossen : sofortige Beschwerde Klägers wird Beschluß 13 . Oktober 25 . Zivilsenat aufgehoben . Kläger wird Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Berufungsfrist gewährt . Gründe : Kläger hat 25 . Mai zugestellte Urteil Landgerichts Schriftsatz Prozeßbevollmächtigten 24 . Juni Berufung eingelegt . Berufungsschrift trägt Eingangsstempel allgemeinen Briefannahmestelle Justizbehörden Montag 28 . Juni . Kläger hat Mitteilung Eingangsdatums 7 Juli Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Berufungsfrist beantragt zugleich Berufung eingelegt . hat Vorlage eidesstattlichen Versicherungen Begründung vorgetragen Ablauf Berufungsfrist sei Fristenbuch Kanzlei Prozeßbevollmächtigten üblich Tag Fristablauf mithin 24 . Juni notiert worden . Vormittag Tages sei Berufungsschrift unterzeichnet sodann Sekretärin . Postausgangsfach Post Oberlandesgericht gelegt worden . Fach sei allgemeiner Anweisung Schriftsätze bestimmt noch selben Tag Boten allgemeinen Briefannahmestelle bringen seien . Nachmittag selben Tages habe Auszubildende Postausgangsfächer geleert Post Mappe gelegt . habe Mitarbeiterin . überzeugt u.a. achten habe Fächer vollständig geleert würden . Auszubildende habe Oberlandesgericht bestimmte Post Schreibtisch diensthabenden Justizwachtmeisters allgemeinen Briefannahmestelle gelegt sodann Rechtsanwälte bestimmte Post Anwaltsfächer gegeben . Hinweis Berufungsgerichts Kläger behaupte Rechtzeitigkeit Berufung hat Kläger vorgetragen müsse bekannten Umständen rechtzeitigen Eingang Berufungsschrift behaupten . könne allerdings Eingangsstempels ausschließen Berufungsfrist tatsächlich versäumt worden sei . Fall gelte beantragte Wiedereinsetzung sachbearbeitende Prozeßbevollmächtigte organisatorisch veranlaßt habe Rechtsmittelfrist wahren . Berufungsgericht hat dienstliche Stellungnahme Justizwachtmeister eingeholt 24 . Juni Briefannahmestelle tätig gewesen waren . Darstellung kann Berufungsschrift frühestens Montag 28 . Juni eingegangen sein . Berufungsgericht hat Berufung unzulässig verworfen Wiedereinsetzungsgesuch Klägers zurückgewiesen . richtet fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde Klägers . II . Rechtsmittel hat Erfolg . 1 . Berufungsgericht geht zutreffend Berufungsfrist gewahrt ist . Abs. erbringt Eingangsstempel allgemeinen Briefannahmestelle Justizbehörden 28 . Juni Beweis Berufungsschrift erst Tage verspätet Gericht eingegangen ist . Eingangsstempel begründete Beweis kann zwar gemäß § Abs. Gegenbeweis entkräftet werden ; erfordert indes volle Überzeugung Gerichts rechtzeitigen Eingang . Berufungsgericht hat Widerspruchs dienstlichen Stellungnahme Justizwachtmeister eidesstattlichen Versicherung Auszubildenden Rechtzeitigkeit Berufung überzeugen können . Senat teilt Beweiswürdigung Berufungsgerichts . wird Kläger auch Zweifel gezogen . 2 . Berufungsgericht hat gehindert gesehen Wiedereinsetzung gewähren . hat begründet Kläger habe Fristversäumung behauptet . trifft . Senat teilt Ansicht schon Kläger Wiedereinsetzungsantrag gestellt begründet hat habe Berufungsfrist eigenes Verschulden Prozeßbevollmächtigten eingehalten . steht Kläger erster Linie geltend macht Berufungsschrift sei rechtzeitig eingegangen erst später Eingangsstempel versehen worden . Partei Zulässigkeit Rechtsmittels geltend macht steht frei rechtzeitige Einlegung behaupten zugleich Fall Gericht Gegenbeweis § Abs. geführt ansieht Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Frist beantragen Beschluß 27 November ZB . So ist hier Vortrag Klägers verstehen ausdrücklich Fall anzunehmenden Fristversäumung beantragte Wiedereinsetzung berufen hat . 3 . Kläger ist Wiedereinsetzung gewähren . hat hinreichend glaubhaft gemacht Versäumung Berufungsfrist Vortrag auszugehen ist selbst noch Prozeßbevollmächtigten § Abs. verschuldet worden ist . Kläger einzelnen dargelegte Organisation Ausgangskontrolle fristwahrende Schriftsätze ist beanstanden . Hausmann Kuffer