NAMEN Verkündet : 18 . Februar Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Sicherheit Beschäftigten Arbeitsstelle Verantwortlichen ist Kenntnis beachtenden Sicherheitsbestimmungen fordern . mangelnde Kenntnis ist Beurteilung Verschuldensgrades wesentlicher Umstand . Urteil 18 . Februar . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 18 . Februar Vorsitzenden Richter Richter Richterin Richter Richterin Pentz Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 9 . Zivilsenats 8 . Januar aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin gesetzlicher Unfallversicherer nimmt Beklagte Erstattung Aufwendungen Anspruch Arbeitsunfalls versicherten . entstanden sind . begehrt Feststellung Verpflichtung Beklagten Ersatz Arbeitsunfall verursachten künftigen Aufwendungen . Morgen 25 . Juni teilte Beklagte Leiterin Stadtbauhofes Stadt war Rahmen € -Jobs Hilfsarbeiter zugewiesenen Sch . Graben Baggerfahrer ausheben sollte Hand nachzuschachten . Graben war ca. m tief Boden m oberen Erdkante m breit . Sicherung nachrutschendes Erdreich war vorhanden . . Leiter Graben gestiegen war dort arbeitete löste Erdbrocken . begrub . . wurde schwer verletzt . Klägerin entstanden Kosten Rettung ärztliche Behandlung Minderung Erwerbsfähigkeit Sch .. nimmt Beklagte Anspruch Auffassung Beklagte grob fahrlässig versäumt habe gebotene Absicherung Grabens abrutschendes Erdreich sorgen . Landgericht hat Klage stattgegeben . Berufung Beklagten hat Berufungsgericht Urteil Landgerichts aufgehoben Klage abgewiesen . erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt Klägerin Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils . Entscheidungsgründe : Auffassung Berufungsgerichts hat Beklagte Versicherungsfall grob fahrlässig Sinne § Abs. verursacht . habe vertrauen dürfen Baggerfahrer schon länger Stadt beschäftigt zuverlässig bekannt gewesen sei Handschachtung notwendigen Sicherungsmaßnahmen veranlassen werde . andere Bewertung sei vorliegend gerechtfertigt Unfallverhütungsvorschriften Raum stünden Vorrichtungen Schutz Arbeiter tödlichen Gefahren befassten somit elementare Sicherungspflichten Inhalt hätten . Hier könne objektive stoß Gewicht haben Einzelfall Schluss subjektiv gesteigertes Verschulden gerechtfertigt sei . Beklagte habe indes selbst Schutz Mitarbeiters dienende Regelungen Acht gelassen allenfalls Hinweis Baggerfahrer versäumt Regelungen einzuhalten Handschachtung erfolge . Unterlassen Hinweises stelle jedenfalls grobe Fahrlässigkeit . II . Ausführungen Berufungsgerichts begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken . 1 . Zutreffend ist allerdings rechtliche Ansatz Berufungsgerichts § Abs. Personen Haftung § § beschränkt ist Sozialversicherungsträgern Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen dann haften Versicherungsfall vorsätzlich grob fahrlässig herbeigeführt haben jedoch nur Höhe zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs . Auslegung Begriffs groben Fahrlässigkeit kann § Abs. ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden . Vorschrift § Abs. hat Vergleich § Abs. Stelle getreten ist haftungsauslösenden Verschuldensgrad geändert vgl. Senatsurteil 30 . Januar VersR ; Urteil 15 . Mai 301 ; BT-Drucks . S. . Grobe Fahrlässigkeit setzt objektiv schweren subjektiv entschuldbaren Verstoß Anforderungen Verkehr erforderlichen Sorgfalt . Sorgfalt muss ungewöhnlich hohem Maß verletzt muss dasjenige unbeachtet geblieben sein gegebenen Fall hätte einleuchten müssen . objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt allein noch Schluss entsprechend gesteigertes personales Verschulden nur häufig einherzugehen pflegt . Vielmehr erscheint Inanspruchnahme haftungsprivilegierten Schädigers Wege Rückgriffs nur dann gerechtfertigt auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt Abs. bestimmte Maß erheblich überschreitet vgl. Senatsurteile 30 . Januar aaO 12 . Januar Urteil 8 Juli . hat Berufungsgericht Ansatzpunkt richtig gesehen . 2 . Auch trifft Rechtsauffassung Berufungsgerichts grobe Fahrlässigkeit Beklagten allein Verletzung geltenden Unfallverhütungsvorschriften begründen lässt . Verstoß einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften ist schon grob fahrlässiges Verhalten Sinne § VII werten vgl. Senatsurteile 8 . Mai ; 21 . Oktober 75 ; 22 . Juni 8 . Oktober . Vielmehr ist auch dann Verstöße Sorgfaltsgebote vorliegen Wertung Verhaltens Schädigers geboten auch weiteren Umstände Einzelfalles einzubeziehen sind . So kommt Unfallverhütungsvorschrift handelt Vorrichtungen Schutz Arbeiter tödlichen Gefahren befasst elementare Sicherungspflichten Inhalt hat . Auch spielt insbesondere Rolle Schädiger nur unzureichende Sicherungsmaßnahmen getroffen vorgeschriebenen Schutzvorkehrungen völlig abgesehen hat rungsanweisungen eindeutig waren . letzteren Fall kann objektive Verstoß elementare Sicherungspflichten Gewicht haben Schluss auch subjektiv gesteigertes Verschulden gerechtfertigt ist vgl. Senatsurteil 18 . Oktober VersR . 3 . Senat vermag indes Berufungsgericht Anwendung Grundsätze vorliegenden Fall folgen . Zwar ist tatrichterliche Entscheidung Schädiger Vorwurf grober Fahrlässigkeit trifft Revision nur beschränkt angreifbar . Nachprüfung unterliegt aber Tatrichter Begriff groben Fahrlässigkeit verkannt Beurteilung Verschuldensgrades wesentliche Umstände Betracht gelassen hat vgl. Senatsurteile 30 . Januar aaO 18 . Oktober aaO . Revision Recht beanstandet § hat Berufungsgericht Gesetz vorgeschriebene Gesamtwürdigung gebotenen Weise vorgenommen vgl. Senatsurteil 8 . Mai aaO . Auch sind Beurteilung Verschuldensgrades Beklagten wesentliche Umstände noch geklärt . Streitfall einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften Bauarbeiten regeln § Abs. § Abs. iVm DIN Stand Standsicherheit Gräben stellenden Anforderungen . haben elementare Sicherungspflichten Inhalt Vorrichtungen Schutz Arbeiter tödlichen Gefahren befassen . Regelungen Abs. § Abs. sehen Wände Baugruben Gräben so abzuböschen verbauen anderweitig sichern sind einzelnen Bauzustände standsicher sind . allgemeinen Vorschriften DIN dürfen Gräben mindestens steifem digem Boden bestimmten Voraussetzungen nur Tiefe m senkrecht abgeschachtet werden . Anderenfalls sind dort Beschäftigte tätig werden auch Bauzuständen Böschung Verbau sichern . Beklagte obliegenden Bauaufsicht gebotene Sicherung Arbeiters . Sorge tragen hatte Schutzvorkehrungen getroffen hat steht Streit . Recht wendet Revision Berufungsgericht Unterlassen Beklagten entschuldigt hat habe Zuverlässigkeit Baggerführers B. vertrauen dürfen . Konkrete Umstände Maßnahmen Vertrauen Baggerführer Unfallverhütungsvorschriften beachten würde begründen konnten hat Berufungsgericht festgestellt . folgt bereits B. allgemein zuverlässig bekannt schon länger Stadt beschäftigt war . Berufungsgericht durfte auch unberücksichtigt lassen Beklagte selbst beruft Kenntnis geltenden Vorschriften gehabt haben . Zutreffend wertet Revision fehlende Kenntnis beachtenden Sicherheitsanforderungen Bauaufsicht zuständigen Beklagten Beurteilung Verschuldensgrades wesentlichen Umstand . Beklagten sind Kenntnisse fordern Erfüllung obliegenden Aufgaben notwendig sind . Hätte Beklagte gebotenen Weise informiert hätte gewusst Abstützung Grabens Tiefe m Umständen erforderlich sein würde Baggerführer B. Verfügung stehen musste . Waren Abstützung erforderlichen Materialien Baustelle vorhanden durfte Beklagte vertrauen B. notwendige Verbauung Handschachtung . anbringen würde . Auffassung Revisionserwiderung ist mithin Unkenntnis Beklagten Unfall kausal geworden . Beklagte vermag entlasten Zeitpunkt Unfalls Baustelle anwesend war . Auch Berufungsgericht nimmt Ausführung Handschachtung Beklagte absehbar war . verantwortliche Bauleiterin musste Ausschachten Gräben mögliche Gefährdung erkennen rechtzeitig vorbeugen . 4 . ist Berufungsurteil aufzuheben Sache neuer Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen . Frage Anrechnung Mitverschuldens Sch . wird Berufungsgericht erwägen haben . konkreten Situation € Jobber überhaupt erwartet werden durfte Anweisungen sachkundig erscheinender Personen Folge leistet . Pentz Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung