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1971 lines
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NAMEN
Verkündet
:
10
.
Oktober
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
§
Abs.
Aa
;
F.
Minderjährigen
Patienten
kann
nur
relativ
indizierten
Eingriff
Möglichkeit
erheblicher
Folgen
künftige
Lebensgestaltung
Vetorecht
Einwilligung
gesetzlichen
Vertreter
zustehen
ausreichende
Urteilsfähigkeit
verfügen
.
Auch
Hauptrisiko
Eingriffs
weniger
schweres
Risiko
ist
aufzuklären
Eingriff
spezifisch
anhaftet
Laien
überraschend
ist
Verwirklichung
Risikos
Lebensführung
Patienten
schwer
belastet
würde
.
Hinblick
Beginn
Verjährungsfrist
gemäß
§
F.
besteht
Verpflichtung
Patienten
Kenntnisse
fachspezifisch
medizinische
Fragen
verschaffen
.
Urteil
10
.
Oktober
OLG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
10
.
Oktober
Vizepräsidentin
Dr.
Richter
Dr.
Wellner
Richterin
Richter
Zoll
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
1
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
24
.
März
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
begehrt
Schmerzensgeld
unzureichender
Aufklärung
Risiken
Operation
anderen
Folgen
querschnittgelähmt
ist
.
Beklagte
war
Oberarzt
orthopädischen
Abteilung
Klinik
Operation
durchgeführt
wurde
.
Träger
Klinik
ist
Streithelfer
.
16
.
August
geborene
Klägerin
litt
13
.
Lebensjahr
Adoleszenzskoliose
.
konservative
Maßnahmen
wirksam
fortschreitende
Verkrümmung
erwiesen
hatten
schlug
Beklagte
Jahr
Eltern
Klägerin
Operation
Missbildung
korrigieren
.
25
.
September
wurde
Aufklärungsgespräch
Vorgehensweise
Risiken
Operation
Frau
Dr.
Eltern
Klägerin
Beisein
geführt
.
Operation
musste
verschoben
werden
Klägerin
starker
Akne
Operation
betroffenen
Hautstellen
litt
.
12
.
Januar
führte
Dr.
Dr.
weiteres
Aufklärungsgespräch
.
Operation
wurde
wiederum
aufgeschoben
Eigenblutspende
versäumt
worden
war
.
Eltern
damals
14-jährigen
Klägerin
unterzeichneten
jeweiligen
Aufklärungsgespräch
Vordruck
Einwilligungserklärung
.
Vordruck
ist
handschriftlich
eingefügt
:
"
Infektion
Nervenverletzung
Querschnitt
;
Eigenblut
Retransfusion
nur
Notfall
Fremdblut
"
.
Operation
war
Klägerin
ständiger
Behandlung
klinischen
Ambulanz
.
Anlässlich
Behandlungstermine
wurden
auch
Gespräche
behandelnden
Ärzten
Mutter
Klägerin
Risiken
Erfolgsaussichten
anstehenden
Operation
geführt
.
Risiken
Falschgelenkbildung
Pseudarthrose
operativen
Zugangs
Verwachsungen
Brustraum
Rippeninstabilitäten
wurden
auch
Aufklärungsgespräch
angesprochen
Beklagte
18
.
Februar
Vortag
Operation
führte
.
unterschrieb
Eltern
auch
Klägerin
Einverständniserklärung
.
Vordruck
ist
folgende
handschriftliche
Eintragungen
ergänzt
:
"
Komplikationsmöglichkeiten
:
Neurologische
Ausfälle
Infektionen
Blutungen
Thrombosen
Embolien
"
.
Operation
19
.
Februar
kam
Einblutung
Rückenmarkskanal
Querschnittlähmung
Klägerin
führte
.
Folgezeit
entwickelten
anderen
Beschwerden
auch
Verwachsungen
Brustraum
Falschgelenkbildungen
Rippeninstabilitäten
.
Klägerin
macht
erfolglos
versucht
hat
operierenden
Arzt
Behandlungsfehlers
Anspruch
nehmen
Beklagten
Schadensersatzansprüche
unzureichender
Aufklärung
18
.
Februar
geltend
.
ist
Auffassung
Aufklärung
sei
schon
unwirksam
Aufklärungsadressaten
Eltern
selbst
gewesen
seien
18
.
Februar
bereits
sittliche
Reife
erforderliche
Verständnis
Risiken
Operation
gehabt
habe
.
sei
Aufklärung
18
.
Februar
spät
erfolgt
Inhalt
her
unzureichend
gewesen
.
vorhergehenden
Aufklärungsgespräche
könnten
zeitlichen
Abstands
Beurteilung
miteinbezogen
werden
.
Beklagte
habe
Alternativen
Eingriff
Dringlichkeit
angesprochen
.
Auch
sei
Risiko
Querschnittlähmung
verharmlost
worden
.
Möglichkeit
Materialbruches
Bildung
Verwachsungen
Brustraum
Falschgelenken
Rippeninstabilitäten
sei
aufgeklärt
worden
.
Kenntnis
Risiken
wäre
Operation
eingewilligt
worden
.
Anspruch
Beklagten
sei
verjährt
Klägerin
erst
Gutachten
Sachverständigen
Prof.
Dr.
Juni
erfahren
habe
Aufklärung
unzureichend
gewesen
sei
.
Beklagte
wendet
selbst
unzureichende
Aufklärung
unterstellt
würde
Eltern
Klägerin
jedenfalls
auch
Kenntnis
Risiken
Operation
eingewilligt
hätten
.
Immerhin
seien
genannte
Risiko
Querschnittlähmung
eingegangen
.
Ansprüche
seien
verjährt
.
Klage
blieb
Vorinstanzen
erfolglos
.
Klägerin
verfolgt
Senat
zugelassenen
Revision
Anspruch
weiter
.
Entscheidungsgründe
:
Übereinstimmung
Landgericht
ist
Berufungsgericht
Auffassung
Eltern
Klägerin
Operation
wirksam
eingewilligt
hätten
.
Jedenfalls
seien
Ansprüche
Klägerin
verjährt
.
Zuständige
Aufklärungsadressaten
seien
Minderjährigkeit
Zeit
Operation
erst
½
Jahre
alten
Klägerin
Eltern
gesetzliche
Vertreter
gewesen
.
Aufklärung
sei
umfassend
rechtzeitig
erfolgt
Aufklärungsgespräche
25
.
September
12
.
Januar
18
.
Februar
Zusammenschau
beurteilen
seien
.
Operation
habe
ersten
Aufklärungsgespräch
Durchführung
stets
Raume
gestanden
.
Inhaltlich
sei
ausreichend
Durchführungsweise
Erfolgsaussichten
relativ
indizierten
Operation
aufgeklärt
worden
.
Eltern
Klägerin
sei
verschiedenen
Gesprächen
Ärzten
ausreichend
verdeutlicht
worden
Risiko
Querschnittlähmung
bestehe
auch
Tatsachen
entspreche
äußerst
gering
sei
.
Risiken
Falschgelenkbildung
operativen
Zugangs
sei
zwar
aufgeklärt
worden
habe
Landgericht
zutreffend
Gesichtspunkt
plausibel
angesehen
Eltern
Klägerin
Aufklärung
Querschnittrisiko
Operation
eingewilligt
hätten
Kenntnis
Risikos
Schwere
wesentlich
Gewicht
falle
ernsthaften
Entscheidungskonflikt
befunden
hätten
.
Erhebung
Klage
Klageschrift
11
.
Mai
sei
dreijährige
Verjährungsfrist
längst
abgelaufen
gewesen
Eltern
Klägerin
bereits
derliche
Kenntnis
Sinne
§
Abs.
F.
geltend
gemachten
Aufklärungsversäumnissen
gehabt
hätten
.
II
.
Ausführungen
Berufungsgerichts
halten
revisionsrechtlichen
Überprüfung
stand
.
1
.
beanstanden
ist
allerdings
Auffassung
gerichts
tatsächlichen
Umständen
Streitfalls
Aufklärungsgespräche
Eltern
damals
minderjährigen
Klägerin
führen
waren
.
Zwar
kann
minderjährigen
Patienten
nur
relativ
indizierten
Eingriff
Möglichkeit
erheblicher
Folgen
künftige
Lebensgestaltung
Streitfall
auszugehen
ist
Vetorecht
Fremdbestimmung
gesetzlichen
Vertreter
zuzubilligen
sein
ausreichende
Urteilsfähigkeit
verfügen
.
Vetorecht
Gebrauch
machen
können
sind
auch
minderjährige
Patienten
entsprechend
aufzuklären
allerdings
Arzt
Allgemeinen
vertrauen
kann
Aufklärung
Einwilligung
Eltern
genügt
vgl.
Senatsurteile
22
.
Juni
16
.
April
ZR
VersR
;
Geiß/Greiner
Arzthaftpflichtrecht
.
Aufl
.
.
;
Arzthaftungsrecht
10
.
Aufl
.
.
;
differenzierend
Wölk
.
.
kann
dahinstehen
Klägerin
bereits
ausreichende
Urteilsfähigkeit
verfügte
insoweit
angegriffenen
tatsächlichen
Feststellungen
Berufungsgerichts
wurde
Selbstbestimmungsrecht
Klägerin
hinreichend
Rechnung
getragen
.
war
einzelnen
Aufklärungsgesprächen
anwesend
hat
schrift
Einwilligungserklärung
18
.
Februar
bekundet
Eingriff
einverstanden
sei
.
Bedenken
bestehen
auch
Auffassung
Berufungsgerichts
Vater
Mutter
Klägerin
Ärzten
geführten
Gesprächen
anwesend
war
ausreichend
informiert
worden
ist
Mutter
erhaltenen
Informationen
mitgeteilt
besprochen
worden
sind
.
maßgebenden
Aufklärungsgesprächen
waren
Elternteile
anwesend
jeweiligen
Einwilligungserklärungen
Elternteilen
unterzeichnet
worden
sind
.
Schließlich
ist
beanstanden
Berufungsgericht
Umständen
Streitfalls
Aufklärung
rechtzeitig
hielt
.
Zwar
wäre
Aufklärungsgespräch
Vortag
risikoreichen
umfangreichen
Operation
zweifellos
verspätet
gewesen
früheren
Aufklärungsgespräche
einzubeziehen
wären
vgl.
rechtzeitigen
Aufklärung
etwa
Senatsurteil
25
.
März
VersR
.
w.
.
Rechtsprechung
erkennenden
Senats
hängt
Wirksamkeit
Einwilligung
jeweils
gegebenen
Umständen
Patient
ausreichend
Gelegenheit
hat
innerlich
frei
entscheiden
.
Je
Vorkenntnissen
Patienten
bevorstehenden
Eingriff
kann
stationärer
Behandlung
Aufklärung
Verlauf
Vortages
genügen
Zeitpunkt
erfolgt
Patienten
Wahrung
Selbstbestimmungsrechts
erlaubt
vgl.
Senatsurteil
17
.
März
VersR
.
bestehen
Bedenken
Berufungsgericht
Aufklärungsgespräche
zeitlichen
Zusammenhang
gesehen
hat
.
Eltern
Klägerin
bereits
Gesprächen
25
.
September
12
.
Januar
Risiken
Operation
informiert
worden
waren
Operation
stets
Raume
stand
erfolgte
abschließende
Aufklärung
18
.
Februar
zwar
noch
rechtzeitig
ist
inhaltlich
unzureichend
.
Revision
allerdings
Ausführungen
Berufungsgerichts
hinreichenden
Aufklärung
Querschnittrisiko
Möglichkeit
Materialbruchs
eingeschränkten
Erfolgsaussichten
Eingriffs
Zweifel
zieht
begibt
Umständen
Streitfalls
verschlossene
Gebiet
Tatsachenwürdigung
setzt
eigene
Beurteilung
Stelle
Berufungsgerichts
.
Rechtsgründen
bestehen
insoweit
Bedenken
Ausführungen
.
ist
Aufklärung
inhaltlich
unvollständig
Risiken
Falschgelenkbildung
operativen
Zugangswegs
vorne
Brust
Aufklärungsgesprächen
erörtert
worden
sind
.
Gegenstand
Risikoaufklärung
sind
generell
behandlungstypischen
Risiken
Kenntnis
Laien
vorausgesetzt
werden
kann
aber
Entscheidung
Patienten
Zustimmung
Behandlung
ernsthaft
Gewicht
fallen
Geiß/Greiner
aaO
.
.
Auch
Hauptrisiko
weniger
schweres
Risiko
ist
aufzuklären
Eingriff
spezifisch
anhaftet
Laien
überraschend
ist
Verwirklichung
Risikos
Lebensführung
Patienten
schwer
belastet
würde
389
;
Senat
Urteil
12
.
Dezember
VersR
.
tatsächlichen
Feststellungen
Berufungsurteil
handelt
Rede
stehenden
Risiken
operationsspezifische
Komplikationen
tatsächlich
verwirklicht
haben
Leben
Klägerin
nachhaltig
beeinträchtigen
.
Zutreffend
ist
Ansatz
Berufungsgerichts
auch
Risiken
Rahmen
Aufklärung
anzusprechen
waren
schwerere
Risiko
-9-
lähmung
aufgeklärt
worden
ist
.
Hinweis
Risiko
Querschnittlähmung
überdies
beteiligten
Ärzten
äußerst
gering
dargestellt
worden
war
vermochte
realistisches
Bild
vermitteln
sonstigen
Folgen
Verwirklichung
weiteren
Risiken
Operation
künftige
Lebensgestaltung
Klägerin
bringen
konnte
.
Sachlage
führt
fehlerhafte
Aufklärung
grundsätzlich
Haftung
Beklagten
Folgen
wirksame
Einwilligung
durchgeführten
Eingriffs
.
Auffassung
Berufungsgerichts
fehlt
Haftung
erforderliche
Verschulden
Beklagten
.
Streithelfer
meint
Beklagte
sei
Aufklärungsgespräch
18
.
Februar
Fall
Klägerin
befasst
gewesen
ist
tatsächlicher
Hinsicht
unzutreffend
Beklagte
Beteiligten
Zweifel
gezogenen
tatsächlichen
Feststellungen
bereits
Eltern
Klägerin
Operation
vorschlug
.
Arzt
Patienten
Operation
rät
Art
Umfang
mögliche
Risiken
Operation
aufklärt
begründet
Garantenstellung
anvertrauenden
Patienten
vgl.
Senatsurteil
22
.
April
VersR
.
Übernahme
ärztlichen
Aufklärung
Operation
ist
verantwortlich
Einwilligung
Patienten
Operation
wirksam
ist
.
geht
auch
Berufungsgericht
.
Jedoch
durfte
Beklagte
Hinblick
Inhalt
Dokumentation
Aufklärung
verlassen
vorangegangenen
Aufklärungsgesprächen
ausreichende
Risikoaufklärung
erfolgt
sei
.
Risiken
Pseudarthrose
operativen
Zugangsweges
ersichtlich
angesprochen
worden
waren
oblag
Beklagten
Aufklärung
hinreichend
vervollständigen
Zweck
abschließenden
Aufklärungsgespräch
Tag
Operation
Einblick
Behandlungsunterlagen
vergewissern
bereits
aufgeklärt
worden
war
.
unterlassen
hat
Mangel
hätte
erkennen
können
begründet
Verschuldensvorwurf
Aufklärung
.
2
.
Recht
rügt
Revision
Auffassung
Berufungsgerichts
Eltern
hätten
Einwilligung
Operation
auch
gehöriger
Aufklärung
Risiken
erteilt
beruhe
verfahrensfehlerhaften
tatsächlichen
Feststellungen
§
Abs.
.
Haftung
durfte
Grundlage
getroffenen
Feststellungen
Streitfall
verneint
werden
Entscheidungskonflikt
Eltern
Klägerin
plausibel
vielmehr
anzunehmen
sei
Einwilligung
auch
Kenntnis
unerwähnt
gebliebenen
Risiken
erteilt
worden
wäre
.
Auffassung
Revision
haben
Beklagte
Streithelfer
bereits
erster
Instanz
hypothetische
Einwilligung
Eltern
Klägerin
berufen
.
Berufungsgericht
war
folglich
versagt
Frage
prüfen
vgl.
Senatsurteile
17
.
März
VersR
14
.
Juni
VersR
.
Verpflichtung
plausibel
Sicht
Kenntnis
aufklärungspflichtigen
Umstände
Eltern
Entscheidungskonflikt
gestanden
hätten
empfohlenen
Eingriff
gleichwohl
ablehnen
sollten
vgl.
Senat
.
;
Urteile
1
.
Februar
VersR
26
.
Juni
VersR
ist
Klägerin
Auffassung
Streithelfers
hinreichend
nachgekommen
.
Bereits
Klageschrift
hat
vorgetragen
Operation
Leidensdruck
gestanden
habe
altersüblichen
Sportarten
habe
ausüben
können
.
Kenntnis
Operationsrisiken
hätte
Einwilligung
erteilt
.
wäre
Fall
Volljährigkeit
abgewartet
worden
Entscheidung
selbst
hätte
treffen
können
.
Beweis
Vortrag
hat
Klägerin
Eltern
Zeugen
angeboten
.
Auch
Berufungsbegründung
19
.
April
hat
Klägerin
hingewiesen
Befindens
Operation
nötig
dringend
gewesen
sei
.
habe
Beschwerden
gehabt
sei
leistungsmäßig
eingeschränkt
gewesen
habe
Schmerzen
geklagt
Turnunterricht
teilgenommen
intensiv
Fahrsport
Pferden
betrieben
.
Operation
sei
Mal
verschoben
worden
weiteren
Aufschub
hätte
entgegengestanden
.
Ausführungen
genügen
Anforderungen
erkennende
Senat
Substantiierung
Plausibilität
Entscheidungskonflikts
Patienten
stellt
vgl.
Senat
.
.
Sachlage
durfte
Berufungsgericht
Hinblick
Vetorecht
gebotene
persönliche
Anhörung
Klägerin
Vernehmung
Eltern
Zeugen
Ergebnis
gelangen
Voraussetzungen
hypothetische
Einwilligung
vgl.
etwa
Senatsurteil
14
.
Juni
VersR
f.
1
.
Februar
VersR
vorliegen
.
hat
unzulässiger
Weise
eigene
Beurteilung
Konflikts
Stelle
Klägerin
Eltern
gesetzt
eigenes
Bild
Vernehmung
Zeugen
persönliche
Anhörung
Klägerin
verschaffen
.
Revision
rügt
Recht
Landgericht
Urteil
Berufungsgericht
insoweit
Bezug
nimmt
Klägerin
Eltern
hier
Rede
stehenden
Entscheidungskonflikt
gehört
hat
.
Anhörung
Landgericht
ging
Einwilligung
Risiken
Pseudarthrose
operativen
Zugangswegs
.
Auffassung
Berufungsgerichts
lässt
Tatsache
Eltern
Klägerin
Risiko
Querschnittlähmung
eingewilligt
haben
schließen
Aufklärung
hier
Rede
stehenden
weniger
schweren
Risiken
hätte
Einfluss
Einwilligung
Operation
gehabt
.
kann
Acht
gelassen
werden
insoweit
revisionsrechtlich
beanstandenden
Feststellungen
Berufungsgerichts
verschiedenen
Gesprächen
Operation
Risiko
Querschnittlähmung
äußerst
gering
dargestellt
worden
ist
.
Hinblick
konnte
Eindruck
entstanden
sein
Risiko
vernachlässigen
sei
.
berücksichtigen
ist
aber
auch
Operation
ohnehin
nur
Teilerfolg
erwarten
ließ
selbst
geglückter
Operation
völliger
Beschwerdefreiheit
gerechnet
werden
konnte
.
Hingegen
waren
Verwirklichung
unerwähnt
gebliebenen
Risiken
erhebliche
weitere
Belastungen
Lebensführung
noch
jugendlichen
Klägerin
gegeben
.
bisherigen
Feststellungen
Berufungsgerichts
ist
auszuschließen
Eltern
Klägerin
Kenntnis
möglichen
Folgen
konkreten
Operationstechnik
verbunden
waren
Bedenken
bekommen
Eingriff
Abstand
genommen
hätten
Zeit
gewinnen
Ruhe
Einwilligung
Eingriff
schlüssig
werden
Volljährigkeit
Klägerin
aufzuschieben
.
Hätte
gebotene
Aufklärung
Versagung
Einwilligung
infolgedessen
Vermeidung
Operation
geführt
hat
Beklagte
grundsätzlich
Folgen
einzustehen
vgl.
Senatsurteil
30
.
Januar
VersR
.
3
.
Auffassung
Berufungsgerichts
sind
Streit
befindlichen
Ansprüche
Klägerin
verjährt
.
Recht
geht
Berufungsgericht
allerdings
§
Abs.
F.
Lauf
Verjährung
deliktischer
Ansprüche
erforderliche
Kenntnis
Schädigungshandlung
Schädigung
Wissen
minderjährigen
Klägerin
Kenntnis
Eltern
gesetzlichen
Vertreter
abzustellen
ist
Wissensstand
kommt
Geschädigte
beschränkt
geschäftsfähig
geschäftsunfähig
ist
vgl.
Senatsurteil
16
.
Mai
w.
.
Auch
hat
Recht
Kenntnisstand
Rechtsanwälte
Eltern
Klägerin
Ermittlung
Geltendmachung
Ansprüche
beauftragt
hatten
Prüfung
miteinbezogen
.
Grundsätzen
Rechtsprechung
Heranziehung
Rechtsgedankens
§
Abs.
so
genannten
Wissensvertreter
entwickelt
hat
muss
anderen
Erledigung
bestimmter
Angelegenheiten
eigener
Verantwortung
betraut
Rahmen
erlangte
Wissen
zurechnen
lassen
;
gilt
insbesondere
dann
Geschädigte
gesetzlicher
Vertreter
Rechtsanwalt
Aufklärung
Sachverhalts
beauftragt
hat
vgl.
296
;
Senat
Urteile
19
.
März
VersR
f.
16
.
Mai
aaO
.
Durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
begegnen
jedoch
Ausführungen
Berufungsgericht
annimmt
Verjährungsbeginn
maßgebende
Kenntnis
Eltern
Klägerin
Sinne
§
Abs.
F.
sei
bereits
gegeben
.
Zwar
geht
Berufungsgericht
zutreffend
Schadensersatzansprüchen
Aufklärungsmängeln
Verjährung
Regel
schon
beginnt
aufgeklärte
Patient
Schaden
medizinischen
Behandlung
feststellt
.
Hinzutreten
muss
vielmehr
auch
Kenntnis
Schaden
Behandlungsfehler
beruht
spezifische
Komplikation
medizinischen
Behandlung
ist
Patient
behandelnden
Arzt
bekannt
musste
hätte
aufgeklärt
werden
müssen
vgl.
Senatsurteil
10
.
April
VersR
.
Auch
ist
zutreffend
Vorschrift
F.
Beginn
Verjährungsfrist
nur
Kenntnis
anspruchsbegründenden
Tatsachen
abstellt
jedoch
zutreffende
rechtliche
Würdigung
.
Fehlen
Geschädigten
erforderlichen
Kenntnisse
muss
versuchen
insoweit
rechtskundig
machen
vgl.
Senatsurteil
20
.
September
VersR
.
Soweit
aber
Berufungsgericht
Streitfall
Erkundigungspflicht
klagenden
Partei
annimmt
kann
fachspezifisch
medizinische
Frage
beziehen
Aufklärung
erfolgen
hatte
.
Patient
Prozessbevollmächtigter
sind
nämlich
verpflichtet
Hinblick
Haftungsprozess
medizinisches
Fachwissen
anzueignen
vgl.
Senat
.
erteilte
Aufklärung
insoweit
erhebliche
Lücken
aufwies
oben
hat
Klägerin
erst
Zugang
Prof.
Dr.
Juni
Kenntnis
erlangt
eingetretenen
Komplikationen
Pseudarthrose
operativen
Zugangswegs
aufgeklärt
worden
ist
Folgen
schicksalhafte
Zufälle
handelt
Risiken
Eingriff
spezifisch
anhaften
hätte
aufgeklärt
werden
müssen
.
greift
Verjährungseinrede
Streitfall
.
.
Berufungsurteil
ist
aufzuheben
Sache
Klärung
Frage
Entscheidungskonflikts
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
Greiner
Zoll
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung