BESCHLUSS 28 . Juni Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : InsO § Abs. ; § Abs. Gläubigern Sinne § Abs. Satz InsO gehören Gläubiger Schadensersatzansprüchen § Abs. fahrlässig begangener unerlaubter Handlung . Beschluss 28 . Juni AG VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 28 . Juni Vorsitzenden Richter Dr. Richter Hausmann Dr. Richterin beschlossen : Rechtsbeschwerde Gläubiger Beschluss 14 . Oktober wird kostenpflichtig zurückgewiesen . Antrag Gläubiger Bewilligung Prozesskostenhilfe 24 November wird zurückgewiesen . Wert : € Gründe : Schuldnerin ist rechtskräftiges Versäumnisurteil 27 . Juni u.a. Zahlung monatlichen Geldrente je € Gläubiger verurteilt . liegt § Abs. gegründeter Anspruch Gläubiger Schuldnerin zugrunde . Gläubiger haben 18 . August Schuldnerin Ärztin Erlass Überweisungsbeschlusses Höhe € Rentenbeträge Zeit 1 . August Forderungen Abrechnungsverhältnis Drittschuldnerin Kassenärztlichen Vereinigung beantragt . Pfändung sollte auch Ansprüche künftig fällig werdende Leistungen erfassen . Vermögen Schuldnerin ist 9 Juli Insolvenzverfahren eröffnet worden . Rechtspfleger hat Antrag zurückgewiesen . hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist Erfolg geblieben . Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen Gläubiger Begehren weiter . II . gemäß § Abs. Satz Nr. Abs. Satz statthafte auch Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet . 1 . Vorinstanzen sind Ansicht Vollstreckungsverbotes § InsO könne Pfändung erfolgen . Ersatzansprüche § Abs. könnten zwar § Abs. vollstreckt werden jedoch § . § Abs. seien nur Ansprüche vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung erfasst . gestützte Anordnung könne erfolgen vollstreckenden Versäumnisurteil ergebe vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung vollstreckt werde . Übrigen gehe Gläubigervertreter selbst Titel Anspruch fahrlässiger Tötung zugrunde liege . 2 . wendet Rechtsbeschwerde Erfolg . § Abs. InsO sind Zwangsvollstreckungen künftige Forderungen Bezüge Dienstverhältnis Schuldners Stelle tretende laufende Bezüge Dauer Verfahrens auch Gläubiger unzulässig Insolvenzgläubiger sind . gilt Zwangsvollstreckung Gläubigern Insolvenzgläubiger sind Unterhaltsanspruchs Forderung vorsätzlichen unerlaubten Handlung Teil Bezüge andere Gläubiger pfändbar ist . Abs. Satz InsO unterfallen Forderungen Deliktsgläubiger § § Abs. erweitertem Umfang pfändbar sind Gläubiger Insolvenzgläubiger sind InsO 2 . Aufl . § Rdn . 12 ; MünchKommInsO-Breuer § Rdn . ; Heidelberger Kommentar InsO 4 . Aufl . § Rdn . etwa Unterhaltsgläubiger Maßgabe § InsO. Gläubigern gehören Beschwerdeführer . Anspruch § Abs. ist Unterhaltsanspruch Schadensersatzanspruch MünchKommBGB-Wagner 4 . Aufl . Rdn . m.w . . Vollstreckung hieraus gilt § Abs. Satz ; fallen nur Unterhaltsansprüche Gesetzes Verwandten Ehegatten früheren Ehegatten Lebenspartner früheren Lebenspartner § § Bürgerlichen Elternteil zustehen 21 . Aufl . . m.w . ; Zöller/Stöber 25 . Aufl . . 2 ; Fleischmann Rpfleger . Vorinstanzen haben auch festgestellt Anspruch Vollstreckung betrieben wird Anspruch vorsätzlichen unerlaubten Handlung Sinne § Abs. Satz 2 . Alt . InsO § Abs. ist . Versäumnisurteil ergibt ; Vollstreckungsgericht wäre weitere Prüfung auch untersagt vgl. Vollstreckungsbescheid Beschluss 5 . April . Vortrag Gläubiger ist Versäumnisurteil Schadensersatzanspruchs fahrlässiger Tötung ergangen . weitere Frage Gläubiger geltend gemachten Ansprüche Insolvenzgläubiger sind kommt . 3 . Ansicht Rechtsbeschwerde ist § Abs. Satz 1 . Alt . InsO auch analog Anspruch § Abs. anzuwenden Regelungslücke besteht . . Erweiterung Vollstreckung Schadensersatzansprüchen wird Abs. Satz 2 . Alt . Abs. geregelt . ist Zwangsvollstreckung unerlaubten Handlung nur dann privilegiert vorsätzlich begangen wurde . Würde Anspruch § Abs. Unterhaltsanspruch Sinne § Abs. Satz 1 . Alt . InsO qualifizieren würde eindeutigen gesetzgeberischen Wertung zuwider gehandelt Anspruch fahrlässig begangene unerlaubte Handlung zugrunde liegt . Rechtsbeschwerde beruft Begründung vergeblich Abs. Nr. Schadensersatzanspruch § Abs. Unterhaltsanspruch gleichgestellt ist . betrifft Pfändbarkeit Unterhaltsrenten Pfändung Unterhaltsansprüchen . Gleichstellung beruht dort Anspruch § Abs. Unterhaltsrente Sinne § Abs. Nr. 1 . Alt . angesehen wird Unpfändbarkeit § Abs. Nr. 2 . Alt . ausdrücklich geregelt ist . Rechtsbeschwerde weiteren Begründung Erfordernisses analogen Anwendung behauptete Gefahr Schuldner Anspruchs § Abs. Falle Insolvenz Restschuldbefreiung erlangen kann ist Ergebnis eindeutigen gesetzgeberischen Wertung . Verbindlichkeiten Schuldners unerlaubter Handlung werden gemäß InsO nur dann Erteilung Restschuldbefreiung berührt vorsätzlich begangen wurden . Ansicht Rechtsbeschwerde ist auch verfassungskonforme Auslegung § Abs. Satz . Alt . InsO geboten Schadensersatzanspruch § Abs.2 Unterhaltsanspruch gleichzustellen . Regelung lässt Beeinträchtigung verfassungsrechtlich geschützter Rechte Schadensersatzgläubigers erkennen . Hausmann Kuffer Vorinstanzen : AG Entscheidung 25.08.2005 M Entscheidung