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974 lines
8.1 KiB

NAMEN
Verkündet
:
18
.
Februar
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Sicherheit
Beschäftigten
Arbeitsstelle
Verantwortlichen
ist
Kenntnis
beachtenden
Sicherheitsbestimmungen
fordern
.
mangelnde
Kenntnis
ist
Beurteilung
Verschuldensgrades
wesentlicher
Umstand
.
Urteil
18
.
Februar
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
18
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Richter
Richterin
Richter
Richterin
Pentz
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
9
.
Zivilsenats
8
.
Januar
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
gesetzlicher
Unfallversicherer
nimmt
Beklagte
Erstattung
Aufwendungen
Anspruch
Arbeitsunfalls
versicherten
.
entstanden
sind
.
begehrt
Feststellung
Verpflichtung
Beklagten
Ersatz
Arbeitsunfall
verursachten
künftigen
Aufwendungen
.
Morgen
25
.
Juni
teilte
Beklagte
Leiterin
Stadtbauhofes
Stadt
war
Rahmen
-Jobs
Hilfsarbeiter
zugewiesenen
Sch
.
Graben
Baggerfahrer
ausheben
sollte
Hand
nachzuschachten
.
Graben
war
ca.
m
tief
Boden
m
oberen
Erdkante
m
breit
.
Sicherung
nachrutschendes
Erdreich
war
vorhanden
.
.
Leiter
Graben
gestiegen
war
dort
arbeitete
löste
Erdbrocken
.
begrub
.
.
wurde
schwer
verletzt
.
Klägerin
entstanden
Kosten
Rettung
ärztliche
Behandlung
Minderung
Erwerbsfähigkeit
Sch
..
nimmt
Beklagte
Anspruch
Auffassung
Beklagte
grob
fahrlässig
versäumt
habe
gebotene
Absicherung
Grabens
abrutschendes
Erdreich
sorgen
.
Landgericht
hat
Klage
stattgegeben
.
Berufung
Beklagten
hat
Berufungsgericht
Urteil
Landgerichts
aufgehoben
Klage
abgewiesen
.
erkennenden
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Urteils
.
Entscheidungsgründe
:
Auffassung
Berufungsgerichts
hat
Beklagte
Versicherungsfall
grob
fahrlässig
Sinne
§
Abs.
verursacht
.
habe
vertrauen
dürfen
Baggerfahrer
schon
länger
Stadt
beschäftigt
zuverlässig
bekannt
gewesen
sei
Handschachtung
notwendigen
Sicherungsmaßnahmen
veranlassen
werde
.
andere
Bewertung
sei
vorliegend
gerechtfertigt
Unfallverhütungsvorschriften
Raum
stünden
Vorrichtungen
Schutz
Arbeiter
tödlichen
Gefahren
befassten
somit
elementare
Sicherungspflichten
Inhalt
hätten
.
Hier
könne
objektive
stoß
Gewicht
haben
Einzelfall
Schluss
subjektiv
gesteigertes
Verschulden
gerechtfertigt
sei
.
Beklagte
habe
indes
selbst
Schutz
Mitarbeiters
dienende
Regelungen
Acht
gelassen
allenfalls
Hinweis
Baggerfahrer
versäumt
Regelungen
einzuhalten
Handschachtung
erfolge
.
Unterlassen
Hinweises
stelle
jedenfalls
grobe
Fahrlässigkeit
.
II
.
Ausführungen
Berufungsgerichts
begegnen
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
.
1
.
Zutreffend
ist
allerdings
rechtliche
Ansatz
Berufungsgerichts
§
Abs.
Personen
Haftung
§
§
beschränkt
ist
Sozialversicherungsträgern
Versicherungsfalls
entstandenen
Aufwendungen
dann
haften
Versicherungsfall
vorsätzlich
grob
fahrlässig
herbeigeführt
haben
jedoch
nur
Höhe
zivilrechtlichen
Schadensersatzanspruchs
.
Auslegung
Begriffs
groben
Fahrlässigkeit
kann
§
Abs.
ergangene
Rechtsprechung
zurückgegriffen
werden
.
Vorschrift
§
Abs.
hat
Vergleich
§
Abs.
Stelle
getreten
ist
haftungsauslösenden
Verschuldensgrad
geändert
vgl.
Senatsurteil
30
.
Januar
VersR
;
Urteil
15
.
Mai
301
;
BT-Drucks
.
S.
.
Grobe
Fahrlässigkeit
setzt
objektiv
schweren
subjektiv
entschuldbaren
Verstoß
Anforderungen
Verkehr
erforderlichen
Sorgfalt
.
Sorgfalt
muss
ungewöhnlich
hohem
Maß
verletzt
muss
dasjenige
unbeachtet
geblieben
sein
gegebenen
Fall
hätte
einleuchten
müssen
.
objektiv
grober
Pflichtenverstoß
rechtfertigt
allein
noch
Schluss
entsprechend
gesteigertes
personales
Verschulden
nur
häufig
einherzugehen
pflegt
.
Vielmehr
erscheint
Inanspruchnahme
haftungsprivilegierten
Schädigers
Wege
Rückgriffs
nur
dann
gerechtfertigt
auch
subjektiv
schlechthin
unentschuldbare
Pflichtverletzung
vorliegt
Abs.
bestimmte
Maß
erheblich
überschreitet
vgl.
Senatsurteile
30
.
Januar
aaO
12
.
Januar
Urteil
8
Juli
.
hat
Berufungsgericht
Ansatzpunkt
richtig
gesehen
.
2
.
Auch
trifft
Rechtsauffassung
Berufungsgerichts
grobe
Fahrlässigkeit
Beklagten
allein
Verletzung
geltenden
Unfallverhütungsvorschriften
begründen
lässt
.
Verstoß
einschlägigen
Unfallverhütungsvorschriften
ist
schon
grob
fahrlässiges
Verhalten
Sinne
§
VII
werten
vgl.
Senatsurteile
8
.
Mai
;
21
.
Oktober
75
;
22
.
Juni
8
.
Oktober
.
Vielmehr
ist
auch
dann
Verstöße
Sorgfaltsgebote
vorliegen
Wertung
Verhaltens
Schädigers
geboten
auch
weiteren
Umstände
Einzelfalles
einzubeziehen
sind
.
So
kommt
Unfallverhütungsvorschrift
handelt
Vorrichtungen
Schutz
Arbeiter
tödlichen
Gefahren
befasst
elementare
Sicherungspflichten
Inhalt
hat
.
Auch
spielt
insbesondere
Rolle
Schädiger
nur
unzureichende
Sicherungsmaßnahmen
getroffen
vorgeschriebenen
Schutzvorkehrungen
völlig
abgesehen
hat
rungsanweisungen
eindeutig
waren
.
letzteren
Fall
kann
objektive
Verstoß
elementare
Sicherungspflichten
Gewicht
haben
Schluss
auch
subjektiv
gesteigertes
Verschulden
gerechtfertigt
ist
vgl.
Senatsurteil
18
.
Oktober
VersR
.
3
.
Senat
vermag
indes
Berufungsgericht
Anwendung
Grundsätze
vorliegenden
Fall
folgen
.
Zwar
ist
tatrichterliche
Entscheidung
Schädiger
Vorwurf
grober
Fahrlässigkeit
trifft
Revision
nur
beschränkt
angreifbar
.
Nachprüfung
unterliegt
aber
Tatrichter
Begriff
groben
Fahrlässigkeit
verkannt
Beurteilung
Verschuldensgrades
wesentliche
Umstände
Betracht
gelassen
hat
vgl.
Senatsurteile
30
.
Januar
aaO
18
.
Oktober
aaO
.
Revision
Recht
beanstandet
§
hat
Berufungsgericht
Gesetz
vorgeschriebene
Gesamtwürdigung
gebotenen
Weise
vorgenommen
vgl.
Senatsurteil
8
.
Mai
aaO
.
Auch
sind
Beurteilung
Verschuldensgrades
Beklagten
wesentliche
Umstände
noch
geklärt
.
Streitfall
einschlägigen
Unfallverhütungsvorschriften
Bauarbeiten
regeln
§
Abs.
§
Abs.
iVm
DIN
Stand
Standsicherheit
Gräben
stellenden
Anforderungen
.
haben
elementare
Sicherungspflichten
Inhalt
Vorrichtungen
Schutz
Arbeiter
tödlichen
Gefahren
befassen
.
Regelungen
Abs.
§
Abs.
sehen
Wände
Baugruben
Gräben
so
abzuböschen
verbauen
anderweitig
sichern
sind
einzelnen
Bauzustände
standsicher
sind
.
allgemeinen
Vorschriften
DIN
dürfen
Gräben
mindestens
steifem
digem
Boden
bestimmten
Voraussetzungen
nur
Tiefe
m
senkrecht
abgeschachtet
werden
.
Anderenfalls
sind
dort
Beschäftigte
tätig
werden
auch
Bauzuständen
Böschung
Verbau
sichern
.
Beklagte
obliegenden
Bauaufsicht
gebotene
Sicherung
Arbeiters
.
Sorge
tragen
hatte
Schutzvorkehrungen
getroffen
hat
steht
Streit
.
Recht
wendet
Revision
Berufungsgericht
Unterlassen
Beklagten
entschuldigt
hat
habe
Zuverlässigkeit
Baggerführers
B.
vertrauen
dürfen
.
Konkrete
Umstände
Maßnahmen
Vertrauen
Baggerführer
Unfallverhütungsvorschriften
beachten
würde
begründen
konnten
hat
Berufungsgericht
festgestellt
.
folgt
bereits
B.
allgemein
zuverlässig
bekannt
schon
länger
Stadt
beschäftigt
war
.
Berufungsgericht
durfte
auch
unberücksichtigt
lassen
Beklagte
selbst
beruft
Kenntnis
geltenden
Vorschriften
gehabt
haben
.
Zutreffend
wertet
Revision
fehlende
Kenntnis
beachtenden
Sicherheitsanforderungen
Bauaufsicht
zuständigen
Beklagten
Beurteilung
Verschuldensgrades
wesentlichen
Umstand
.
Beklagten
sind
Kenntnisse
fordern
Erfüllung
obliegenden
Aufgaben
notwendig
sind
.
Hätte
Beklagte
gebotenen
Weise
informiert
hätte
gewusst
Abstützung
Grabens
Tiefe
m
Umständen
erforderlich
sein
würde
Baggerführer
B.
Verfügung
stehen
musste
.
Waren
Abstützung
erforderlichen
Materialien
Baustelle
vorhanden
durfte
Beklagte
vertrauen
B.
notwendige
Verbauung
Handschachtung
.
anbringen
würde
.
Auffassung
Revisionserwiderung
ist
mithin
Unkenntnis
Beklagten
Unfall
kausal
geworden
.
Beklagte
vermag
entlasten
Zeitpunkt
Unfalls
Baustelle
anwesend
war
.
Auch
Berufungsgericht
nimmt
Ausführung
Handschachtung
Beklagte
absehbar
war
.
verantwortliche
Bauleiterin
musste
Ausschachten
Gräben
mögliche
Gefährdung
erkennen
rechtzeitig
vorbeugen
.
4
.
ist
Berufungsurteil
aufzuheben
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
Frage
Anrechnung
Mitverschuldens
Sch
.
wird
Berufungsgericht
erwägen
haben
.
konkreten
Situation
Jobber
überhaupt
erwartet
werden
durfte
Anweisungen
sachkundig
erscheinender
Personen
Folge
leistet
.
Pentz
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung