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7.5 KiB

NAMEN
Verkündet
:
13
November
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Hb
Geschädigte
Ersatz
Reparaturaufwands
Wiederbeschaffungswert
verlangt
bringt
sein
Zuschlag
bis
zu
%
ausschlaggebendes
Integritätsinteresse
regelmäßig
hinreichend
Ausdruck
Fahrzeug
Reparatur
längeren
Zeitraum
nutzt
.
Regelfall
wird
Zeitraum
Monaten
anzunehmen
sein
besondere
Umstände
andere
Beurteilung
rechtfertigen
.
Urteil
13
November
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
13
November
Vizepräsidentin
Dr.
Richter
Dr.
Wellner
Pauge
Stöhr
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
3
.
Zivilkammer
Landgerichts
28
.
Februar
wird
Kosten
Klägers
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
begehrt
restlichen
Schadensersatz
Verkehrsunfall
30
.
April
Erstzulassung
Juli
Heckbereich
beschädigt
wurde
.
volle
Haftung
Erstbeklagten
Fahrerin
Zweitbeklagten
Haftpflichtversicherer
steht
Grunde
Streit
.
Kläger
beauftragte
Kfz-Sachverständige
schätzte
Reparaturkosten
Mehrwertsteuer
Wiederbeschaffungswert
3.000,00
Mehrwertsteuer
Restwert
.
16
.
Juni
veräußerte
Kläger
Fahrzeug
Kaufinteressenten
.
Kläger
hat
behauptet
habe
Fahrzeug
Zeit
17
.
21
.
Mai
Zeugen
Grundlage
Sachverständigengutachtens
ordnungsgemäß
fachgerecht
reparieren
lassen
.
ratur
habe
Absicht
gehabt
alsbald
veräußern
.
sei
jedoch
16
.
Juni
offener
Straße
Kaufinteressenten
angesprochen
worden
.
habe
fantastisches
Kaufangebot
unterbreitet
wirtschaftlich
verständig
handelnder
Mensch
angenommen
habe
.
Kläger
verlangt
Schadensersatz
Basis
Sachverständigen
ermittelten
Netto-Reparaturkosten
Nutzungsausfallentschädigung
Sachverständigenkosten
Kostenpauschale
Kosten
Nachbegutachtung
Höhe
insgesamt
.
Beklagte
hat
Basis
wirtschaftlichen
Totalschadens
reguliert
Wiederbeschaffungswert
Restwertes
2.500,00
Kosten
Erstbegutachtung
Kostenpauschale
ersetzt
insgesamt
2.968,12
.
Amtsgericht
hat
Zahlung
Differenzbetrages
gerichtete
Klage
abgewiesen
.
Landgericht
hat
Berufung
Klägers
zurückgewiesen
Revision
zugelassen
Kläger
Begehren
weiterverfolgt
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
billigt
Kläger
Ersatzanspruch
nur
Höhe
Wiederbeschaffungsaufwands
.
führt
Verkehrsunfall
wirtschaftlichem
Totalschaden
könne
Geschädigte
zwar
grundsätzlich
Ersatz
Reparaturaufwands
Grenze
%
Wiederbeschaffungswertes
Fahrzeugs
verlangen
Reparatur
fachgerecht
vollständig
durchgeführt
werde
.
sogenannte
Integritätszuschlag
%
sei
jedoch
nur
dann
gerechtfertigt
Geschädigte
Fahrzeug
Reparatur
auch
tatsächlich
weiter
benutzen
wolle
vornherein
Absicht
habe
alsbald
veräußern
.
Beweislast
Wille
Weiterbenutzung
Fahrzeugs
Reparaturbeginn
vorgelegen
habe
trage
Geschädigte
.
Tatsache
Kläger
schon
etwa
Wochen
Reparatur
verkauft
habe
hätte
Streitfall
näheren
Vortrags
bedurft
behaupteten
"
Sinneswandel
"
gekommen
sei
.
fehle
hier
Kläger
Inhalt
behaupteten
Kaufangebots
mitgeteilt
habe
.
sei
Vortrag
auch
verspätet
zuzulassen
.
beantragte
Parteivernehmung
Klägers
sei
zulässig
Beklagten
widersprochen
hätten
auch
erforderlichen
Anfangsbeweis
fehle
Kläger
Kaufangebot
erst
Reparatur
erhalten
habe
.
II
.
angefochtene
Urteil
hält
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
Ergebnis
stand
.
1
.
Berufungsgericht
unterstellt
Reparatur
Fahrzeugs
fachgerecht
Umgang
durchgeführt
worden
ist
Sachverständige
Grundlage
Kostenschätzung
gemacht
hat
.
Sachverhalt
ist
Revisionsverfahren
auszugehen
.
2
.
gefestigter
Rechtsprechung
erkennenden
Senats
kann
Geschädigte
Fall
bestimmten
Voraussetzungen
Ersatz
Reparaturaufwandes
bis
zu
%
Wiederbeschaffungswert
verlangen
Senatsurteile
;
;
8
.
Dezember
VersR
17
.
März
aaO
;
vgl.
auch
;
212
;
.
schadensrechtlichen
Grundsätzen
Wirtschaftlichkeitsgebots
Verbots
Bereicherung
vgl.
Senatsurteil
f.
ist
grundsätzlich
vereinbar
Geschädigten
Reparatur
entschließt
auch
nachweislich
durchführt
Kosten
Instandsetzung
zuerkannt
werden
Wiederbeschaffungswert
bis
zu
%
übersteigen
Senatsurteil
.
Eigentümer
Kraftfahrzeugs
weiß
weitergefahren
gewartet
sonst
behandelt
worden
ist
Mängel
aufgetreten
Weise
behoben
worden
sind
.
sind
Käufer
Gebrauchtwagens
Umstände
Fahrzeug
individuelles
Gepräge
geben
vgl.
VersR
zumeist
unbekannt
.
wirtschaftlicher
Wert
zukommt
zeigt
auch
Erwerb
Kraftfahrzeugs
"
erster
Hand
regelmäßig
höherer
Preis
gezahlt
wird
vgl.
Senatsurteil
8
.
Dezember
aaO
.
3
.
Geschädigte
Schadensersatz
erhält
Wiederbeschaffungswert
übersteigt
steht
Wirtschaftlichkeitsgebot
Bereicherungsverbot
aber
nur
Einklang
Zustand
vertrauten
Unfall
wiederherstellt
Fahrzeug
Reparatur
weiter
nutzen
.
Zuschlag
bis
zu
%
ausschlaggebendes
Integritätsinteresse
bringt
Geschädigte
Regelfall
hinreichend
Ausdruck
Fahrzeug
Reparatur
längeren
Zeitraum
nutzt
.
Fälle
Fahrzeugschaden
Wiederbeschaffungswert
übersteigt
Geschädigte
Fahrzeug
zunächst
weiter
nutzt
später
aber
veräußert
hat
erkennende
Senat
Anspruch
Ersatz
Sachverständigen
geschätzten
Reparaturkosten
Abzug
Restwerts
besteht
Geschädigte
Fahrzeug
mindestens
Monate
Unfall
weiter
nutzt
f.
.
Frage
lange
Geschädigte
Fahrzeug
weiter
nutzen
muss
Integritätsinteresse
hinreichend
Ausdruck
bringen
ist
Fälle
vorliegenden
Art
grundsätzlich
anders
beurteilen
.
Regelfall
wird
Zeitraum
Monaten
anzunehmen
sein
besondere
Umstände
andere
Beurteilung
rechtfertigen
.
4
.
besonderen
Umstände
sind
Berufungsgericht
getroffenen
Feststellungen
vorliegend
gegeben
.
Erfolg
wendet
Revision
Auffassung
Berufungsgerichts
Kläger
treffe
Beweislast
Willen
Weiterbenutzung
Fahrzeugs
gehabt
habe
.
allgemeinen
Grundsätzen
Beweisrechts
ist
Sache
Anspruchstellers
Umstände
vorzutragen
gegebenenfalls
beweisen
Vorstellungen
Schadenshöhe
rechtfertigen
vgl.
Senatsurteil
14
.
Februar
VersR
670
;
Handbuch
Beweislast
Privatrecht
2
.
Aufl
.
§
.
.
Beweislast
Ersatz
verlangte
Geldbetrag
objektiv
Wiederherstellung
Sinne
§
erforderlich
ist
trägt
mithin
Geschädigte
vgl.
Senatsurteile
47
;
10
.
Februar
VersR
;
21
.
Januar
4
.
April
VersR
;
Urteile
22
.
Oktober
23
.
Oktober
.
Verlangt
Verkehrsunfall
wirtschaftlichem
Totalschaden
Ersatz
Wiederbeschaffungswert
Fahrzeugs
übersteigenden
Reparaturaufwands
muss
Rechtsstreit
gegebenenfalls
Nachweis
erbringen
Voraussetzungen
Abrechnung
Reparaturkostenbasis
vorliegen
.
Möglichkeit
wirtschaftlichen
Totalschaden
nur
dann
offen
steht
Zustand
vertrauten
Fahrzeugs
Unfall
wiederherstellt
Fahrzeug
Reparatur
weiter
nutzen
ist
beweispflichtig
Nutzungswille
vorgelegen
hat
.
Berufungsgericht
ist
Auffassung
Kläger
habe
Tatsache
schon
knapp
Wochen
Reparatur
veräußert
habe
hinreichend
dargetan
Absicht
gehabt
habe
Fahrzeug
weiter
benutzen
.
tatrichterliche
Beurteilung
ist
Rechtsgründen
beanstanden
.
Allerdings
sind
Nachweis
Weiterbenutzungswillens
Beweismaß
§
gilt
nur
maßvolle
Anforderungen
stellen
vgl.
OLG
;
OLG
aaO
;
.
Berufungsgericht
verkannt
habe
ist
ersichtlich
wird
Revision
auch
geltend
gemacht
.
meint
Kläger
habe
substanziiert
dargelegt
ursprünglichen
Absicht
Weiterbenutzung
Fahrzeugs
vorhersehbaren
veräußert
habe
verkennt
Kläger
Berufungsgericht
Recht
hinweist
näheren
Angaben
Inhalt
behaupteten
Kaufangebots
vorgetragen
hat
.
Sachlage
brauchte
Berufungsgericht
Vortrag
Anspruch
genommenen
Integritätsinteresse
nachzugehen
auch
zulässigen
Beweisantrag
fehlte
.
Voraussetzungen
Kläger
beantragte
eigene
Parteivernehmung
lagen
Berufungsgericht
zutreffend
ausführt
§
.
Antrag
Zeugenvernehmung
Kaufinteressenten
konnte
schon
entsprochen
werden
Kläger
Anschrift
rechtzeitig
erst
Vorlage
Kopie
Kaufvertrages
16
.
Februar
Ablauf
gewährten
Schriftsatzfrist
13
.
Februar
eingegangenen
Schriftsatz
mitgeteilt
hat
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Greiner
Pauge
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung