You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

700 lines
5.5 KiB

BESCHLUSS
16
.
Juni
Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Nr.
Abs.
Satz
Austauschpfändung
§
Abs.
Nr.
unpfändbaren
Kraftfahrzeuges
ist
nur
zulässig
Ersatzstück
annähernd
gleiche
Haltbarkeit
Lebensdauer
gepfändete
Fahrzeug
aufweist
.
ist
dann
Fall
gepfändete
Kraftfahrzeug
Jahre
alt
Laufleistung
km
Ersatzstück
Jahre
alt
Laufleistung
km
ist
.
Beschluss
16
.
Juni
AG
Schlüchtern
VII
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
16
.
Juni
Richter
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
Richter
Richter
Prof.
beschlossen
:
Rechtsmittel
Schuldnerin
werden
Beschluss
8
.
Zivilkammer
Landgerichts
28
.
Oktober
Beschluss
Amtsgerichts
Schlüchtern
2
.
April
aufgehoben
.
Antrag
Gläubigerin
13
.
März
Austauschpfändung
Pkw
Schuldnerin
amtlichen
Kennzeichen
tung
G-Kat
Fahrgestellnummer
zuzulassen
wird
zurückgewiesen
.
Übrigen
wird
Sache
Entscheidung
Hilfsantrag
Amtsgericht
Schlüchtern
zurückverwiesen
.
Gläubigerin
trägt
Kosten
Rechtsmittelverfahren
.
Gegenstandswert
:
Gründe
:
Gläubigerin
betreibt
Zwangsvollstreckung
Forderung
insgesamt
Schuldnerin
.
Schuldnerin
ist
Besitz
Baujahr
Händlerverkaufswert
.
Fahrzeug
legt
Wegstrecke
Wohnort
Arbeitsstellen
M.-K.-Kliniken
Dienstorten
S.
Krankenschwester
Schichtdienst
arbeitet
.
Gläubigerin
hat
Fahrzeug
8
.
Mai
Gerichtsvollzieher
pfänden
lassen
.
Schreiben
13
.
März
hat
beantragt
Austauschpfändung
Maßgabe
zuzulassen
gepfändete
Pkw
auszutauschen
ist
Pkw
G-Kat
Baujahr
.
Fahrzeug
weist
TÜV-Bericht
April
Kilometerstand
ca.
oberflächliche
Verrostungen
Hinterachse
hat
überalterte
"
Reifen
.
Rechtspflegerin
Amtsgericht
hat
2
.
April
Austauschpfändung
zulässig
erklärt
.
sofortige
Beschwerde
ist
Erfolg
geblieben
.
Beschwerdegericht
hat
Rechtsbeschwerde
zugelassen
.
begehrt
Schuldnerin
Aufhebung
Austauschpfändung
.
II
.
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
statthafte
auch
Übrigen
zulässige
Rechtsbeschwerde
ist
begründet
.
1
.
Beschwerdegericht
führt
Pkw
Schuldnerin
sei
Abs.
Nr.
unpfändbar
.
Voraussetzungen
Austauschpfändung
gemäß
§
Abs.
Abs.
Satz
lägen
sei
erwarten
Vollstreckungserlös
Wert
Ersatzstückes
Vielfaches
übersteigen
erheblicher
Beitrag
Tilgung
titulierten
Forderung
geleistet
werde
.
Ersatzstück
Pkw
genüge
auch
geschützten
Verwendungszweck
sei
Angaben
Zeugen
TÜV-Bericht
April
fahrtüchtig
.
Reifen
seien
zwar
überaltert
"
Zeuge
V.
befinde
habe
jedoch
bereit
erklärt
neue
Reifen
aufzuziehen
.
Rost
Hinterachse
sei
Bekundung
Zeugen
lediglich
oberflächlich
habe
Einfluss
Fahrtüchtigkeit
.
unterschiedliche
Alter
Fahrzeuge
stehe
Austauschpfändung
.
Auch
gepfändete
sei
Neufahrzeug
Baujahrs
.
2
.
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Zutreffend
ist
Ansicht
Beschwerdegerichts
Schuldnerin
könne
Unpfändbarkeit
Kraftfahrzeuges
berufen
Abs.
Nr.
Fahrzeug
Fahrten
Arbeitsstelle
benutze
Erzielung
Einkünften
angewiesen
sei
.
wird
Rechtsbeschwerde
hingenommen
.
Auffassung
Beschwerdegerichts
genügt
Ersatzstück
jedoch
geschützten
Verwendungszweck
Fortführung
Erwerbstätigkeit
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
Abs.
Nr.
.
Pfändungsverbote
§
Abs.
dienen
Schutz
Schuldners
sozialen
Gründen
öffentlichen
Interesse
beschränken
Durchsetzbarkeit
Ansprüchen
Hilfe
staatlicher
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
.
sind
Ausfluss
Art
.
GG
Art
.
GG
garantierten
Menschenwürde
allgemeinen
Handlungsfreiheit
enthalten
Konkretisierung
verfassungsrechtlichen
Sozialstaatsprinzips
Art
.
Abs.
Art
.
Abs.
GG
.
Schuldner
Familienangehörigen
soll
wirtschaftliche
Existenz
erhalten
werden
unabhängig
Sozialhilfe
bescheidenes
Würde
Menschen
entsprechendes
Leben
führen
können
Beschluss
19
.
März
.
allgemeinen
Rahmens
soll
§
Abs.
Nr.
erreicht
werden
Schuldner
Arbeitskraft
Familienangehörigen
einsetzen
kann
;
soll
auch
künftig
Unterhalt
Familienangehörigen
eigenen
Kräften
erwirtschaften
können
Beschluss
28
.
Januar
.
Fahrzeugen
Schuldner
Erreichen
Arbeitsplatzes
Dienstort
ermöglichen
ist
Austausch
§
grundsätzlich
möglich
.
höherwertiges
Fahrzeug
kann
Regel
einfachen
Pkw
ausgetauscht
werden
.
muss
lediglich
geschützten
Verwendungszweck
Ausgestaltung
genügen
muss
jedoch
gleicher
Art
Güte
sein
MünchKomm-ZPO/Gruber
3
.
Aufl
.
§
.
3
;
7
.
Aufl
.
§
.
2
§
.
3
;
22
.
Aufl
.
§
.
3
;
Zöller/Stöber
28
.
Aufl
.
§
.
.
Allerdings
ist
Schutzzweck
§
Abs.
Nr.
nur
dann
genüge
getan
Fortsetzung
Erwerbstätigkeit
auch
zukünftig
nur
kurzfristigen
Zeitraum
gewährleistet
ist
.
Schutz
§
wäre
unvollkommen
Ersatzstück
annähernd
gleiche
Haltbarkeit
Lebensdauer
gepfändete
Gegenstand
aufweisen
würde
aaO
.
3
aaO
.
3
;
Zöller/Stöber
aaO
.
3
;
aaO
.
2
;
aaO
.
.
Feststellungen
Beschwerdegerichts
kann
ausgegangen
werden
Haltbarkeit
Lebensdauer
Ersatzstückes
gepfändeten
Gegenstandes
annähernd
gleich
kommt
.
Schuldnerin
war
Zeitpunkt
Austauschpfändung
Jahre
alt
war
Jahre
alt
.
besaß
Laufleistung
ca.
km
Golf
km
.
waren
Reifen
Golfs
überaltert
angerostet
.
Zusage
Zeugen
neue
Reifen
aufzuziehen
muss
Rechtserheblichkeit
Betracht
bleiben
Zeuge
Zwangsvollstreckungsverfahren
beteiligt
ist
.
liegt
vergleichbarer
Haltbarkeit
Ersatzstück
geeignet
wäre
Pfändungsverbot
§
Abs.
Nr.
geschützten
Verwendungszweck
erfüllen
.
angefochtenen
Beschlüsse
sind
aufzuheben
Antrag
Gläubigerin
Zulassung
Austauschpfändung
angebotenen
ist
zurückzuweisen
.
Amtsgericht
wird
nunmehr
hilfsweise
gestellten
Antrag
Zulassung
Austauschpfändung
§
Abs.
Satz
2
.
Alternative
Überlassung
Beschaffung
Ersatzstückes
erforderlichen
Geldbetrages
entscheiden
müssen
.
.
Kostenentscheidung
folgt
§
Abs.
.
Kuffer
Halfmeier
Vorinstanzen
:
AG
Schlüchtern
Entscheidung
02.04.2009
M
LG
Entscheidung