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1679 lines
14 KiB

NAMEN
Verkündet
:
12
.
April
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
;
§
§
;
§
Forderungsübergang
Versorgungsträger
steht
Ersatzansprüche
Krankenkassen
Leistungen
§
Abs.
Satz
erbracht
haben
pauschal
abgegolten
werden
.
Rahmen
gemäß
gebotenen
tatrichterlichen
Schätzung
Schadenshöhe
kann
Ermittlung
Umfangs
Krankenkasse
erbrachten
Einzelleistung
Anteil
Pauschale
zugrunde
gelegt
werden
.
Urteil
12
.
April
AG
Bremervörde
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
12
.
April
Vorsitzende
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Richter
Pauge
Zoll
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
1
.
Zivilkammer
Landgerichts
3
.
Februar
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
klagende
Bundesrepublik
macht
Versorgungsträger
Schadensersatzansprüche
übergegangenem
Recht
geltend
.
frühere
Bundeswehrsoldat
nachfolgend
:
Geschädigte
erlitt
29
.
Januar
Weg
Dienst
Verkehrsunfall
erheblich
verletzt
wurde
.
erhält
Bescheides
Versorgungsamtes
19
.
Januar
Wirkung
1
.
April
Beschädigtenversorgung
Soldatenversorgungsgesetz
.
15
.
Dezember
hat
Klägerin
Beklagten
Fahrer
Haftpflichtversicherer
unfallbeteiligten
Klage
Antrag
erhoben
Ersatzpflicht
künftiger
Aufwendungen
Soldatenversorgungsgesetz
Verbindung
Bundesversorgungsgesetz
festzustellen
.
Urteil
2
.
Mai
hat
Amtsgericht
Klage
Parteien
mehr
streitigen
Haftungsquote
%
stattgegeben
.
Geschädigte
wurde
Jahren
verschiedenen
Krankenhäusern
behandelt
.
weitere
Krankenhausbehandlungen
Bundesbehandlungsscheins
Jahr
wandte
B.
insgesamt
.
Klägerin
beansprucht
Beklagten
Ersatz
%
Kosten
.
Beklagten
halten
Klägerin
aktivlegitimiert
haben
Einrede
Verjährung
erhoben
.
Amtsgericht
hat
Klage
stattgegeben
.
Landgericht
hat
Berufung
zurückgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgen
Beklagten
Ziel
Klageabweisung
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
ist
Ansicht
Schadensersatzanspruch
Geschädigten
sei
Klägerin
unabhängig
übergegangen
Behandlungskosten
Krankenkasse
tatsächlich
erstattet
habe
.
Frage
Rückgriffs
§
komme
allein
Versorgungsträger
Erstattungsleistung
herangezogen
worden
sei
.
Anwendungsbereich
§
Abs.
Satz
Abs.
erbringe
Krankenkasse
Behandlungsleistungen
Versorgungsträger
.
Umfang
Leistungspflicht
gehe
Ersatzanspruch
Geschädigten
über
.
Erfordernis
kongruenten
Leistung
Versorgungsträgers
fehle
.
§
pauschale
Abgeltung
Ersatzansprüche
Krankenkasse
vorsehe
handele
rein
interne
Abrechnungsregelung
.
Ansprüche
Klägerin
seien
verjährt
.
könne
dahinstehen
Verjährungsfrist
laufen
begonnen
habe
;
sei
jedenfalls
Klageerhebung
Vorprozeß
rechtzeitig
unterbrochen
worden
.
dortigen
Feststellungsantrag
erfaßten
"
künftigen
"
Ansprüche
beträfen
nur
Leistungen
Zeitpunkt
letzten
mündlichen
Verhandlung
erbracht
worden
seien
.
Klägerin
habe
damals
Schadensersatz
Heilbehandlungen
30
.
Juni
verlangt
Konkretisierung
Feststellungsbegehrens
ausgeführt
Antrag
werde
Vermeidung
Verjährung
Entstehens
"
weiterer
"
Kosten
gestellt
.
seien
Feststellungsbegehren
zeitlich
30
.
Juni
angefallenen
Ansprüche
erfaßt
.
II
.
angefochtene
Urteil
hält
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
stand
.
1
.
Schadensersatzanspruch
Geschädigten
ist
gemäß
§
§
Umfang
Klageforderung
Klägerin
übergegangen
.
§
erhält
Soldat
Wehrdienstbeschädigung
erlitten
hat
Beendigung
Wehrdienstverhältnisses
gesundheitlichen
wirtschaftlichen
Folgen
Wehrdienstbeschädigung
Antrag
grundsätzlich
Versorgung
entsprechender
Anwendung
Vorschriften
Bundesversorgungsgesetzes
.
§
geht
Ersatzanspruch
Geschädigten
Dritten
Umfang
Bundesversorgungsgesetz
begründeten
Pflicht
Gewährung
Leistungen
Bund
.
Voraussetzung
Forderungsübergang
ist
Leistungspflicht
Bundes
Ersatzpflicht
Schädigers
sachlich
zeitlich
kongruent
sind
vgl.
Senatsurteil
28
.
März
also
Behebung
Art
gleichen
Schadens
dienen
Zeitraum
betreffen
vgl.
Rohr/Sträßer
Bundesversorgungsrecht
§
Anm
.
.
Kongruenz
Versorgungspflicht
Klägerin
Schadensersatzpflicht
Beklagten
ist
Auffassung
Revision
Streitfall
gegeben
.
Krankenhausbehandlungen
Geschädigten
dienten
Behebung
Wegeunfall
mitverursachten
gesundheitlichen
Schäden
Beklagten
gemäß
§
einzustehen
haben
.
Umstand
Klägerin
stationären
Heilbehandlungen
konkret
selbst
noch
Auftrag
handelnde
Verwaltungsbehörde
§
Abs.
Satz
gesetzliche
Krankenkasse
erbringen
hat
§
Abs.
Satz
steht
Kongruenz
Leistungspflichten
Sinne
§
.
Anders
Sozialversicherungsträger
geltenden
Vorschrift
§
stellt
Gesetz
gewährenden
Leistungen
erbringen
hat
.
Vorschrift
§
bezieht
umfassend
Bundesversorgungsgesetz
Versorgungsberechtigten
erbringenden
Leistungen
Rücksicht
Anwendungsbereich
Behörde
Körperschaft
verpflichtet
ist
.
Unabhängig
Stelle
Entscheidung
Leistungen
zuständig
ist
Leistungen
gegebenenfalls
geltend
machen
sind
sollen
kongruenten
Schadensersatzansprüche
Dritte
allein
übertragen
werden
Kostenträger
Leistungen
zukommen
hat
.
ist
vorliegend
Bund
§
Abs.
;
vgl.
unmittelbaren
Anwendungsbereich
Bundesversorgungsgesetzes
:
Abs.
Nr.
§
Abs.
Ersten
Gesetzes
Überleitung
Lasten
Deckungsmitteln
Bund
.
Sinn
Zweck
§
getroffenen
Regelung
ist
einerseits
schadensersatzpflichtigen
Dritten
Erbringung
Versorgungsleistungen
befreien
andererseits
Geschädigten
doppelt
entschädigen
vgl.
.
Anliegen
läßt
angemessen
nur
verwirklichen
Schadensersatzanspruch
übergeht
andernfalls
Kosten
Leistungen
tragen
hätte
.
Forderungsübergang
andere
Stelle
Körperschaft
insbesondere
Krankenkasse
Verwaltungsbehörde
Aufwendungen
anderweitig
abgegolten
kompensiert
werden
hätte
Bereicherung
unnötige
Verpflichtung
Weiterleitung
Forderungsbetrages
Kostenträger
Folge
.
sind
auch
Krankenkassen
gemäß
§
Abs.
Satz
Versorgungsverwaltung
erbringenden
Leistungen
Kosten
Bund
einzustehen
hat
.
Leistungen
sind
Prüfung
Kongruenz
Sinne
§
anschließenden
Forderungsübergang
einzubeziehen
vgl.
Senatsurteil
28
.
März
aaO
S.
.
Einklang
sehen
§
Erstattungen
Versorgungsverhältnis
Versorgungsverwaltung
ergeben
können
unmittelbar
jeweiligen
Kostenträger
leisten
sind
.
Anders
Revision
meint
steht
Leistungen
Krankenkassen
einzeln
erstattet
gemäß
§
pauschal
abgegolten
werden
.
auch
insoweit
Leistungen
handelt
Kosten
Bund
trägt
zeigt
Regelung
§
Abs.
Krankenkasse
verpflichtet
ist
Verwaltungsbehörde
erbrachten
Leistungen
informieren
.
Vorschrift
pauschalierten
Abgeltung
Leistungen
§
eingefügt
worden
ist
dient
Geltendmachung
übergegangenen
Ansprüchen
zeigt
Gesetzgeber
auch
Fälle
Forderungsübergang
angenommen
hat
vgl.
BT-Drucks
.
S.
.
Bestimmung
Anteils
Versorgungsleistungen
Geschädigten
Krankenkassen
erbrachten
gemäß
§
pauschal
abgegoltenen
Leistungen
ist
Grundsatz
abzustellen
Verhältnis
B.
aufgewendeten
Beträge
Geschädigten
erbrachten
Versorgungsleistungen
sämtlichen
Pauschale
abgegoltenen
Aufwendungen
Krankenkassen
stehen
.
genauen
Ermittlung
gemäß
§
pauschal
abgegoltenen
Leistungen
gezahlten
Aufwendungen
bedarf
Streitfall
gleichwohl
.
Pauschale
zunächst
Übergangsvorschrift
Beitrittsgebiet
Art
.
Einigungsvertrages
eingeführt
worden
ist
sodann
Zweiten
Gesetz
Änderung
Gesetzes
Entschädigung
Opfer
Gewalttaten
21
Juli
.
S.
allgemeine
Geltung
erhielt
beabsichtigte
Gesetzgeber
Erstattungszahlungen
Krankenkassen
Vergleich
vorherigen
Praxis
Einzelabrechnungen
erhöhen
senken
vgl.
Ausschußberichte
BT-Drucks
.
S.
;
BT-Drucks
.
12/452
S.
f.
.
Vielmehr
knüpft
Wirkung
1
.
Januar
eingeführte
Pauschale
Jahre
einzeln
abgerechneten
ambulanten
Leistungen
schon
damals
gemäß
§
Abs.
Satz
.
pauschal
abgegoltenen
Erstattungsbeträge
verändert
jährlich
Zahl
rentenberechtigten
Beschädigten
Sinne
Bundesversorgungsgesetzes
Ausgaben
Krankenkassen
durchschnittlich
Rentner
Sinne
Rentenversicherung
entstehen
§
Abs.
Satz
.
jährlichen
Anpassung
wird
Veränderung
Zahl
Versorgungsfälle
auch
durchschnittlichen
Kosten
berücksichtigt
Kopf
Gesundheitswesen
vergleichbare
Patientengruppe
anfallen
.
kann
grundsätzlich
ausgegangen
werden
gemäß
§
zahlende
Pauschalbetrag
Summe
Einzelaufwendungen
abgegoltenen
Leistungen
entspricht
.
ist
revisionsrechtlicher
Sicht
beanstanden
Berufungsgericht
Streitfall
Rahmen
gemäß
§
gebotenen
tatrichterlichen
Schätzung
Schadenshöhe
Umfang
Krankenkasse
erbrachten
Einzelleistungen
Höhe
geltend
gemachten
Anteils
Pauschale
begründet
erachtet
hat
.
Erbringung
Leistungen
B.
hat
Forderungsübergang
Klägerin
auch
rückwirkend
entfallen
lassen
.
Forderungsübergang
Grunde
nach
reicht
Möglichkeit
Erbringung
Versorgungsleistungen
besteht
vgl.
Senatsurteil
28
.
März
aaO
.
Insoweit
gelten
gleichen
Erwägungen
Vorschriften
§
.
vgl.
Senatsurteil
;
ebenso
.
.
Forderungsübergang
ist
jedoch
auflösend
bedingt
;
Bedingung
tritt
nur
Klägerin
geleistet
hat
feststeht
Versorgungsträger
Leistungspflicht
mehr
trifft
vgl.
Senatsurteile
3
.
Mai
8
.
Dezember
VersR
383
;
ebenso
.
ist
hier
Fall
.
Erbringung
Leistungen
B.
hat
Leistungspflichten
Klägerin
Bundesversorgungsgesetz
erlöschen
lassen
gleichzeitig
erfüllen
.
gilt
nur
Fall
Geschädigte
gesetzlich
versichert
war
auch
-9-
Mitglied
gesetzlichen
Krankenversicherung
war
selbst
dann
Beklagten
geltend
machen
freiwillig
B.
versichert
war
.
Mitgliedschaft
Geschädigten
B.
hätte
streitgegenständlichen
Heilbehandlungen
zwar
auch
sozialversicherungsrechtlichen
Leistungspflichten
Mitgliedschaft
erfüllt
.
hätte
zugleich
Bundesversorgungsgesetz
vorgesehenen
Leistungen
erbracht
.
Leistungspflichten
stehen
nebeneinander
vgl.
Senatsurteile
27
.
März
5/72
VersR
f.
28
.
März
aaO
.
Leistungen
Krankenkasse
sind
Grund
gesetzlichen
Auftragsverhältnisses
gemäß
§
vgl.
;
Wilke/Fehl
Soziales
Entschädigungsrecht
7
.
Aufl
.
§
.
auch
Klägerin
Versorgungsträger
Soldatenversorgungsgesetz
Verbindung
Bundesversorgungsgesetz
zuzurechnen
erfüllen
auch
Leistungspflichten
vgl.
Senatsurteil
27
.
März
5/72
aaO
.
kommt
insoweit
Heilbehandlung
Bewußtsein
geleistet
wurde
Voraussetzungen
Bundesversorgungsgesetz
erfüllt
sind
erfüllt
werden
könnten
vgl.
Senatsurteil
28
.
März
aaO
.
Forderungsübergang
Klägerin
§
stünde
auch
Geschädigte
Vortrag
Beklagten
freiwilliges
Mitglied
gesetzlichen
Krankenversicherung
gewesen
wäre
gemäß
§
zugleich
Voraussetzungen
Forderungsübergang
B.
vorgelegen
hätten
.
Kann
Geschädigte
Mitglied
Krankenkasse
Beschädigter
Sinne
Versorgungsrechts
zugleich
Leistungen
Recht
gesetzlichen
Krankenversicherung
gungsgesetz
verlangen
so
geht
kongruenter
Schadensersatzanspruch
Dritten
§
Krankenkasse
auch
gemäß
§
Bund
vgl.
Senatsurteile
27
.
März
5/72
aaO
S.
28
.
März
aaO
;
vgl.
:
SozR
§
Nr.
.
doppelte
Forderungsübergang
führt
Krankenkasse
Bund
allenfalls
Gesamtgläubigerschaft
vgl.
Senatsurteile
.
;
26
.
Juni
VersR
966
;
ebenso
.
Insoweit
ist
auch
Einführung
§
Sozialversicherungsträger
ausdrücklich
Gesamtgläubigerschaft
Fällen
§
Abs.
vorsieht
Erwägungen
festzuhalten
auch
Gesamtgläubigerschaft
gesetzliche
Zessionare
Norm
§
verwandten
Vorschriften
§
ergibt
vgl.
Kaltenbach/Maier
Koch/Hartmann
Rentenversicherung
Sozialgesetzbuch
§
.
15
;
Wilke/Fehl
Soziales
Entschädigungsrecht
7
.
Aufl
.
.
22
;
Ersatzansprüche
5
.
Aufl
.
S.
;
24
.
Aufl
.
30
.
Kap
.
.
;
Pickel
SGb
.
Krankenkasse
Bund
nebeneinander
Zessionare
Schadensersatzforderung
sind
ist
Schädiger
zuzumuten
einzelnen
festzustellen
Anteil
Zessionar
geschuldeten
Forderung
zusteht
.
Ausgleich
müßte
Sozialversicherungsträger
Bund
Versorgungsträger
erfolgen
darf
Lasten
Schädigers
ausgetragen
werden
Senatsurteil
.
erweist
insoweit
nur
Vorschrift
gleichen
Erwägungen
heraus
bestimmte
Konstellation
Gesamtgläubigerschaft
begründen
soll
vgl.
Regierungsentwurf
BT-Drucks
.
S.
§
Entwurfs
aber
andere
Fälle
ausschließt
vgl.
Senatsurteil
.
Folge
Gesamtgläubigerschaft
kann
gesetzlichen
Zessionare
zedierte
Forderung
so
geltend
machen
wäre
nur
übergegangen
.
Schuldner
braucht
jedoch
nur
einmal
erfüllen
§
.
Abgesehen
Erfüllungseinwand
bleibt
Schuldner
aber
gleichgültig
Anspruch
nur
Bund
auch
Krankenkasse
übergegangen
ist
vgl.
Senatsurteil
.
Ergebnis
ist
vorliegend
Forderung
Klägerin
Bedeutung
Geschädigte
freiwilliges
Mitglied
B.
war
.
Auch
Falle
wäre
Schadensersatzanspruch
Grunde
nach
auch
Klägerin
übergegangen
.
2
.
Klageforderung
ist
verjährt
.
Zeitpunkt
Klageerhebung
vorliegenden
Rechtsstreit
Mai
war
Verjährung
eingetreten
.
Aufwendungen
weiteren
Heilbehandlungen
Geschädigten
Jahren
ist
dreijährige
Verjährungsfrist
gemäß
§
.
§
1.1.2002
geltenden
Fassung
Art
.
§
Abs.
Satz
EGBGB
Einreichung
Zustellung
Dezember
erhobenen
Klage
unterbrochen
worden
§
.
.
Unterbrechung
beruht
seinerzeit
gestellten
Antrag
festzustellen
Beklagten
verpflichtet
seien
Klägerin
künftige
Aufwendungen
Verkehrsunfall
ersetzen
.
Klage
unterbricht
Verjährung
Forderung
nur
Gestalt
Umfang
geltend
gemacht
wird
.
Maßgebend
ist
Streitgegenstand
Klage
Klageantrag
Begründung
vorgetragenen
Lebenssachverhalt
ergibt
.
ist
buchstabengetreu
allein
Wortlaut
Klageschrift
abzustellen
.
Vielmehr
ist
irrtümlichen
zweifelhaften
Wortlaut
Wege
Auslegung
ermitteln
Sinn
prozessuale
Willenserklärung
objektiver
Sicht
hat
vgl.
Auslegung
Feststellungsantrags
:
Senatsurteile
16
November
VersR
insoweit
abgedruckt
;
6
.
Juni
VersR
;
zweifelhaften
Parteibezeichnung
:
;
Urteile
16
.
Mai
f.
14
.
Mai
Beschluß
28
.
März
NJW-RR
Auffassung
Berufungsgerichts
Feststellungsantrag
Dezember
erhobenen
Klage
habe
erkennbar
auch
Aufwendungen
erstreckt
Zeitpunkt
Klageerhebung
schon
entstanden
waren
begegnet
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
.
Würdigung
hier
Zwecke
Verjährungsunterbrechung
erhobenen
Feststellungsklage
ist
maßgebend
abzustellen
gegebenenfalls
nur
Teilklage
erhoben
werden
sollte
Wille
Vortrag
Klage
überhaupt
Frage
kam
vgl.
Urteil
3
.
Februar
Nr.
§
.
Feststellungsklage
erkennbar
Beginn
neuen
Verjährungsfrist
führen
soll
ist
verständigerweise
Heranziehung
Klagebegründung
regelmäßig
so
auszulegen
Klageerhebung
Ziel
ungeschmälert
erreichen
kann
vgl.
Urteil
6
November
Hinblick
hat
Berufungsgericht
Umfang
Feststellungsbegehrens
zutreffend
ausgelegt
.
damaligen
Klagebegründung
hat
Klägerin
Interesse
Ausdruck
gebracht
Verjährung
"
weiterer
Kosten
"
vermeiden
.
ging
erkennbar
nur
Eintritt
Verjährung
Kosten
auszuschließen
erst
Klageeinreichung
letzten
mündlichen
Verhandlung
würden
.
Vielmehr
wollte
Möglichkeit
wahren
Kosten
geltend
machen
Zeitpunkt
Klageerhebung
noch
näher
darlegen
konnte
.
Klagebegründung
bietet
Anhaltspunkte
Verhinderung
Verjährung
gerichtete
Feststellungsinteresse
Klägerin
nur
Teil
Schadensersatzanspruches
bestanden
haben
könnte
.
war
begehrte
Feststellungswirkung
verständiger
Würdigung
objektiver
Sicht
gerichtet
neue
Verjährungsfrist
Kosten
beginnen
lassen
zeitlich
Klägerin
bereits
bekannten
Heilbehandlungen
entstehen
konnten
.
zählen
auch
Krankenhausaufenthalte
Gegenstand
Rechtsstreits
sind
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Greiner
Pauge
Zoll