BESCHLUSS 5 . Dezember Zwangsvollstreckungssache ECLI : : BGH:2018:051218BVIIZB17.18.0 VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 5 . Dezember Vorsitzenden Richter Richter Prof. Dr. Richterinnen Graßnack Dr. beschlossen : Kosten Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben . Gründe : 17 . Oktober beantragte Gläubigerin beauftragte Inkassounternehmen Erlass Überweisungsbeschlusses Forderungen Kosten Höhe insgesamt € angebliche Forderungen Schuldners Kreditinstitut gepfändet werden sollten . Antragstellung verwendete Inkassounternehmen amtliche Formular . pfändenden Forderungen wurden Teil Seite Anspruch aufgeführt sämtlicher Forderungen gesondert beigefügte Anlage verwiesen wurde . Vollstreckungsgericht forderte Gläubigerin amtlichen Vordruck pfändenden Forderungen verwenden eingereichten Anlage Forderungen streichen bereits amtlichen Vordruck aufgeführt waren . Aufforderung kam Gläubigerin . Inkassounternehmen teilte Schreiben 18 . Januar bleibe Gericht unbenommen doppelt aufgeführten Forderungen Anlage selbst streichen . Amtsgericht hat Antrag Gläubigerin Erlass Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen . hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde Gläubigerin hat Landgericht zurückgewiesen . Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde hat Gläubigerin beantragt angefochtenen Beschluss Landgerichts aufzuheben Abänderung Beschlusses Amtsgerichts Antrag Erlass Überweisungsbeschlusses stattzugeben . Eingang Rechtsbeschwerde hat Gläubigerin Schuldner Vergleich geschlossen Vollstreckungsverfahren Hauptsache erledigt erklärt . Schuldner hat Erledigung angeschlossen Vergleichssumme beglichen . II . übereinstimmenden Erledigungserklärungen Beteiligten war gemäß § Abs. Satz Kosten Verfahrens Berücksichtigung bisherigen Streitstandes billigem Ermessen entscheiden . Billigem Ermessen entspricht Verfahrenskosten gegeneinander aufzuheben . ist offen Verfahren Antrags Gläubigerin Erlass Überweisungsbeschluss Erledigung geendet hätte . ist Rechtsbeschwerdeverfahren Zweck Kostenentscheidung § Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung klären Recht fortzubilden . Grundlage Entscheidung ist demgemäß lediglich summarische Prüfung Gericht Regel absehen kann rechtlich schwierigen Sache nur Verteilung Kosten hypothetischen Ausgang samen Rechtsfragen klären vgl. Beschluss 5 . Juni . 5 ; Beschluss 19 Juli IX ZB . ; Beschluss 28 . Oktober ZB . NJW-RR . Senat sieht veranlasst Landgericht Grund Zulassung Rechtsbeschwerde angeführte Rechtsfrage entscheiden Gläubigerin pfändenden Forderungen teilweise Forderungsaufstellung amtlichen Vordrucks eintragen pfändenden Forderungen auch bereits Formular aufgeführten Forderungen Anlage beigefügte Forderungsaufstellung verweisen kann . Halfmeier Jurgeleit Brenneisen Vorinstanzen : AG Entscheidung LG Entscheidung I-5