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656 lines
5.1 KiB

BESCHLUSS
28
.
Juni
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
InsO
§
Abs.
;
§
Abs.
Gläubigern
Sinne
§
Abs.
Satz
InsO
gehören
Gläubiger
Schadensersatzansprüchen
§
Abs.
fahrlässig
begangener
unerlaubter
Handlung
.
Beschluss
28
.
Juni
AG
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
28
.
Juni
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Hausmann
Dr.
Richterin
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Gläubiger
Beschluss
14
.
Oktober
wird
kostenpflichtig
zurückgewiesen
.
Antrag
Gläubiger
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
24
November
wird
zurückgewiesen
.
Wert
:
Gründe
:
Schuldnerin
ist
rechtskräftiges
Versäumnisurteil
27
.
Juni
u.a.
Zahlung
monatlichen
Geldrente
je
Gläubiger
verurteilt
.
liegt
§
Abs.
gegründeter
Anspruch
Gläubiger
Schuldnerin
zugrunde
.
Gläubiger
haben
18
.
August
Schuldnerin
Ärztin
Erlass
Überweisungsbeschlusses
Höhe
Rentenbeträge
Zeit
1
.
August
Forderungen
Abrechnungsverhältnis
Drittschuldnerin
Kassenärztlichen
Vereinigung
beantragt
.
Pfändung
sollte
auch
Ansprüche
künftig
fällig
werdende
Leistungen
erfassen
.
Vermögen
Schuldnerin
ist
9
Juli
Insolvenzverfahren
eröffnet
worden
.
Rechtspfleger
hat
Antrag
zurückgewiesen
.
hiergegen
gerichtete
sofortige
Beschwerde
ist
Erfolg
geblieben
.
Beschwerdegericht
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
verfolgen
Gläubiger
Begehren
weiter
.
II
.
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
Abs.
Satz
statthafte
auch
Übrigen
zulässige
Rechtsbeschwerde
ist
unbegründet
.
1
.
Vorinstanzen
sind
Ansicht
Vollstreckungsverbotes
§
InsO
könne
Pfändung
erfolgen
.
Ersatzansprüche
§
Abs.
könnten
zwar
§
Abs.
vollstreckt
werden
jedoch
§
.
§
Abs.
seien
nur
Ansprüche
vorsätzlich
begangenen
unerlaubten
Handlung
erfasst
.
gestützte
Anordnung
könne
erfolgen
vollstreckenden
Versäumnisurteil
ergebe
vorsätzlich
begangenen
unerlaubten
Handlung
vollstreckt
werde
.
Übrigen
gehe
Gläubigervertreter
selbst
Titel
Anspruch
fahrlässiger
Tötung
zugrunde
liege
.
2
.
wendet
Rechtsbeschwerde
Erfolg
.
§
Abs.
InsO
sind
Zwangsvollstreckungen
künftige
Forderungen
Bezüge
Dienstverhältnis
Schuldners
Stelle
tretende
laufende
Bezüge
Dauer
Verfahrens
auch
Gläubiger
unzulässig
Insolvenzgläubiger
sind
.
gilt
Zwangsvollstreckung
Gläubigern
Insolvenzgläubiger
sind
Unterhaltsanspruchs
Forderung
vorsätzlichen
unerlaubten
Handlung
Teil
Bezüge
andere
Gläubiger
pfändbar
ist
.
Abs.
Satz
InsO
unterfallen
Forderungen
Deliktsgläubiger
§
§
Abs.
erweitertem
Umfang
pfändbar
sind
Gläubiger
Insolvenzgläubiger
sind
InsO
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
12
;
MünchKommInsO-Breuer
§
Rdn
.
;
Heidelberger
Kommentar
InsO
4
.
Aufl
.
§
Rdn
.
etwa
Unterhaltsgläubiger
Maßgabe
§
InsO.
Gläubigern
gehören
Beschwerdeführer
.
Anspruch
§
Abs.
ist
Unterhaltsanspruch
Schadensersatzanspruch
MünchKommBGB-Wagner
4
.
Aufl
.
Rdn
.
m.w
.
.
Vollstreckung
hieraus
gilt
§
Abs.
Satz
;
fallen
nur
Unterhaltsansprüche
Gesetzes
Verwandten
Ehegatten
früheren
Ehegatten
Lebenspartner
früheren
Lebenspartner
§
§
Bürgerlichen
Elternteil
zustehen
21
.
Aufl
.
.
m.w
.
;
Zöller/Stöber
25
.
Aufl
.
.
2
;
Fleischmann
Rpfleger
.
Vorinstanzen
haben
auch
festgestellt
Anspruch
Vollstreckung
betrieben
wird
Anspruch
vorsätzlichen
unerlaubten
Handlung
Sinne
§
Abs.
Satz
2
.
Alt
.
InsO
§
Abs.
ist
.
Versäumnisurteil
ergibt
;
Vollstreckungsgericht
wäre
weitere
Prüfung
auch
untersagt
vgl.
Vollstreckungsbescheid
Beschluss
5
.
April
.
Vortrag
Gläubiger
ist
Versäumnisurteil
Schadensersatzanspruchs
fahrlässiger
Tötung
ergangen
.
weitere
Frage
Gläubiger
geltend
gemachten
Ansprüche
Insolvenzgläubiger
sind
kommt
.
3
.
Ansicht
Rechtsbeschwerde
ist
§
Abs.
Satz
1
.
Alt
.
InsO
auch
analog
Anspruch
§
Abs.
anzuwenden
Regelungslücke
besteht
.
.
Erweiterung
Vollstreckung
Schadensersatzansprüchen
wird
Abs.
Satz
2
.
Alt
.
Abs.
geregelt
.
ist
Zwangsvollstreckung
unerlaubten
Handlung
nur
dann
privilegiert
vorsätzlich
begangen
wurde
.
Würde
Anspruch
§
Abs.
Unterhaltsanspruch
Sinne
§
Abs.
Satz
1
.
Alt
.
InsO
qualifizieren
würde
eindeutigen
gesetzgeberischen
Wertung
zuwider
gehandelt
Anspruch
fahrlässig
begangene
unerlaubte
Handlung
zugrunde
liegt
.
Rechtsbeschwerde
beruft
Begründung
vergeblich
Abs.
Nr.
Schadensersatzanspruch
§
Abs.
Unterhaltsanspruch
gleichgestellt
ist
.
betrifft
Pfändbarkeit
Unterhaltsrenten
Pfändung
Unterhaltsansprüchen
.
Gleichstellung
beruht
dort
Anspruch
§
Abs.
Unterhaltsrente
Sinne
§
Abs.
Nr.
1
.
Alt
.
angesehen
wird
Unpfändbarkeit
§
Abs.
Nr.
2
.
Alt
.
ausdrücklich
geregelt
ist
.
Rechtsbeschwerde
weiteren
Begründung
Erfordernisses
analogen
Anwendung
behauptete
Gefahr
Schuldner
Anspruchs
§
Abs.
Falle
Insolvenz
Restschuldbefreiung
erlangen
kann
ist
Ergebnis
eindeutigen
gesetzgeberischen
Wertung
.
Verbindlichkeiten
Schuldners
unerlaubter
Handlung
werden
gemäß
InsO
nur
dann
Erteilung
Restschuldbefreiung
berührt
vorsätzlich
begangen
wurden
.
Ansicht
Rechtsbeschwerde
ist
auch
verfassungskonforme
Auslegung
§
Abs.
Satz
.
Alt
.
InsO
geboten
Schadensersatzanspruch
§
Abs.2
Unterhaltsanspruch
gleichzustellen
.
Regelung
lässt
Beeinträchtigung
verfassungsrechtlich
geschützter
Rechte
Schadensersatzgläubigers
erkennen
.
Hausmann
Kuffer
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
25.08.2005
M
Entscheidung