NAMEN Verkündet : 9 . Januar Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Aa Diagnosefehler hier : Pathologen wird bereits Befunderhebungsfehler Arzt unterlassen hat Beurteilung erhobenen Befundes Einholung zweiten Meinung überprüfen . Urteil 9 . Januar . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 9 . Januar Vizepräsidentin Dr. Richter Dr. Wellner Pauge Zoll Recht erkannt : Revision Kläger Urteil 5 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 13 . Februar wird zurückgewiesen . Kosten Revisionsverfahrens tragen Klägerin Kläger . Tatbestand : Kläger nehmen Beklagten niedergelassenen Pathologen fehlerhafter Befundung Hautveränderung inzwischen verstorbenen Patienten Ehemann Klägerin Vater Klägers war Schadensersatz Anspruch . Patient stellte Juni Duschbad Bereich rechten Schulterblattes Hautläsion ca. mal mm Abtrocknen Haut Frottiertuch blutete . Rate gezogene Arzt Dr. exzidierte Hautveränderung übersandte Exzidat Bemerkung " blutender Naevus Malignitätsverdacht " histopathologischen Untersuchung Beklagten . beurteilte untersuchte Gewebeprobe gutartigen Spitz-)Tumor führte weiter gebe Anhalt invasives malignes Melanom andere Krebserkrankung Haut Hautanhangsgebilde betroffenen Bereich . Befundbericht Beklagten Dr. heißt ferner festgestellte epidermale Nekrose Fibrininsudation sei Meinung Folge lokalen Traumatisierung etwa Ätzungsversuchs Patienten . Folge kam Telefonaten Dr. Beklagten Inhalt streitig ist jedoch Beklagte Untersuchungsergebnis festhielt . Sommer wurden Patienten zahlreiche Metastasen malignen Melanoms Stadium IV festgestellt . sofort eingeleiteten intensiven Therapie kam Tumorprogression . Patient verstarb Sommer . Landgericht hat Beklagten zunächst Versäumnisurteil entsprechend Klageanträgen verurteilt Kläger Schmerzensgeld DM Zinsen zahlen festgestellt Beklagte Erstattung materieller Schäden verpflichtet sei . Einspruch Beklagten hat Landgericht Versäumnisurteil insoweit bestätigt Beklagte verurteilt worden war Klägerin Schmerzensgeld Höhe € DM Zinsen zahlen festgestellt worden war Beklagte Klägern Ersatz materiellen Schadens verpflichtet sei . Übrigen hat teilweiser Aufhebung Versäumnisurteils Klage abgewiesen . Berufung Beklagten hat Berufungsgericht vollständiger Aufhebung Versäumnisurteils Klagen vollem Umfang abgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen Kläger Anträge rückweisung Berufung Beklagten erstinstanzliche Urteil . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Beweisaufnahme Überzeugung gewonnen Tod Patienten verhindert worden wäre Beklagte Bösartigkeit Tumors erkannt hätte . gehe Lasten Kläger . Beweislastumkehr komme Gesichtspunkt groben Behandlungsfehlers Betracht noch Gesichtspunkt unterlassenen Befunderhebung . Sachverständigen Prof. Dr. geschilderten Schwierigkeiten histopathologischen Befundung sei Fehldiagnose Beklagten grober Fehler qualifizieren . grober Behandlungsfehler sei auch sehen Beklagte Spontanblutung Manipulation Patienten entsprechenden Hautstelle zurückgeführt habe . Entsprechendes gelte Nichteinholung Referenzbegutachtung Gewebeprobe . Unterlassen habe Sachverständige zwar Anhörung Berufungsgericht letztlich pflichtwidrig bewertet . Gleichwohl erfülle Kriterien groben Fehler Folge Beweislastumkehr stellen seien . Insgesamt könne hier bewährten Sinne allseits beachteten Behandlungsregeln gesprochen werden noch eindeutigen Verstoß Beklagten hiergegen . Umkehr Beweislast lasse schließlich auch Grundsätzen Rechtsprechung Unterlassung gebotenen hebung herleiten . Insoweit müsse Unterlassen Befunderhebung Unterlassen einzelnen Befunderhebungsmaßnahme Rahmen Befunderhebung unterschieden werden nur erstere Beweislastumkehr führen könne . Andernfalls würde Beweislast mehr angemessener Weise Behandlungsseite verschieben . Vorliegend sei Nichteinholung zweiten Meinung nur Einzelmaßnahme unterblieben so Umkehr Beweislast gerechtfertigt sei . II . Berufungsurteil hält Ergebnis revisionsrechtlicher Nachprüfung stand . Berufungsgericht hat Kläger Rechtsfehler beweisfällig erachtet Tod Patienten zutreffender Beurteilung Gewebeprobe Beklagten bösartig vermieden worden wäre Krankheit zumindest günstigeren Verlauf genommen hätte . Auffassung Revision kommt Streitfall Beweislastumkehr Gesichtspunkt groben Behandlungsfehlers noch Gesichtspunkt mangelnder Erhebung Kontrollbefunden Betracht . 1 . Erfolg wendet Revision Beurteilung Berufungsgerichts Bewertung Tumors gutartig Beklagten stelle groben Behandlungsfehler . grober Behandlungsfehler ist bereits zweifelsfreier Feststellung Verletzung maßgeblichen ärztlichen Standards gegeben ; setzt vielmehr eindeutigen Verstoß bewährte ärztliche Behandlungsregeln gesicherte medizinische Erkenntnisse Feststellung Arzt Fehler begangen hat objektiver Sicht mehr verständlich erscheint Arzt schlechterdings unterlaufen darf vgl. etwa Senatsurteile 53 ; 28 . Mai VersR 3 Juli VersR jeweils m.w . . Berufungsgericht hat Fehler Beklagten zutreffend Diagnosefehler qualifiziert . Rechtsprechung erkennenden Senats darf Diagnoseirrtum nur dann grob " bezeichnet werden fundamentalen Diagnoseirrtum handelt vgl. etwa Senatsurteile 10 November VersR ; 14 Juli VersR 14 Juli . fundamentale Fehldiagnose hat Berufungsgericht Grundlage Ausführungen medizinischen Sachverständigen rechtsfehlerfrei verneint . Einstufung ärztlichen Fehlverhaltens grob richtet gesamten Umständen Einzelfalls Würdigung weitgehend tatrichterlichen Bereich liegt . Revisionsgericht obliegt jedoch Nachprüfung Berufungsgericht Begriff groben Behandlungsfehlers verkannt auch Gewichtung Fehlers erheblichen Betracht gelassen verfahrensfehlerhaft gewürdigt hat vgl. etwa Senatsurteile 28 . Mai aaO 29 . Mai VersR . . ist hier Auffassung Revision Fall . Sachverständige hat Diagnose außerordentlich schwierig bezeichnet ja sogar Schwierigste Fachbereich gebe hier Umstände vorgelegen hätten Beurteilung zusätzlich besonders erschwerten . Gesamtbewertung müsse Pathologe bisherigen Erfahrung letztlich subjektive Einordnung vornehmen . Selbst Experten lägen Studie abweichenden Auffassungen über Drittel nur % übereinstimmende Auffassungen . Hintergrund hat Sachverständige schriftlich mündlich auch Anhörung Berufungsgericht mehrfach ausdrücklich geäußert könne schwerwiegenden Diagnosefehler gesprochen werden . Grundlage hat Berufungsgericht rechtsfehlerfrei groben Behandlungsfehler verneint . ist Tatrichter gestattet entsprechende Darlegung gar medizinischen Ausführungen Sachverständigen groben Behandlungsfehler eigener Wertung bejahen vgl. etwa Senatsurteil 28 . Mai aaO m.w . . Revision ihrerseits Einzelaussagen Sachverständigen Gesamtbeurteilung abweichende Bewertung Behandlungsfehlers grob herleiten will begibt verschlossene Gebiet tatrichterlicher Würdigung Verfahrensfehler aufzuzeigen . Revision meint insbesondere Berufungsgericht habe Beurteilung hinreichend berücksichtigt Beklagte Tumor lediglich gutartig befundet zusätzlich ausgeführt habe bestehe Anhalt invasives malignes Melanom Sachverständige entsprechende Anhaltspunkte bejaht sogar eindeutig bezeichnet habe . Dann aber müsse Ausschluss Anhaltspunkten malignes Melanom grob fehlerhaft bewertet werden . Abgesehen Revision unzulässiger Weise Widerspruch setzt Gesamtbewertung Sachverständigen beruhenden tatrichterlichen Würdigung Berufungsgerichts vernachlässigt Bewertung Sachverständige Vorliegens Anhaltspunkten Bösartigkeit Anknüpfung Ausführungen Bewertung unterliege stark subjektiven Einschätzung Erfahrungen Pathologen ersichtlich eigenen subjektiven Beurteilung Gewebeprobe ausgegangen ist . Ausschlaggebend ist abweichende Diagnose Beklagten gerade Fehler bezeichnet hat objektiver ärztlicher Sicht mehr verständlich erscheine . Beklagte Diagnose liege gutartiger Spitz-)Tumor sicher war kann zusätzlichen Aussage bestehe Anhalt invasives malignes Melanom andersartige Krebserkrankung Haut Hautanhangsgebilde betroffenen Bereich selbständiger fundamentaler Diagnosefehler hergeleitet werden . Revision beanstandet Berufungsgericht habe Beurteilung Spontanblutung Hautveränderung Beklagten unzureichend gewürdigt hat Berufungsgericht Grundlage Ausführungen Sachverständigen Rechtsfehler auch hierin groben Fehler Beklagten gesehen . Feststellungen Berufungsgerichts hat Umstand keineswegs ignoriert vielmehr Gegenstand intensiver Auseinandersetzungen behandelnden Arzt genommen . blutende Naevus war gerade Grund Malignitätsverdacht Dr. Übersendung Gewebeprobe histopathologischen Untersuchung Beklagten . Beklagte hat Verdacht Ergebnis histopathologischen Untersuchung aber bestätigt gesehen tungen angestellt Blutung Angaben Sachverständigen auch gutartigen Tumoren vorkommen kann andere Ursachen etwa Manipulationen Patienten Hautstelle zurückzuführen sei . Auch Vermutung war unmittelbare Folge Umstandes Beklagte auch Unrecht Diagnose sicher war rechtsfehlerfreien tatrichterlichen Würdigung Berufungsgerichts bereits ausgeführt jedoch groben Behandlungsfehler darstellt . 2 . Rüge Revision Berufungsgericht habe Unterlassen Einholung zweiten Meinung rechtsfehlerhaft groben Behandlungsfehler angesehen bleibt Ergebnis Erfolg . Sachverständige hatte schriftlichen Gutachten auch Anhörung Landgericht Einholung Referenzgutachtens Fällen zunächst medizinischen Standard bezeichnet . Erst Anhörung Berufungsgericht hat nachdrückliches Befragen geäußert Unterlassen Einholung zweiten Meinung Streitfall " so gesehen " pflichtwidrig gewesen sei Berufungsgericht dann standardwidrig gewürdigt hat . mag fraglich sein objektiv zweifelhaften Fällen tatsächlich Aufgabe eingeschalteten Pathologen sein könnte endgültiger Diagnosestellung Richtigkeit Ergebnisses Einholung zweiten Meinung Kollegen versichern . Vorliegend kann dahinstehen hierin Revisionsverfahren angreifbaren tatrichterlichen Würdigung Berufungsgerichts jedenfalls grober Fehler liegt . gilt auch Beklagte unterlassen hat behandelnden Arzt Patienten Möglichkeit Einholung Zweitbegutachtung hinzuweisen Möglichkeit Feststellungen richts Diskussionen Beklagten behandelnden Arzt Hand lag besonderen Anregung Beklagten bedurfte . 3 . Berufungsgericht Erwägung zieht sion zugelassen hat fehlende Einholung zweiten Meinung Aspekt unterlassenen Befunderhebung Beweislastumkehr rechtfertigen kann stellt Frage Lage Falles selbst dann entsprechenden Verpflichtung Pathologen auszugehen wäre . Zwar kann Rechtsprechung erkennenden Senats auch Schwelle groben Behandlungsfehler Unterlassung Erhebung und/oder Sicherung medizinisch gebotener Befunde Patienten Beweiserleichterung eingreifen Patient beweist Befunderhebung hinreichender Wahrscheinlichkeit positives medizinischer Sicht reaktionspflichtiges Ergebnis gehabt hätte Unterlassen Reaktion grober Fehler sei fundamentaler sei grober Behandlungsfehler bewerten wäre vgl. Senatsurteile 56 ; 1 4 ; 47 52 ; 23 . März VersR 29 . Mai aaO ; 6 Juli VersR ; 3 November VersR ; 6 . Oktober VersR 60 ; 27 . Januar 21 November VersR . Rechtsprechung ist jedoch Streitfall unmittelbar noch entsprechend anwendbar . kann offen bleiben Auffassung Berufungsgerichts Anwendung Grundsätze sei " sorgfältig " unterscheiden schen Unterlassen Befunderhebung Unterlassen einzelnen Befunderhebungsmaßnahme Allgemeinheit beigetreten werden könnte . erscheint eher zweifelhaft Fällen unvollständigen auch fehlerhaften Befunderhebung medizinischer Sicht gebotene ordnungsgemäße Befunderhebung unterblieben ist vgl. Geiß/Greiner Arzthaftpflichtrecht 5 . Aufl . . . Selbst Obliegenheiten Pathologen gehören würde zweifelhaften Fällen Richtigkeit Ergebnisses Einholung zweiten Meinung überzeugen läge Unterlassen Nichterhebung Kontrollbefundes Sinne vorgenannten Senatsrechtsprechung . Vielmehr handelt eigenen Feststellungen insoweit zutreffenden rechtlichen Würdigung Berufungsgerichts Diagnoseirrtum fehlerhafter Bewertung ansonsten vollständig erhobenen Befundes . . Kostenentscheidung ergibt § Abs. Abs. . Greiner Pauge Zoll Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung