NAMEN Verkündet : 10 . Oktober Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § § Abs. Aa ; F. Minderjährigen Patienten kann nur relativ indizierten Eingriff Möglichkeit erheblicher Folgen künftige Lebensgestaltung Vetorecht Einwilligung gesetzlichen Vertreter zustehen ausreichende Urteilsfähigkeit verfügen . Auch Hauptrisiko Eingriffs weniger schweres Risiko ist aufzuklären Eingriff spezifisch anhaftet Laien überraschend ist Verwirklichung Risikos Lebensführung Patienten schwer belastet würde . Hinblick Beginn Verjährungsfrist gemäß § F. besteht Verpflichtung Patienten Kenntnisse fachspezifisch medizinische Fragen verschaffen . Urteil 10 . Oktober OLG . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 10 . Oktober Vizepräsidentin Dr. Richter Dr. Wellner Richterin Richter Zoll Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 1 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 24 . März aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin begehrt Schmerzensgeld unzureichender Aufklärung Risiken Operation anderen Folgen querschnittgelähmt ist . Beklagte war Oberarzt orthopädischen Abteilung Klinik Operation durchgeführt wurde . Träger Klinik ist Streithelfer . 16 . August geborene Klägerin litt 13 . Lebensjahr Adoleszenzskoliose . konservative Maßnahmen wirksam fortschreitende Verkrümmung erwiesen hatten schlug Beklagte Jahr Eltern Klägerin Operation Missbildung korrigieren . 25 . September wurde Aufklärungsgespräch Vorgehensweise Risiken Operation Frau Dr. Eltern Klägerin Beisein geführt . Operation musste verschoben werden Klägerin starker Akne Operation betroffenen Hautstellen litt . 12 . Januar führte Dr. Dr. weiteres Aufklärungsgespräch . Operation wurde wiederum aufgeschoben Eigenblutspende versäumt worden war . Eltern damals 14-jährigen Klägerin unterzeichneten jeweiligen Aufklärungsgespräch Vordruck Einwilligungserklärung . Vordruck ist handschriftlich eingefügt : " Infektion Nervenverletzung Querschnitt ; Eigenblut Retransfusion nur Notfall Fremdblut " . Operation war Klägerin ständiger Behandlung klinischen Ambulanz . Anlässlich Behandlungstermine wurden auch Gespräche behandelnden Ärzten Mutter Klägerin Risiken Erfolgsaussichten anstehenden Operation geführt . Risiken Falschgelenkbildung Pseudarthrose operativen Zugangs Verwachsungen Brustraum Rippeninstabilitäten wurden auch Aufklärungsgespräch angesprochen Beklagte 18 . Februar Vortag Operation führte . unterschrieb Eltern auch Klägerin Einverständniserklärung . Vordruck ist folgende handschriftliche Eintragungen ergänzt : " Komplikationsmöglichkeiten : Neurologische Ausfälle Infektionen Blutungen Thrombosen Embolien " . Operation 19 . Februar kam Einblutung Rückenmarkskanal Querschnittlähmung Klägerin führte . Folgezeit entwickelten anderen Beschwerden auch Verwachsungen Brustraum Falschgelenkbildungen Rippeninstabilitäten . Klägerin macht erfolglos versucht hat operierenden Arzt Behandlungsfehlers Anspruch nehmen Beklagten Schadensersatzansprüche unzureichender Aufklärung 18 . Februar geltend . ist Auffassung Aufklärung sei schon unwirksam Aufklärungsadressaten Eltern selbst gewesen seien 18 . Februar bereits sittliche Reife erforderliche Verständnis Risiken Operation gehabt habe . sei Aufklärung 18 . Februar spät erfolgt Inhalt her unzureichend gewesen . vorhergehenden Aufklärungsgespräche könnten zeitlichen Abstands Beurteilung miteinbezogen werden . Beklagte habe Alternativen Eingriff Dringlichkeit angesprochen . Auch sei Risiko Querschnittlähmung verharmlost worden . Möglichkeit Materialbruches Bildung Verwachsungen Brustraum Falschgelenken Rippeninstabilitäten sei aufgeklärt worden . Kenntnis Risiken wäre Operation eingewilligt worden . Anspruch Beklagten sei verjährt Klägerin erst Gutachten Sachverständigen Prof. Dr. Juni erfahren habe Aufklärung unzureichend gewesen sei . Beklagte wendet selbst unzureichende Aufklärung unterstellt würde Eltern Klägerin jedenfalls auch Kenntnis Risiken Operation eingewilligt hätten . Immerhin seien genannte Risiko Querschnittlähmung eingegangen . Ansprüche seien verjährt . Klage blieb Vorinstanzen erfolglos . Klägerin verfolgt Senat zugelassenen Revision Anspruch weiter . Entscheidungsgründe : Übereinstimmung Landgericht ist Berufungsgericht Auffassung Eltern Klägerin Operation wirksam eingewilligt hätten . Jedenfalls seien Ansprüche Klägerin verjährt . Zuständige Aufklärungsadressaten seien Minderjährigkeit Zeit Operation erst ½ Jahre alten Klägerin Eltern gesetzliche Vertreter gewesen . Aufklärung sei umfassend rechtzeitig erfolgt Aufklärungsgespräche 25 . September 12 . Januar 18 . Februar Zusammenschau beurteilen seien . Operation habe ersten Aufklärungsgespräch Durchführung stets Raume gestanden . Inhaltlich sei ausreichend Durchführungsweise Erfolgsaussichten relativ indizierten Operation aufgeklärt worden . Eltern Klägerin sei verschiedenen Gesprächen Ärzten ausreichend verdeutlicht worden Risiko Querschnittlähmung bestehe auch Tatsachen entspreche äußerst gering sei . Risiken Falschgelenkbildung operativen Zugangs sei zwar aufgeklärt worden habe Landgericht zutreffend Gesichtspunkt plausibel angesehen Eltern Klägerin Aufklärung Querschnittrisiko Operation eingewilligt hätten Kenntnis Risikos Schwere wesentlich Gewicht falle ernsthaften Entscheidungskonflikt befunden hätten . Erhebung Klage Klageschrift 11 . Mai sei dreijährige Verjährungsfrist längst abgelaufen gewesen Eltern Klägerin bereits derliche Kenntnis Sinne § Abs. F. geltend gemachten Aufklärungsversäumnissen gehabt hätten . II . Ausführungen Berufungsgerichts halten revisionsrechtlichen Überprüfung stand . 1 . beanstanden ist allerdings Auffassung gerichts tatsächlichen Umständen Streitfalls Aufklärungsgespräche Eltern damals minderjährigen Klägerin führen waren . Zwar kann minderjährigen Patienten nur relativ indizierten Eingriff Möglichkeit erheblicher Folgen künftige Lebensgestaltung Streitfall auszugehen ist Vetorecht Fremdbestimmung gesetzlichen Vertreter zuzubilligen sein ausreichende Urteilsfähigkeit verfügen . Vetorecht Gebrauch machen können sind auch minderjährige Patienten entsprechend aufzuklären allerdings Arzt Allgemeinen vertrauen kann Aufklärung Einwilligung Eltern genügt vgl. Senatsurteile 22 . Juni 16 . April ZR VersR ; Geiß/Greiner Arzthaftpflichtrecht . Aufl . . ; Arzthaftungsrecht 10 . Aufl . . ; differenzierend Wölk . . kann dahinstehen Klägerin bereits ausreichende Urteilsfähigkeit verfügte insoweit angegriffenen tatsächlichen Feststellungen Berufungsgerichts wurde Selbstbestimmungsrecht Klägerin hinreichend Rechnung getragen . war einzelnen Aufklärungsgesprächen anwesend hat schrift Einwilligungserklärung 18 . Februar bekundet Eingriff einverstanden sei . Bedenken bestehen auch Auffassung Berufungsgerichts Vater Mutter Klägerin Ärzten geführten Gesprächen anwesend war ausreichend informiert worden ist Mutter erhaltenen Informationen mitgeteilt besprochen worden sind . maßgebenden Aufklärungsgesprächen waren Elternteile anwesend jeweiligen Einwilligungserklärungen Elternteilen unterzeichnet worden sind . Schließlich ist beanstanden Berufungsgericht Umständen Streitfalls Aufklärung rechtzeitig hielt . Zwar wäre Aufklärungsgespräch Vortag risikoreichen umfangreichen Operation zweifellos verspätet gewesen früheren Aufklärungsgespräche einzubeziehen wären vgl. rechtzeitigen Aufklärung etwa Senatsurteil 25 . März VersR . w. . Rechtsprechung erkennenden Senats hängt Wirksamkeit Einwilligung jeweils gegebenen Umständen Patient ausreichend Gelegenheit hat innerlich frei entscheiden . Je Vorkenntnissen Patienten bevorstehenden Eingriff kann stationärer Behandlung Aufklärung Verlauf Vortages genügen Zeitpunkt erfolgt Patienten Wahrung Selbstbestimmungsrechts erlaubt vgl. Senatsurteil 17 . März VersR . bestehen Bedenken Berufungsgericht Aufklärungsgespräche zeitlichen Zusammenhang gesehen hat . Eltern Klägerin bereits Gesprächen 25 . September 12 . Januar Risiken Operation informiert worden waren Operation stets Raume stand erfolgte abschließende Aufklärung 18 . Februar zwar noch rechtzeitig ist inhaltlich unzureichend . Revision allerdings Ausführungen Berufungsgerichts hinreichenden Aufklärung Querschnittrisiko Möglichkeit Materialbruchs eingeschränkten Erfolgsaussichten Eingriffs Zweifel zieht begibt Umständen Streitfalls verschlossene Gebiet Tatsachenwürdigung setzt eigene Beurteilung Stelle Berufungsgerichts . Rechtsgründen bestehen insoweit Bedenken Ausführungen . ist Aufklärung inhaltlich unvollständig Risiken Falschgelenkbildung operativen Zugangswegs vorne Brust Aufklärungsgesprächen erörtert worden sind . Gegenstand Risikoaufklärung sind generell behandlungstypischen Risiken Kenntnis Laien vorausgesetzt werden kann aber Entscheidung Patienten Zustimmung Behandlung ernsthaft Gewicht fallen Geiß/Greiner aaO . . Auch Hauptrisiko weniger schweres Risiko ist aufzuklären Eingriff spezifisch anhaftet Laien überraschend ist Verwirklichung Risikos Lebensführung Patienten schwer belastet würde 389 ; Senat Urteil 12 . Dezember VersR . tatsächlichen Feststellungen Berufungsurteil handelt Rede stehenden Risiken operationsspezifische Komplikationen tatsächlich verwirklicht haben Leben Klägerin nachhaltig beeinträchtigen . Zutreffend ist Ansatz Berufungsgerichts auch Risiken Rahmen Aufklärung anzusprechen waren schwerere Risiko -9- lähmung aufgeklärt worden ist . Hinweis Risiko Querschnittlähmung überdies beteiligten Ärzten äußerst gering dargestellt worden war vermochte realistisches Bild vermitteln sonstigen Folgen Verwirklichung weiteren Risiken Operation künftige Lebensgestaltung Klägerin bringen konnte . Sachlage führt fehlerhafte Aufklärung grundsätzlich Haftung Beklagten Folgen wirksame Einwilligung durchgeführten Eingriffs . Auffassung Berufungsgerichts fehlt Haftung erforderliche Verschulden Beklagten . Streithelfer meint Beklagte sei Aufklärungsgespräch 18 . Februar Fall Klägerin befasst gewesen ist tatsächlicher Hinsicht unzutreffend Beklagte Beteiligten Zweifel gezogenen tatsächlichen Feststellungen bereits Eltern Klägerin Operation vorschlug . Arzt Patienten Operation rät Art Umfang mögliche Risiken Operation aufklärt begründet Garantenstellung anvertrauenden Patienten vgl. Senatsurteil 22 . April VersR . Übernahme ärztlichen Aufklärung Operation ist verantwortlich Einwilligung Patienten Operation wirksam ist . geht auch Berufungsgericht . Jedoch durfte Beklagte Hinblick Inhalt Dokumentation Aufklärung verlassen vorangegangenen Aufklärungsgesprächen ausreichende Risikoaufklärung erfolgt sei . Risiken Pseudarthrose operativen Zugangsweges ersichtlich angesprochen worden waren oblag Beklagten Aufklärung hinreichend vervollständigen Zweck abschließenden Aufklärungsgespräch Tag Operation Einblick Behandlungsunterlagen vergewissern bereits aufgeklärt worden war . unterlassen hat Mangel hätte erkennen können begründet Verschuldensvorwurf Aufklärung . 2 . Recht rügt Revision Auffassung Berufungsgerichts Eltern hätten Einwilligung Operation auch gehöriger Aufklärung Risiken erteilt beruhe verfahrensfehlerhaften tatsächlichen Feststellungen § Abs. . Haftung durfte Grundlage getroffenen Feststellungen Streitfall verneint werden Entscheidungskonflikt Eltern Klägerin plausibel vielmehr anzunehmen sei Einwilligung auch Kenntnis unerwähnt gebliebenen Risiken erteilt worden wäre . Auffassung Revision haben Beklagte Streithelfer bereits erster Instanz hypothetische Einwilligung Eltern Klägerin berufen . Berufungsgericht war folglich versagt Frage prüfen vgl. Senatsurteile 17 . März VersR 14 . Juni VersR . Verpflichtung plausibel Sicht Kenntnis aufklärungspflichtigen Umstände Eltern Entscheidungskonflikt gestanden hätten empfohlenen Eingriff gleichwohl ablehnen sollten vgl. Senat . ; Urteile 1 . Februar VersR 26 . Juni VersR ist Klägerin Auffassung Streithelfers hinreichend nachgekommen . Bereits Klageschrift hat vorgetragen Operation Leidensdruck gestanden habe altersüblichen Sportarten habe ausüben können . Kenntnis Operationsrisiken hätte Einwilligung erteilt . wäre Fall Volljährigkeit abgewartet worden Entscheidung selbst hätte treffen können . Beweis Vortrag hat Klägerin Eltern Zeugen angeboten . Auch Berufungsbegründung 19 . April hat Klägerin hingewiesen Befindens Operation nötig dringend gewesen sei . habe Beschwerden gehabt sei leistungsmäßig eingeschränkt gewesen habe Schmerzen geklagt Turnunterricht teilgenommen intensiv Fahrsport Pferden betrieben . Operation sei Mal verschoben worden weiteren Aufschub hätte entgegengestanden . Ausführungen genügen Anforderungen erkennende Senat Substantiierung Plausibilität Entscheidungskonflikts Patienten stellt vgl. Senat . . Sachlage durfte Berufungsgericht Hinblick Vetorecht gebotene persönliche Anhörung Klägerin Vernehmung Eltern Zeugen Ergebnis gelangen Voraussetzungen hypothetische Einwilligung vgl. etwa Senatsurteil 14 . Juni VersR f. 1 . Februar VersR vorliegen . hat unzulässiger Weise eigene Beurteilung Konflikts Stelle Klägerin Eltern gesetzt eigenes Bild Vernehmung Zeugen persönliche Anhörung Klägerin verschaffen . Revision rügt Recht Landgericht Urteil Berufungsgericht insoweit Bezug nimmt Klägerin Eltern hier Rede stehenden Entscheidungskonflikt gehört hat . Anhörung Landgericht ging Einwilligung Risiken Pseudarthrose operativen Zugangswegs . Auffassung Berufungsgerichts lässt Tatsache Eltern Klägerin Risiko Querschnittlähmung eingewilligt haben schließen Aufklärung hier Rede stehenden weniger schweren Risiken hätte Einfluss Einwilligung Operation gehabt . kann Acht gelassen werden insoweit revisionsrechtlich beanstandenden Feststellungen Berufungsgerichts verschiedenen Gesprächen Operation Risiko Querschnittlähmung äußerst gering dargestellt worden ist . Hinblick konnte Eindruck entstanden sein Risiko vernachlässigen sei . berücksichtigen ist aber auch Operation ohnehin nur Teilerfolg erwarten ließ selbst geglückter Operation völliger Beschwerdefreiheit gerechnet werden konnte . Hingegen waren Verwirklichung unerwähnt gebliebenen Risiken erhebliche weitere Belastungen Lebensführung noch jugendlichen Klägerin gegeben . bisherigen Feststellungen Berufungsgerichts ist auszuschließen Eltern Klägerin Kenntnis möglichen Folgen konkreten Operationstechnik verbunden waren Bedenken bekommen Eingriff Abstand genommen hätten Zeit gewinnen Ruhe Einwilligung Eingriff schlüssig werden Volljährigkeit Klägerin aufzuschieben . Hätte gebotene Aufklärung Versagung Einwilligung infolgedessen Vermeidung Operation geführt hat Beklagte grundsätzlich Folgen einzustehen vgl. Senatsurteil 30 . Januar VersR . 3 . Auffassung Berufungsgerichts sind Streit befindlichen Ansprüche Klägerin verjährt . Recht geht Berufungsgericht allerdings § Abs. F. Lauf Verjährung deliktischer Ansprüche erforderliche Kenntnis Schädigungshandlung Schädigung Wissen minderjährigen Klägerin Kenntnis Eltern gesetzlichen Vertreter abzustellen ist Wissensstand kommt Geschädigte beschränkt geschäftsfähig geschäftsunfähig ist vgl. Senatsurteil 16 . Mai w. . Auch hat Recht Kenntnisstand Rechtsanwälte Eltern Klägerin Ermittlung Geltendmachung Ansprüche beauftragt hatten Prüfung miteinbezogen . Grundsätzen Rechtsprechung Heranziehung Rechtsgedankens § Abs. so genannten Wissensvertreter entwickelt hat muss anderen Erledigung bestimmter Angelegenheiten eigener Verantwortung betraut Rahmen erlangte Wissen zurechnen lassen ; gilt insbesondere dann Geschädigte gesetzlicher Vertreter Rechtsanwalt Aufklärung Sachverhalts beauftragt hat vgl. 296 ; Senat Urteile 19 . März VersR f. 16 . Mai aaO . Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen jedoch Ausführungen Berufungsgericht annimmt Verjährungsbeginn maßgebende Kenntnis Eltern Klägerin Sinne § Abs. F. sei bereits gegeben . Zwar geht Berufungsgericht zutreffend Schadensersatzansprüchen Aufklärungsmängeln Verjährung Regel schon beginnt aufgeklärte Patient Schaden medizinischen Behandlung feststellt . Hinzutreten muss vielmehr auch Kenntnis Schaden Behandlungsfehler beruht spezifische Komplikation medizinischen Behandlung ist Patient behandelnden Arzt bekannt musste hätte aufgeklärt werden müssen vgl. Senatsurteil 10 . April VersR . Auch ist zutreffend Vorschrift F. Beginn Verjährungsfrist nur Kenntnis anspruchsbegründenden Tatsachen abstellt jedoch zutreffende rechtliche Würdigung . Fehlen Geschädigten erforderlichen Kenntnisse muss versuchen insoweit rechtskundig machen vgl. Senatsurteil 20 . September VersR . Soweit aber Berufungsgericht Streitfall Erkundigungspflicht klagenden Partei annimmt kann fachspezifisch medizinische Frage beziehen Aufklärung erfolgen hatte . Patient Prozessbevollmächtigter sind nämlich verpflichtet Hinblick Haftungsprozess medizinisches Fachwissen anzueignen vgl. Senat . erteilte Aufklärung insoweit erhebliche Lücken aufwies oben hat Klägerin erst Zugang Prof. Dr. Juni Kenntnis erlangt eingetretenen Komplikationen Pseudarthrose operativen Zugangswegs aufgeklärt worden ist Folgen schicksalhafte Zufälle handelt Risiken Eingriff spezifisch anhaften hätte aufgeklärt werden müssen . greift Verjährungseinrede Streitfall . . Berufungsurteil ist aufzuheben Sache Klärung Frage Entscheidungskonflikts Berufungsgericht zurückzuverweisen . Greiner Zoll Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung