NAMEN Verkündet : 16 . September Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § § Abs. Nr. Lässt Berufungsgericht Anhörungsrüge hin Revision nachträglich bindet Zulassungsentscheidung Revisionsgericht vorangegangenen Entscheidung Revision zuzulassen Verstoß Anspruch rechtliches Gehör vorgelegen hat . Urteil 16 . September AG Menden . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 16 . September Vorsitzenden Richter Richter Stöhr Offenloch Richterin Dr. Recht erkannt : Revision Urteil 5 . Zivilkammer Landgerichts 20 November wird Kosten Klägers unzulässig verworfen . Tatbestand : Parteien streiten restliche Schadensersatzansprüche Verkehrsunfall 23 . Februar . volle Einstandspflicht Beklagten ist Grunde unstreitig . Streit steht insbesondere Höhe Nettoreparaturkosten Kläger fiktiv Gutachtenbasis ersetzt verlangt . Kläger hat Jahre altes Fahrzeug € beziffert Klage Erstattung Teilbetrags Höhe € Beklagte Restbetrag € restliche Sachverständigenkosten Höhe € verlangt . berechnete Betrag sind Kosten markengebundene BMWWerkstatt km entfernt Wohnsitz ist verlangen würde . meint Beklagte Kläger seien nur Kosten erstatten che benannte Werkstatt Rechnung stelle gleichwertige Reparaturmöglichkeit biete . Amtsgericht hat Klage Höhe € stattgegeben Übrigen abgewiesen . Landgericht hat Berufung Klägers zurückgewiesen . hat Urteil Prozessbevollmächtigten Klägers 10 . Dezember zugestellt worden ist Revision zugelassen Kammer bereits anderen Sache identischer Rechtsfrage Revision zugelassen habe . " Gehörsrüge " Klägers hat Beschluss 13 . Januar Revision zugelassen . 10 . Februar eingelegten Revision verfolgt Kläger Berufungsantrag Zahlung weiterer € weiter . Entscheidungsgründe : Auffassung Berufungsgerichts steht Kläger § § § Abs. Nr. Amtsgericht zuerkannten Betrag hinausgehender Anspruch . Kläger sei Reparatur Fahrzeugs Beklagten benannten Werkstatt § Abs. zumutbar . entspreche Reparatur markengebundenen Fachwerkstatt behaupteten Reparaturkosten beinhalteten Sonderkonditionen . Vortrag Klägers ergäben Umstände Annahme Unzumutbarkeit rechtfertigten . Fahrzeug habe Unfallzeitpunkt bereits Alter Jahren gehabt . Kläger habe vorgetragen Fahrzeug durchgehend markengebundenen Fachwerkstatt habe reparieren warten lassen . benannte Werkstatt biete kostenlosen Bringservice so auch Entfernung ca. km Wohnort Geschädigten Schädiger benannten Werkstatt zumutbar sei . Gehörsrüge Klägers sei Revision zugelassen worden Kammer versehentlich unterlassen habe Prozessbevollmächtigten Klägers rechtliches Gehör Frage Zulassung Revision gewähren . Gehörsverletzung sei auch entscheidungserheblich . gleichen Verhandlungstag verhandelten Rechtsstreit identischer Rechtsfrage habe Kammer Revision zugelassen . Hätte Kläger Falle gewährten rechtlichen Gehörs hingewiesen selbst Falle erfolgreichen Revision Parallelsache zustehenden Ansprüche Nichtzulassung Revision Rechtsstreit mehr würde durchsetzen können hätte Kammer Rechtsmittel auch hier zugelassen nur einmalig klärende Rechtsfrage abgestellt . II . Revision ist unzulässig Zulassungsentscheidung unstatthaft verfahrensrechtlich bindend ist . 1 . Revisionsgericht ist gemäß § Abs. Satz grundsätzlich Zulassung auch dann gebunden Berufungsgerichts maßgeblich erachteten Zulassungsgründe Sicht Revisionsgerichts vorliegen . Durfte Zulassung verfahrensrechtlich überhaupt ausgesprochen werden ist unwirksam . gilt auch prozessual vorgesehene nachträgliche Zulassungsentscheidung Bindung Gerichts eigene Endentscheidung § Kraft setzen würde vgl. Urteile 4 . März . 4 ; 1 . Dezember ZR . . So kann versehentlich unterlassene Zulassung Ergänzungsurteil § nachgeholt werden . Befasst Berufungsurteil nämlich ausdrücklich Zulassung spricht Revision zugelassen wird zwar auch dann Berufungsgericht Möglichkeit Zulassung gar bedacht hat . Auch Zulassung Berichtigungsbeschluss gemäß § bindet Revisionsgericht Urteil selbst auch Dritte erkennbare offenbare Unrichtigkeit ergibt vgl. Senatsurteil 8 Juli f. ; 11 . Mai VersR Urteil 4 . März aaO ; Beschluss 29 . April . . gilt Berufungsgericht hier bewusste Entscheidung Revision zuzulassen verfahrensfehlerhaft Anhörungsrüge gemäß § 321a ändert vgl. Urteil 4 . März aaO ; 1 . Dezember ZR aaO . 2 . Entscheidung Berufungsgerichts ist schon verfahrensfehlerhaft Beschluss entscheiden durfte gemäß § 321a Abs. Satz erneut mündliche Verhandlung eintreten gemäß § 321a Abs. Satz . V.m . Urteil entscheiden musste . genommen wirksamen Zulassung entgegensteht kann offen bleiben . auch Sache lagen Voraussetzungen Entscheidung § 321a . Anhörungsrüge räumt Gericht umfassende Abhilfemöglichkeit dient allein Behebung Verstößen Anspruch rechtliches Gehör . fehlt hier . unterbliebene Zulassung Revision kann Anspruch rechtliches Gehör verletzen sei denn Zulassungsentscheidung bezogener Vortrag Parteien ist verfahrensfehlerhaft übergangen worden vgl. Urteil 4 . März aaO . ; Beschluss 29 . Januar . 5 ; BVerfG Beschluss 14 . Mai . Art . Abs. GG soll sichern Entscheidung frei Verfahrensfehlern ergeht mangelnder Kenntnisnahme Erwägung Sachvortrags Prozessbeteiligten beruhen . Schutzbereich ist Gericht einzuhaltende Verfahren aber Kontrolle Entscheidung Sache gerichtet vgl. Urteil 4 . März aaO ; BVerfG aaO . Auffassung Landgerichts liegt offensichtlich Verletzung rechtlichen Gehörs Ablehnung Zulassung Urteil 20 November erheblich war . Protokoll hat Prozessbevollmächtigte Klägers mündlichen Verhandlung 20 November beantragt Revision Urteil Kammer zuzulassen . Schluss Sitzung hat Landgericht Urteil verkündet Revision zugelassen . Begründung Urteils zeigt Landgericht bewusst Nichtzulassungsentscheidung getroffen hat anderer Sache identischer Rechtsfrage Revision zugelassen hat . Umständen ist offensichtlich Klägervortrag übergangen wurde Zulassungsentscheidung erheblich wurde . Annahme Gehörsverletzung Beschluss Landgerichts dient offensichtlich nur fehlerhafte Zulassungsentscheidung korrigieren Voraussetzungen Gehörsverletzung Sinne § 321a ben waren . Zwar hat Kläger " Gehörsrüge " auch Verletzung Grundrechts Art . Abs. GG geltend gemacht kann auch willkürlich unterbliebene Zulassung Anspruch gesetzlichen Richter Art . Abs. Satz GG verletzen Anspruch Gewährung effektiven Rechtsschutzes berühren Art . Abs. GG . V.m . Rechtsstaatsprinzip . Verletzung Verfahrensgrundrechte kann aber Gegenstand Gehörsverstöße beschränkten Anhörungsrüge sein vgl. Urteil 4 . März aaO . 8) . 3 . Zulassungsentscheidung führt auch Entscheidung analog § 321a erhobene Rüge Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte bindenden Zulassung Revision . Allerdings hat Bundesgerichtshof Gegenvorstellung hin ausgesprochene Zulassung Rechtsbeschwerde analoger Anwendung § 321a Voraussetzung zulässig erachtet Zulassung zuvor willkürlich unterblieben ist hat Anspruch Beschwerdeführers gesetzlichen Richter Art . Abs. Satz GG hergeleitet Beschlüsse 19 . Mai f. ; 4 Juli . 6 ; 11 Juli VersR . 4 ; offengelassen jeweils Urteile betreffend Urteile 4 . März aaO . 9 ; 1 . Dezember ZR aaO . f. ; Beschluss 19 . Januar f. . kommt hier Betracht Berufungsgericht gleichen Tag verhandelten Rechtsstreit identischer Rechtsfrage Revision zugelassen hat . Rechtsprechung nachträglichen Zulassung Rechtsbeschwerde analoger Anwendung § 321a kann aber lassung Revision übertragen werden . Beschluss ist Rechtsbeschwerde statthaft Gesetz ausdrücklich bestimmt ist Beschwerdegericht Berufungsgericht Oberlandesgericht ersten Rechtszug Beschluss zugelassen hat § Abs. Satz . kann Nichtzulassung Revision Berufungsgericht grundsätzlich Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden § Abs. Satz . Mithin bedarf grundsätzlich Nichtzulassung Revision anders Beschluss außerordentlichen Rechtsbehelfs Gegenvorstellung Nichtzulassung Revision wenden jedenfalls dann Wert Revision geltend machenden Beschwer gemäß § Nr. erreicht ist . gesetzliche Regelung entspricht Anforderungen Rechtsprechung Bundesverfassungsgerichts . genügen geschriebenen Rechts geschaffene außerordentliche Rechtsbehelfe verfassungsrechtlichen Anforderungen Rechtsmittelklarheit . Rechtsbehelfe müssen geschriebenen Rechtsordnung geregelt Voraussetzungen Bürger erkennbar sein . verstößt grundsätzlich Anforderungen Rechtsmittelklarheit Rechtsprechung außerordentliche Rechtsbehelfe geschriebenen Rechts schafft tatsächliche vermeintliche Lücken bisherigen Rechtsschutzsystem schließen vgl. BVerfG Beschlüsse 30 . April BVerfGE 416 ; 16 . Januar . . Demgemäß ist verfassungsrechtlichen Rechtsprechung ausgeschlossen gesetzlich geregelte Bindungen Gerichts eigenen Entscheidungen insbesondere Innenbindung laufenden Verfahrens § gegenläufige gesetzliche Grundlage übergehen . ist dann Gericht vorstellung eigenen selbst fehlerhaft erkannten Entscheidung festhalten will beachten Lösung hier Tage tretenden Konflikts materieller Gerechtigkeit Rechtssicherheit erster Linie Gesetzgeber übertragen ist . gilt insbesondere gerichtliche Entscheidungen etwaiger Rechtsfehler jeweiligen Verfahrensrecht Rechtskraft erwachsen ordentlichen Rechtsbehelfen angegriffen noch erkennenden Gericht selbst abgeändert werden können vgl. BVerfG Beschluss 15 November BVerfGE . vorstehenden Ausführungen sprechen jedenfalls Nichtzulassung Revision auch hier gegebenen Fall Wert Revision geltend machenden Beschwer § Nr. erreicht ist außerordentlichen Rechtsbehelf Gegenvorstellung lassen vgl. auch Beschluss 1 Juli . . Oehler Vorinstanzen : AG Menden Entscheidung Entscheidung I-5