BESCHLUSS 16 . Juni Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Nr. Abs. Satz Austauschpfändung § Abs. Nr. unpfändbaren Kraftfahrzeuges ist nur zulässig Ersatzstück annähernd gleiche Haltbarkeit Lebensdauer gepfändete Fahrzeug aufweist . ist dann Fall gepfändete Kraftfahrzeug Jahre alt Laufleistung km Ersatzstück Jahre alt Laufleistung km ist . Beschluss 16 . Juni AG Schlüchtern VII . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 16 . Juni Richter Dr. Richterin Richter Dr. Richter Richter Prof. beschlossen : Rechtsmittel Schuldnerin werden Beschluss 8 . Zivilkammer Landgerichts 28 . Oktober Beschluss Amtsgerichts Schlüchtern 2 . April aufgehoben . Antrag Gläubigerin 13 . März Austauschpfändung Pkw Schuldnerin amtlichen Kennzeichen tung G-Kat Fahrgestellnummer zuzulassen wird zurückgewiesen . Übrigen wird Sache Entscheidung Hilfsantrag Amtsgericht Schlüchtern zurückverwiesen . Gläubigerin trägt Kosten Rechtsmittelverfahren . Gegenstandswert : € Gründe : Gläubigerin betreibt Zwangsvollstreckung Forderung insgesamt € Schuldnerin . Schuldnerin ist Besitz Baujahr Händlerverkaufswert € . Fahrzeug legt Wegstrecke Wohnort Arbeitsstellen M.-K.-Kliniken Dienstorten S. Krankenschwester Schichtdienst arbeitet . Gläubigerin hat Fahrzeug 8 . Mai Gerichtsvollzieher pfänden lassen . Schreiben 13 . März hat beantragt Austauschpfändung Maßgabe zuzulassen gepfändete Pkw auszutauschen ist Pkw G-Kat Baujahr . Fahrzeug weist TÜV-Bericht April Kilometerstand ca. oberflächliche Verrostungen Hinterachse hat überalterte " Reifen . Rechtspflegerin Amtsgericht hat 2 . April Austauschpfändung zulässig erklärt . sofortige Beschwerde ist Erfolg geblieben . Beschwerdegericht hat Rechtsbeschwerde zugelassen . begehrt Schuldnerin Aufhebung Austauschpfändung . II . gemäß § Abs. Satz Nr. statthafte auch Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet . 1 . Beschwerdegericht führt Pkw Schuldnerin sei Abs. Nr. unpfändbar . Voraussetzungen Austauschpfändung gemäß § Abs. Abs. Satz lägen sei erwarten Vollstreckungserlös Wert Ersatzstückes Vielfaches übersteigen erheblicher Beitrag Tilgung titulierten Forderung geleistet werde . Ersatzstück Pkw genüge auch geschützten Verwendungszweck sei Angaben Zeugen TÜV-Bericht April fahrtüchtig . Reifen seien zwar überaltert " Zeuge V. befinde habe jedoch bereit erklärt neue Reifen aufzuziehen . Rost Hinterachse sei Bekundung Zeugen lediglich oberflächlich habe Einfluss Fahrtüchtigkeit . unterschiedliche Alter Fahrzeuge stehe Austauschpfändung . Auch gepfändete sei Neufahrzeug Baujahrs . 2 . hält rechtlichen Nachprüfung stand . Zutreffend ist Ansicht Beschwerdegerichts Schuldnerin könne Unpfändbarkeit Kraftfahrzeuges berufen Abs. Nr. Fahrzeug Fahrten Arbeitsstelle benutze Erzielung Einkünften angewiesen sei . wird Rechtsbeschwerde hingenommen . Auffassung Beschwerdegerichts genügt Ersatzstück jedoch geschützten Verwendungszweck Fortführung Erwerbstätigkeit § Abs. Satz . V.m . Abs. Nr. . Pfändungsverbote § Abs. dienen Schutz Schuldners sozialen Gründen öffentlichen Interesse beschränken Durchsetzbarkeit Ansprüchen Hilfe staatlicher Zwangsvollstreckungsmaßnahmen . sind Ausfluss Art . GG Art . GG garantierten Menschenwürde allgemeinen Handlungsfreiheit enthalten Konkretisierung verfassungsrechtlichen Sozialstaatsprinzips Art . Abs. Art . Abs. GG . Schuldner Familienangehörigen soll wirtschaftliche Existenz erhalten werden unabhängig Sozialhilfe bescheidenes Würde Menschen entsprechendes Leben führen können Beschluss 19 . März . allgemeinen Rahmens soll § Abs. Nr. erreicht werden Schuldner Arbeitskraft Familienangehörigen einsetzen kann ; soll auch künftig Unterhalt Familienangehörigen eigenen Kräften erwirtschaften können Beschluss 28 . Januar . Fahrzeugen Schuldner Erreichen Arbeitsplatzes Dienstort ermöglichen ist Austausch § grundsätzlich möglich . höherwertiges Fahrzeug kann Regel einfachen Pkw ausgetauscht werden . muss lediglich geschützten Verwendungszweck Ausgestaltung genügen muss jedoch gleicher Art Güte sein MünchKomm-ZPO/Gruber 3 . Aufl . § . 3 ; 7 . Aufl . § . 2 § . 3 ; 22 . Aufl . § . 3 ; Zöller/Stöber 28 . Aufl . § . . Allerdings ist Schutzzweck § Abs. Nr. nur dann genüge getan Fortsetzung Erwerbstätigkeit auch zukünftig nur kurzfristigen Zeitraum gewährleistet ist . Schutz § wäre unvollkommen Ersatzstück annähernd gleiche Haltbarkeit Lebensdauer gepfändete Gegenstand aufweisen würde aaO . 3 aaO . 3 ; Zöller/Stöber aaO . 3 ; aaO . 2 ; aaO . . Feststellungen Beschwerdegerichts kann ausgegangen werden Haltbarkeit Lebensdauer Ersatzstückes gepfändeten Gegenstandes annähernd gleich kommt . Schuldnerin war Zeitpunkt Austauschpfändung Jahre alt war Jahre alt . besaß Laufleistung ca. km Golf km . waren Reifen Golfs überaltert angerostet . Zusage Zeugen neue Reifen aufzuziehen muss Rechtserheblichkeit Betracht bleiben Zeuge Zwangsvollstreckungsverfahren beteiligt ist . liegt vergleichbarer Haltbarkeit Ersatzstück geeignet wäre Pfändungsverbot § Abs. Nr. geschützten Verwendungszweck erfüllen . angefochtenen Beschlüsse sind aufzuheben Antrag Gläubigerin Zulassung Austauschpfändung angebotenen ist zurückzuweisen . Amtsgericht wird nunmehr hilfsweise gestellten Antrag Zulassung Austauschpfändung § Abs. Satz 2 . Alternative Überlassung Beschaffung Ersatzstückes erforderlichen Geldbetrages entscheiden müssen . . Kostenentscheidung folgt § Abs. . Kuffer Halfmeier Vorinstanzen : AG Schlüchtern Entscheidung 02.04.2009 M LG Entscheidung