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305 lines
2.7 KiB

BESCHLUSS
5
.
Dezember
Zwangsvollstreckungssache
ECLI
:
:
BGH:2018:051218BVIIZB17.18.0
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
5
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Richter
Prof.
Dr.
Richterinnen
Graßnack
Dr.
beschlossen
:
Kosten
Verfahrens
werden
gegeneinander
aufgehoben
.
Gründe
:
17
.
Oktober
beantragte
Gläubigerin
beauftragte
Inkassounternehmen
Erlass
Überweisungsbeschlusses
Forderungen
Kosten
Höhe
insgesamt
angebliche
Forderungen
Schuldners
Kreditinstitut
gepfändet
werden
sollten
.
Antragstellung
verwendete
Inkassounternehmen
amtliche
Formular
.
pfändenden
Forderungen
wurden
Teil
Seite
Anspruch
aufgeführt
sämtlicher
Forderungen
gesondert
beigefügte
Anlage
verwiesen
wurde
.
Vollstreckungsgericht
forderte
Gläubigerin
amtlichen
Vordruck
pfändenden
Forderungen
verwenden
eingereichten
Anlage
Forderungen
streichen
bereits
amtlichen
Vordruck
aufgeführt
waren
.
Aufforderung
kam
Gläubigerin
.
Inkassounternehmen
teilte
Schreiben
18
.
Januar
bleibe
Gericht
unbenommen
doppelt
aufgeführten
Forderungen
Anlage
selbst
streichen
.
Amtsgericht
hat
Antrag
Gläubigerin
Erlass
Überweisungsbeschlusses
zurückgewiesen
.
hiergegen
gerichtete
sofortige
Beschwerde
Gläubigerin
hat
Landgericht
zurückgewiesen
.
Landgericht
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
hat
Gläubigerin
beantragt
angefochtenen
Beschluss
Landgerichts
aufzuheben
Abänderung
Beschlusses
Amtsgerichts
Antrag
Erlass
Überweisungsbeschlusses
stattzugeben
.
Eingang
Rechtsbeschwerde
hat
Gläubigerin
Schuldner
Vergleich
geschlossen
Vollstreckungsverfahren
Hauptsache
erledigt
erklärt
.
Schuldner
hat
Erledigung
angeschlossen
Vergleichssumme
beglichen
.
II
.
übereinstimmenden
Erledigungserklärungen
Beteiligten
war
gemäß
§
Abs.
Satz
Kosten
Verfahrens
Berücksichtigung
bisherigen
Streitstandes
billigem
Ermessen
entscheiden
.
Billigem
Ermessen
entspricht
Verfahrenskosten
gegeneinander
aufzuheben
.
ist
offen
Verfahren
Antrags
Gläubigerin
Erlass
Überweisungsbeschluss
Erledigung
geendet
hätte
.
ist
Rechtsbeschwerdeverfahren
Zweck
Kostenentscheidung
§
Rechtsfragen
grundsätzlicher
Bedeutung
klären
Recht
fortzubilden
.
Grundlage
Entscheidung
ist
demgemäß
lediglich
summarische
Prüfung
Gericht
Regel
absehen
kann
rechtlich
schwierigen
Sache
nur
Verteilung
Kosten
hypothetischen
Ausgang
samen
Rechtsfragen
klären
vgl.
Beschluss
5
.
Juni
.
5
;
Beschluss
19
Juli
IX
ZB
.
;
Beschluss
28
.
Oktober
ZB
.
NJW-RR
.
Senat
sieht
veranlasst
Landgericht
Grund
Zulassung
Rechtsbeschwerde
angeführte
Rechtsfrage
entscheiden
Gläubigerin
pfändenden
Forderungen
teilweise
Forderungsaufstellung
amtlichen
Vordrucks
eintragen
pfändenden
Forderungen
auch
bereits
Formular
aufgeführten
Forderungen
Anlage
beigefügte
Forderungsaufstellung
verweisen
kann
.
Halfmeier
Jurgeleit
Brenneisen
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
LG
Entscheidung
I-5