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1326 lines
12 KiB

NAMEN
Verkündet
:
9
.
Januar
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Aa
Diagnosefehler
hier
:
Pathologen
wird
bereits
Befunderhebungsfehler
Arzt
unterlassen
hat
Beurteilung
erhobenen
Befundes
Einholung
zweiten
Meinung
überprüfen
.
Urteil
9
.
Januar
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
9
.
Januar
Vizepräsidentin
Dr.
Richter
Dr.
Wellner
Pauge
Zoll
Recht
erkannt
:
Revision
Kläger
Urteil
5
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
13
.
Februar
wird
zurückgewiesen
.
Kosten
Revisionsverfahrens
tragen
Klägerin
Kläger
.
Tatbestand
:
Kläger
nehmen
Beklagten
niedergelassenen
Pathologen
fehlerhafter
Befundung
Hautveränderung
inzwischen
verstorbenen
Patienten
Ehemann
Klägerin
Vater
Klägers
war
Schadensersatz
Anspruch
.
Patient
stellte
Juni
Duschbad
Bereich
rechten
Schulterblattes
Hautläsion
ca.
mal
mm
Abtrocknen
Haut
Frottiertuch
blutete
.
Rate
gezogene
Arzt
Dr.
exzidierte
Hautveränderung
übersandte
Exzidat
Bemerkung
"
blutender
Naevus
Malignitätsverdacht
"
histopathologischen
Untersuchung
Beklagten
.
beurteilte
untersuchte
Gewebeprobe
gutartigen
Spitz-)Tumor
führte
weiter
gebe
Anhalt
invasives
malignes
Melanom
andere
Krebserkrankung
Haut
Hautanhangsgebilde
betroffenen
Bereich
.
Befundbericht
Beklagten
Dr.
heißt
ferner
festgestellte
epidermale
Nekrose
Fibrininsudation
sei
Meinung
Folge
lokalen
Traumatisierung
etwa
Ätzungsversuchs
Patienten
.
Folge
kam
Telefonaten
Dr.
Beklagten
Inhalt
streitig
ist
jedoch
Beklagte
Untersuchungsergebnis
festhielt
.
Sommer
wurden
Patienten
zahlreiche
Metastasen
malignen
Melanoms
Stadium
IV
festgestellt
.
sofort
eingeleiteten
intensiven
Therapie
kam
Tumorprogression
.
Patient
verstarb
Sommer
.
Landgericht
hat
Beklagten
zunächst
Versäumnisurteil
entsprechend
Klageanträgen
verurteilt
Kläger
Schmerzensgeld
DM
Zinsen
zahlen
festgestellt
Beklagte
Erstattung
materieller
Schäden
verpflichtet
sei
.
Einspruch
Beklagten
hat
Landgericht
Versäumnisurteil
insoweit
bestätigt
Beklagte
verurteilt
worden
war
Klägerin
Schmerzensgeld
Höhe
DM
Zinsen
zahlen
festgestellt
worden
war
Beklagte
Klägern
Ersatz
materiellen
Schadens
verpflichtet
sei
.
Übrigen
hat
teilweiser
Aufhebung
Versäumnisurteils
Klage
abgewiesen
.
Berufung
Beklagten
hat
Berufungsgericht
vollständiger
Aufhebung
Versäumnisurteils
Klagen
vollem
Umfang
abgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgen
Kläger
Anträge
rückweisung
Berufung
Beklagten
erstinstanzliche
Urteil
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Beweisaufnahme
Überzeugung
gewonnen
Tod
Patienten
verhindert
worden
wäre
Beklagte
Bösartigkeit
Tumors
erkannt
hätte
.
gehe
Lasten
Kläger
.
Beweislastumkehr
komme
Gesichtspunkt
groben
Behandlungsfehlers
Betracht
noch
Gesichtspunkt
unterlassenen
Befunderhebung
.
Sachverständigen
Prof.
Dr.
geschilderten
Schwierigkeiten
histopathologischen
Befundung
sei
Fehldiagnose
Beklagten
grober
Fehler
qualifizieren
.
grober
Behandlungsfehler
sei
auch
sehen
Beklagte
Spontanblutung
Manipulation
Patienten
entsprechenden
Hautstelle
zurückgeführt
habe
.
Entsprechendes
gelte
Nichteinholung
Referenzbegutachtung
Gewebeprobe
.
Unterlassen
habe
Sachverständige
zwar
Anhörung
Berufungsgericht
letztlich
pflichtwidrig
bewertet
.
Gleichwohl
erfülle
Kriterien
groben
Fehler
Folge
Beweislastumkehr
stellen
seien
.
Insgesamt
könne
hier
bewährten
Sinne
allseits
beachteten
Behandlungsregeln
gesprochen
werden
noch
eindeutigen
Verstoß
Beklagten
hiergegen
.
Umkehr
Beweislast
lasse
schließlich
auch
Grundsätzen
Rechtsprechung
Unterlassung
gebotenen
hebung
herleiten
.
Insoweit
müsse
Unterlassen
Befunderhebung
Unterlassen
einzelnen
Befunderhebungsmaßnahme
Rahmen
Befunderhebung
unterschieden
werden
nur
erstere
Beweislastumkehr
führen
könne
.
Andernfalls
würde
Beweislast
mehr
angemessener
Weise
Behandlungsseite
verschieben
.
Vorliegend
sei
Nichteinholung
zweiten
Meinung
nur
Einzelmaßnahme
unterblieben
so
Umkehr
Beweislast
gerechtfertigt
sei
.
II
.
Berufungsurteil
hält
Ergebnis
revisionsrechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Berufungsgericht
hat
Kläger
Rechtsfehler
beweisfällig
erachtet
Tod
Patienten
zutreffender
Beurteilung
Gewebeprobe
Beklagten
bösartig
vermieden
worden
wäre
Krankheit
zumindest
günstigeren
Verlauf
genommen
hätte
.
Auffassung
Revision
kommt
Streitfall
Beweislastumkehr
Gesichtspunkt
groben
Behandlungsfehlers
noch
Gesichtspunkt
mangelnder
Erhebung
Kontrollbefunden
Betracht
.
1
.
Erfolg
wendet
Revision
Beurteilung
Berufungsgerichts
Bewertung
Tumors
gutartig
Beklagten
stelle
groben
Behandlungsfehler
.
grober
Behandlungsfehler
ist
bereits
zweifelsfreier
Feststellung
Verletzung
maßgeblichen
ärztlichen
Standards
gegeben
;
setzt
vielmehr
eindeutigen
Verstoß
bewährte
ärztliche
Behandlungsregeln
gesicherte
medizinische
Erkenntnisse
Feststellung
Arzt
Fehler
begangen
hat
objektiver
Sicht
mehr
verständlich
erscheint
Arzt
schlechterdings
unterlaufen
darf
vgl.
etwa
Senatsurteile
53
;
28
.
Mai
VersR
3
Juli
VersR
jeweils
m.w
.
.
Berufungsgericht
hat
Fehler
Beklagten
zutreffend
Diagnosefehler
qualifiziert
.
Rechtsprechung
erkennenden
Senats
darf
Diagnoseirrtum
nur
dann
grob
"
bezeichnet
werden
fundamentalen
Diagnoseirrtum
handelt
vgl.
etwa
Senatsurteile
10
November
VersR
;
14
Juli
VersR
14
Juli
.
fundamentale
Fehldiagnose
hat
Berufungsgericht
Grundlage
Ausführungen
medizinischen
Sachverständigen
rechtsfehlerfrei
verneint
.
Einstufung
ärztlichen
Fehlverhaltens
grob
richtet
gesamten
Umständen
Einzelfalls
Würdigung
weitgehend
tatrichterlichen
Bereich
liegt
.
Revisionsgericht
obliegt
jedoch
Nachprüfung
Berufungsgericht
Begriff
groben
Behandlungsfehlers
verkannt
auch
Gewichtung
Fehlers
erheblichen
Betracht
gelassen
verfahrensfehlerhaft
gewürdigt
hat
vgl.
etwa
Senatsurteile
28
.
Mai
aaO
29
.
Mai
VersR
.
.
ist
hier
Auffassung
Revision
Fall
.
Sachverständige
hat
Diagnose
außerordentlich
schwierig
bezeichnet
ja
sogar
Schwierigste
Fachbereich
gebe
hier
Umstände
vorgelegen
hätten
Beurteilung
zusätzlich
besonders
erschwerten
.
Gesamtbewertung
müsse
Pathologe
bisherigen
Erfahrung
letztlich
subjektive
Einordnung
vornehmen
.
Selbst
Experten
lägen
Studie
abweichenden
Auffassungen
über
Drittel
nur
%
übereinstimmende
Auffassungen
.
Hintergrund
hat
Sachverständige
schriftlich
mündlich
auch
Anhörung
Berufungsgericht
mehrfach
ausdrücklich
geäußert
könne
schwerwiegenden
Diagnosefehler
gesprochen
werden
.
Grundlage
hat
Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei
groben
Behandlungsfehler
verneint
.
ist
Tatrichter
gestattet
entsprechende
Darlegung
gar
medizinischen
Ausführungen
Sachverständigen
groben
Behandlungsfehler
eigener
Wertung
bejahen
vgl.
etwa
Senatsurteil
28
.
Mai
aaO
m.w
.
.
Revision
ihrerseits
Einzelaussagen
Sachverständigen
Gesamtbeurteilung
abweichende
Bewertung
Behandlungsfehlers
grob
herleiten
will
begibt
verschlossene
Gebiet
tatrichterlicher
Würdigung
Verfahrensfehler
aufzuzeigen
.
Revision
meint
insbesondere
Berufungsgericht
habe
Beurteilung
hinreichend
berücksichtigt
Beklagte
Tumor
lediglich
gutartig
befundet
zusätzlich
ausgeführt
habe
bestehe
Anhalt
invasives
malignes
Melanom
Sachverständige
entsprechende
Anhaltspunkte
bejaht
sogar
eindeutig
bezeichnet
habe
.
Dann
aber
müsse
Ausschluss
Anhaltspunkten
malignes
Melanom
grob
fehlerhaft
bewertet
werden
.
Abgesehen
Revision
unzulässiger
Weise
Widerspruch
setzt
Gesamtbewertung
Sachverständigen
beruhenden
tatrichterlichen
Würdigung
Berufungsgerichts
vernachlässigt
Bewertung
Sachverständige
Vorliegens
Anhaltspunkten
Bösartigkeit
Anknüpfung
Ausführungen
Bewertung
unterliege
stark
subjektiven
Einschätzung
Erfahrungen
Pathologen
ersichtlich
eigenen
subjektiven
Beurteilung
Gewebeprobe
ausgegangen
ist
.
Ausschlaggebend
ist
abweichende
Diagnose
Beklagten
gerade
Fehler
bezeichnet
hat
objektiver
ärztlicher
Sicht
mehr
verständlich
erscheine
.
Beklagte
Diagnose
liege
gutartiger
Spitz-)Tumor
sicher
war
kann
zusätzlichen
Aussage
bestehe
Anhalt
invasives
malignes
Melanom
andersartige
Krebserkrankung
Haut
Hautanhangsgebilde
betroffenen
Bereich
selbständiger
fundamentaler
Diagnosefehler
hergeleitet
werden
.
Revision
beanstandet
Berufungsgericht
habe
Beurteilung
Spontanblutung
Hautveränderung
Beklagten
unzureichend
gewürdigt
hat
Berufungsgericht
Grundlage
Ausführungen
Sachverständigen
Rechtsfehler
auch
hierin
groben
Fehler
Beklagten
gesehen
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
hat
Umstand
keineswegs
ignoriert
vielmehr
Gegenstand
intensiver
Auseinandersetzungen
behandelnden
Arzt
genommen
.
blutende
Naevus
war
gerade
Grund
Malignitätsverdacht
Dr.
Übersendung
Gewebeprobe
histopathologischen
Untersuchung
Beklagten
.
Beklagte
hat
Verdacht
Ergebnis
histopathologischen
Untersuchung
aber
bestätigt
gesehen
tungen
angestellt
Blutung
Angaben
Sachverständigen
auch
gutartigen
Tumoren
vorkommen
kann
andere
Ursachen
etwa
Manipulationen
Patienten
Hautstelle
zurückzuführen
sei
.
Auch
Vermutung
war
unmittelbare
Folge
Umstandes
Beklagte
auch
Unrecht
Diagnose
sicher
war
rechtsfehlerfreien
tatrichterlichen
Würdigung
Berufungsgerichts
bereits
ausgeführt
jedoch
groben
Behandlungsfehler
darstellt
.
2
.
Rüge
Revision
Berufungsgericht
habe
Unterlassen
Einholung
zweiten
Meinung
rechtsfehlerhaft
groben
Behandlungsfehler
angesehen
bleibt
Ergebnis
Erfolg
.
Sachverständige
hatte
schriftlichen
Gutachten
auch
Anhörung
Landgericht
Einholung
Referenzgutachtens
Fällen
zunächst
medizinischen
Standard
bezeichnet
.
Erst
Anhörung
Berufungsgericht
hat
nachdrückliches
Befragen
geäußert
Unterlassen
Einholung
zweiten
Meinung
Streitfall
"
so
gesehen
"
pflichtwidrig
gewesen
sei
Berufungsgericht
dann
standardwidrig
gewürdigt
hat
.
mag
fraglich
sein
objektiv
zweifelhaften
Fällen
tatsächlich
Aufgabe
eingeschalteten
Pathologen
sein
könnte
endgültiger
Diagnosestellung
Richtigkeit
Ergebnisses
Einholung
zweiten
Meinung
Kollegen
versichern
.
Vorliegend
kann
dahinstehen
hierin
Revisionsverfahren
angreifbaren
tatrichterlichen
Würdigung
Berufungsgerichts
jedenfalls
grober
Fehler
liegt
.
gilt
auch
Beklagte
unterlassen
hat
behandelnden
Arzt
Patienten
Möglichkeit
Einholung
Zweitbegutachtung
hinzuweisen
Möglichkeit
Feststellungen
richts
Diskussionen
Beklagten
behandelnden
Arzt
Hand
lag
besonderen
Anregung
Beklagten
bedurfte
.
3
.
Berufungsgericht
Erwägung
zieht
sion
zugelassen
hat
fehlende
Einholung
zweiten
Meinung
Aspekt
unterlassenen
Befunderhebung
Beweislastumkehr
rechtfertigen
kann
stellt
Frage
Lage
Falles
selbst
dann
entsprechenden
Verpflichtung
Pathologen
auszugehen
wäre
.
Zwar
kann
Rechtsprechung
erkennenden
Senats
auch
Schwelle
groben
Behandlungsfehler
Unterlassung
Erhebung
und/oder
Sicherung
medizinisch
gebotener
Befunde
Patienten
Beweiserleichterung
eingreifen
Patient
beweist
Befunderhebung
hinreichender
Wahrscheinlichkeit
positives
medizinischer
Sicht
reaktionspflichtiges
Ergebnis
gehabt
hätte
Unterlassen
Reaktion
grober
Fehler
sei
fundamentaler
sei
grober
Behandlungsfehler
bewerten
wäre
vgl.
Senatsurteile
56
;
1
4
;
47
52
;
23
.
März
VersR
29
.
Mai
aaO
;
6
Juli
VersR
;
3
November
VersR
;
6
.
Oktober
VersR
60
;
27
.
Januar
21
November
VersR
.
Rechtsprechung
ist
jedoch
Streitfall
unmittelbar
noch
entsprechend
anwendbar
.
kann
offen
bleiben
Auffassung
Berufungsgerichts
Anwendung
Grundsätze
sei
"
sorgfältig
"
unterscheiden
schen
Unterlassen
Befunderhebung
Unterlassen
einzelnen
Befunderhebungsmaßnahme
Allgemeinheit
beigetreten
werden
könnte
.
erscheint
eher
zweifelhaft
Fällen
unvollständigen
auch
fehlerhaften
Befunderhebung
medizinischer
Sicht
gebotene
ordnungsgemäße
Befunderhebung
unterblieben
ist
vgl.
Geiß/Greiner
Arzthaftpflichtrecht
5
.
Aufl
.
.
.
Selbst
Obliegenheiten
Pathologen
gehören
würde
zweifelhaften
Fällen
Richtigkeit
Ergebnisses
Einholung
zweiten
Meinung
überzeugen
läge
Unterlassen
Nichterhebung
Kontrollbefundes
Sinne
vorgenannten
Senatsrechtsprechung
.
Vielmehr
handelt
eigenen
Feststellungen
insoweit
zutreffenden
rechtlichen
Würdigung
Berufungsgerichts
Diagnoseirrtum
fehlerhafter
Bewertung
ansonsten
vollständig
erhobenen
Befundes
.
.
Kostenentscheidung
ergibt
§
Abs.
Abs.
.
Greiner
Pauge
Zoll
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung