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NAMEN
Verkündet
:
16
.
September
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
§
Abs.
Nr.
Lässt
Berufungsgericht
Anhörungsrüge
hin
Revision
nachträglich
bindet
Zulassungsentscheidung
Revisionsgericht
vorangegangenen
Entscheidung
Revision
zuzulassen
Verstoß
Anspruch
rechtliches
Gehör
vorgelegen
hat
.
Urteil
16
.
September
AG
Menden
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
16
.
September
Vorsitzenden
Richter
Richter
Stöhr
Offenloch
Richterin
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
5
.
Zivilkammer
Landgerichts
20
November
wird
Kosten
Klägers
unzulässig
verworfen
.
Tatbestand
:
Parteien
streiten
restliche
Schadensersatzansprüche
Verkehrsunfall
23
.
Februar
.
volle
Einstandspflicht
Beklagten
ist
Grunde
unstreitig
.
Streit
steht
insbesondere
Höhe
Nettoreparaturkosten
Kläger
fiktiv
Gutachtenbasis
ersetzt
verlangt
.
Kläger
hat
Jahre
altes
Fahrzeug
beziffert
Klage
Erstattung
Teilbetrags
Höhe
Beklagte
Restbetrag
restliche
Sachverständigenkosten
Höhe
verlangt
.
berechnete
Betrag
sind
Kosten
markengebundene
BMWWerkstatt
km
entfernt
Wohnsitz
ist
verlangen
würde
.
meint
Beklagte
Kläger
seien
nur
Kosten
erstatten
che
benannte
Werkstatt
Rechnung
stelle
gleichwertige
Reparaturmöglichkeit
biete
.
Amtsgericht
hat
Klage
Höhe
stattgegeben
Übrigen
abgewiesen
.
Landgericht
hat
Berufung
Klägers
zurückgewiesen
.
hat
Urteil
Prozessbevollmächtigten
Klägers
10
.
Dezember
zugestellt
worden
ist
Revision
zugelassen
Kammer
bereits
anderen
Sache
identischer
Rechtsfrage
Revision
zugelassen
habe
.
"
Gehörsrüge
"
Klägers
hat
Beschluss
13
.
Januar
Revision
zugelassen
.
10
.
Februar
eingelegten
Revision
verfolgt
Kläger
Berufungsantrag
Zahlung
weiterer
weiter
.
Entscheidungsgründe
:
Auffassung
Berufungsgerichts
steht
Kläger
§
§
§
Abs.
Nr.
Amtsgericht
zuerkannten
Betrag
hinausgehender
Anspruch
.
Kläger
sei
Reparatur
Fahrzeugs
Beklagten
benannten
Werkstatt
§
Abs.
zumutbar
.
entspreche
Reparatur
markengebundenen
Fachwerkstatt
behaupteten
Reparaturkosten
beinhalteten
Sonderkonditionen
.
Vortrag
Klägers
ergäben
Umstände
Annahme
Unzumutbarkeit
rechtfertigten
.
Fahrzeug
habe
Unfallzeitpunkt
bereits
Alter
Jahren
gehabt
.
Kläger
habe
vorgetragen
Fahrzeug
durchgehend
markengebundenen
Fachwerkstatt
habe
reparieren
warten
lassen
.
benannte
Werkstatt
biete
kostenlosen
Bringservice
so
auch
Entfernung
ca.
km
Wohnort
Geschädigten
Schädiger
benannten
Werkstatt
zumutbar
sei
.
Gehörsrüge
Klägers
sei
Revision
zugelassen
worden
Kammer
versehentlich
unterlassen
habe
Prozessbevollmächtigten
Klägers
rechtliches
Gehör
Frage
Zulassung
Revision
gewähren
.
Gehörsverletzung
sei
auch
entscheidungserheblich
.
gleichen
Verhandlungstag
verhandelten
Rechtsstreit
identischer
Rechtsfrage
habe
Kammer
Revision
zugelassen
.
Hätte
Kläger
Falle
gewährten
rechtlichen
Gehörs
hingewiesen
selbst
Falle
erfolgreichen
Revision
Parallelsache
zustehenden
Ansprüche
Nichtzulassung
Revision
Rechtsstreit
mehr
würde
durchsetzen
können
hätte
Kammer
Rechtsmittel
auch
hier
zugelassen
nur
einmalig
klärende
Rechtsfrage
abgestellt
.
II
.
Revision
ist
unzulässig
Zulassungsentscheidung
unstatthaft
verfahrensrechtlich
bindend
ist
.
1
.
Revisionsgericht
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
grundsätzlich
Zulassung
auch
dann
gebunden
Berufungsgerichts
maßgeblich
erachteten
Zulassungsgründe
Sicht
Revisionsgerichts
vorliegen
.
Durfte
Zulassung
verfahrensrechtlich
überhaupt
ausgesprochen
werden
ist
unwirksam
.
gilt
auch
prozessual
vorgesehene
nachträgliche
Zulassungsentscheidung
Bindung
Gerichts
eigene
Endentscheidung
§
Kraft
setzen
würde
vgl.
Urteile
4
.
März
.
4
;
1
.
Dezember
ZR
.
.
So
kann
versehentlich
unterlassene
Zulassung
Ergänzungsurteil
§
nachgeholt
werden
.
Befasst
Berufungsurteil
nämlich
ausdrücklich
Zulassung
spricht
Revision
zugelassen
wird
zwar
auch
dann
Berufungsgericht
Möglichkeit
Zulassung
gar
bedacht
hat
.
Auch
Zulassung
Berichtigungsbeschluss
gemäß
§
bindet
Revisionsgericht
Urteil
selbst
auch
Dritte
erkennbare
offenbare
Unrichtigkeit
ergibt
vgl.
Senatsurteil
8
Juli
f.
;
11
.
Mai
VersR
Urteil
4
.
März
aaO
;
Beschluss
29
.
April
.
.
gilt
Berufungsgericht
hier
bewusste
Entscheidung
Revision
zuzulassen
verfahrensfehlerhaft
Anhörungsrüge
gemäß
§
321a
ändert
vgl.
Urteil
4
.
März
aaO
;
1
.
Dezember
ZR
aaO
.
2
.
Entscheidung
Berufungsgerichts
ist
schon
verfahrensfehlerhaft
Beschluss
entscheiden
durfte
gemäß
§
321a
Abs.
Satz
erneut
mündliche
Verhandlung
eintreten
gemäß
§
321a
Abs.
Satz
.
V.m
.
Urteil
entscheiden
musste
.
genommen
wirksamen
Zulassung
entgegensteht
kann
offen
bleiben
.
auch
Sache
lagen
Voraussetzungen
Entscheidung
§
321a
.
Anhörungsrüge
räumt
Gericht
umfassende
Abhilfemöglichkeit
dient
allein
Behebung
Verstößen
Anspruch
rechtliches
Gehör
.
fehlt
hier
.
unterbliebene
Zulassung
Revision
kann
Anspruch
rechtliches
Gehör
verletzen
sei
denn
Zulassungsentscheidung
bezogener
Vortrag
Parteien
ist
verfahrensfehlerhaft
übergangen
worden
vgl.
Urteil
4
.
März
aaO
.
;
Beschluss
29
.
Januar
.
5
;
BVerfG
Beschluss
14
.
Mai
.
Art
.
Abs.
GG
soll
sichern
Entscheidung
frei
Verfahrensfehlern
ergeht
mangelnder
Kenntnisnahme
Erwägung
Sachvortrags
Prozessbeteiligten
beruhen
.
Schutzbereich
ist
Gericht
einzuhaltende
Verfahren
aber
Kontrolle
Entscheidung
Sache
gerichtet
vgl.
Urteil
4
.
März
aaO
;
BVerfG
aaO
.
Auffassung
Landgerichts
liegt
offensichtlich
Verletzung
rechtlichen
Gehörs
Ablehnung
Zulassung
Urteil
20
November
erheblich
war
.
Protokoll
hat
Prozessbevollmächtigte
Klägers
mündlichen
Verhandlung
20
November
beantragt
Revision
Urteil
Kammer
zuzulassen
.
Schluss
Sitzung
hat
Landgericht
Urteil
verkündet
Revision
zugelassen
.
Begründung
Urteils
zeigt
Landgericht
bewusst
Nichtzulassungsentscheidung
getroffen
hat
anderer
Sache
identischer
Rechtsfrage
Revision
zugelassen
hat
.
Umständen
ist
offensichtlich
Klägervortrag
übergangen
wurde
Zulassungsentscheidung
erheblich
wurde
.
Annahme
Gehörsverletzung
Beschluss
Landgerichts
dient
offensichtlich
nur
fehlerhafte
Zulassungsentscheidung
korrigieren
Voraussetzungen
Gehörsverletzung
Sinne
§
321a
ben
waren
.
Zwar
hat
Kläger
"
Gehörsrüge
"
auch
Verletzung
Grundrechts
Art
.
Abs.
GG
geltend
gemacht
kann
auch
willkürlich
unterbliebene
Zulassung
Anspruch
gesetzlichen
Richter
Art
.
Abs.
Satz
GG
verletzen
Anspruch
Gewährung
effektiven
Rechtsschutzes
berühren
Art
.
Abs.
GG
.
V.m
.
Rechtsstaatsprinzip
.
Verletzung
Verfahrensgrundrechte
kann
aber
Gegenstand
Gehörsverstöße
beschränkten
Anhörungsrüge
sein
vgl.
Urteil
4
.
März
aaO
.
8)
.
3
.
Zulassungsentscheidung
führt
auch
Entscheidung
analog
§
321a
erhobene
Rüge
Verletzung
anderer
Verfahrensgrundrechte
bindenden
Zulassung
Revision
.
Allerdings
hat
Bundesgerichtshof
Gegenvorstellung
hin
ausgesprochene
Zulassung
Rechtsbeschwerde
analoger
Anwendung
§
321a
Voraussetzung
zulässig
erachtet
Zulassung
zuvor
willkürlich
unterblieben
ist
hat
Anspruch
Beschwerdeführers
gesetzlichen
Richter
Art
.
Abs.
Satz
GG
hergeleitet
Beschlüsse
19
.
Mai
f.
;
4
Juli
.
6
;
11
Juli
VersR
.
4
;
offengelassen
jeweils
Urteile
betreffend
Urteile
4
.
März
aaO
.
9
;
1
.
Dezember
ZR
aaO
.
f.
;
Beschluss
19
.
Januar
f.
.
kommt
hier
Betracht
Berufungsgericht
gleichen
Tag
verhandelten
Rechtsstreit
identischer
Rechtsfrage
Revision
zugelassen
hat
.
Rechtsprechung
nachträglichen
Zulassung
Rechtsbeschwerde
analoger
Anwendung
§
321a
kann
aber
lassung
Revision
übertragen
werden
.
Beschluss
ist
Rechtsbeschwerde
statthaft
Gesetz
ausdrücklich
bestimmt
ist
Beschwerdegericht
Berufungsgericht
Oberlandesgericht
ersten
Rechtszug
Beschluss
zugelassen
hat
§
Abs.
Satz
.
kann
Nichtzulassung
Revision
Berufungsgericht
grundsätzlich
Nichtzulassungsbeschwerde
angefochten
werden
§
Abs.
Satz
.
Mithin
bedarf
grundsätzlich
Nichtzulassung
Revision
anders
Beschluss
außerordentlichen
Rechtsbehelfs
Gegenvorstellung
Nichtzulassung
Revision
wenden
jedenfalls
dann
Wert
Revision
geltend
machenden
Beschwer
gemäß
§
Nr.
erreicht
ist
.
gesetzliche
Regelung
entspricht
Anforderungen
Rechtsprechung
Bundesverfassungsgerichts
.
genügen
geschriebenen
Rechts
geschaffene
außerordentliche
Rechtsbehelfe
verfassungsrechtlichen
Anforderungen
Rechtsmittelklarheit
.
Rechtsbehelfe
müssen
geschriebenen
Rechtsordnung
geregelt
Voraussetzungen
Bürger
erkennbar
sein
.
verstößt
grundsätzlich
Anforderungen
Rechtsmittelklarheit
Rechtsprechung
außerordentliche
Rechtsbehelfe
geschriebenen
Rechts
schafft
tatsächliche
vermeintliche
Lücken
bisherigen
Rechtsschutzsystem
schließen
vgl.
BVerfG
Beschlüsse
30
.
April
BVerfGE
416
;
16
.
Januar
.
.
Demgemäß
ist
verfassungsrechtlichen
Rechtsprechung
ausgeschlossen
gesetzlich
geregelte
Bindungen
Gerichts
eigenen
Entscheidungen
insbesondere
Innenbindung
laufenden
Verfahrens
§
gegenläufige
gesetzliche
Grundlage
übergehen
.
ist
dann
Gericht
vorstellung
eigenen
selbst
fehlerhaft
erkannten
Entscheidung
festhalten
will
beachten
Lösung
hier
Tage
tretenden
Konflikts
materieller
Gerechtigkeit
Rechtssicherheit
erster
Linie
Gesetzgeber
übertragen
ist
.
gilt
insbesondere
gerichtliche
Entscheidungen
etwaiger
Rechtsfehler
jeweiligen
Verfahrensrecht
Rechtskraft
erwachsen
ordentlichen
Rechtsbehelfen
angegriffen
noch
erkennenden
Gericht
selbst
abgeändert
werden
können
vgl.
BVerfG
Beschluss
15
November
BVerfGE
.
vorstehenden
Ausführungen
sprechen
jedenfalls
Nichtzulassung
Revision
auch
hier
gegebenen
Fall
Wert
Revision
geltend
machenden
Beschwer
§
Nr.
erreicht
ist
außerordentlichen
Rechtsbehelf
Gegenvorstellung
lassen
vgl.
auch
Beschluss
1
Juli
.
.
Oehler
Vorinstanzen
:
AG
Menden
Entscheidung
Entscheidung
I-5