NAMEN Verkündet : 12 . April Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § ; § § ; § Forderungsübergang Versorgungsträger steht Ersatzansprüche Krankenkassen Leistungen § Abs. Satz erbracht haben pauschal abgegolten werden . Rahmen gemäß gebotenen tatrichterlichen Schätzung Schadenshöhe kann Ermittlung Umfangs Krankenkasse erbrachten Einzelleistung Anteil Pauschale zugrunde gelegt werden . Urteil 12 . April AG Bremervörde . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 12 . April Vorsitzende Richterin Dr. Richter Dr. Richterin Richter Pauge Zoll Recht erkannt : Revision Urteil 1 . Zivilkammer Landgerichts 3 . Februar wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Tatbestand : klagende Bundesrepublik macht Versorgungsträger Schadensersatzansprüche übergegangenem Recht geltend . frühere Bundeswehrsoldat nachfolgend : Geschädigte erlitt 29 . Januar Weg Dienst Verkehrsunfall erheblich verletzt wurde . erhält Bescheides Versorgungsamtes 19 . Januar Wirkung 1 . April Beschädigtenversorgung Soldatenversorgungsgesetz . 15 . Dezember hat Klägerin Beklagten Fahrer Haftpflichtversicherer unfallbeteiligten Klage Antrag erhoben Ersatzpflicht künftiger Aufwendungen Soldatenversorgungsgesetz Verbindung Bundesversorgungsgesetz festzustellen . Urteil 2 . Mai hat Amtsgericht Klage Parteien mehr streitigen Haftungsquote % stattgegeben . Geschädigte wurde Jahren verschiedenen Krankenhäusern behandelt . weitere Krankenhausbehandlungen Bundesbehandlungsscheins Jahr wandte B. insgesamt € . Klägerin beansprucht Beklagten Ersatz % Kosten . Beklagten halten Klägerin aktivlegitimiert haben Einrede Verjährung erhoben . Amtsgericht hat Klage stattgegeben . Landgericht hat Berufung zurückgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen Beklagten Ziel Klageabweisung . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht ist Ansicht Schadensersatzanspruch Geschädigten sei Klägerin unabhängig übergegangen Behandlungskosten Krankenkasse tatsächlich erstattet habe . Frage Rückgriffs § komme allein Versorgungsträger Erstattungsleistung herangezogen worden sei . Anwendungsbereich § Abs. Satz Abs. erbringe Krankenkasse Behandlungsleistungen Versorgungsträger . Umfang Leistungspflicht gehe Ersatzanspruch Geschädigten über . Erfordernis kongruenten Leistung Versorgungsträgers fehle . § pauschale Abgeltung Ersatzansprüche Krankenkasse vorsehe handele rein interne Abrechnungsregelung . Ansprüche Klägerin seien verjährt . könne dahinstehen Verjährungsfrist laufen begonnen habe ; sei jedenfalls Klageerhebung Vorprozeß rechtzeitig unterbrochen worden . dortigen Feststellungsantrag erfaßten " künftigen " Ansprüche beträfen nur Leistungen Zeitpunkt letzten mündlichen Verhandlung erbracht worden seien . Klägerin habe damals Schadensersatz Heilbehandlungen 30 . Juni verlangt Konkretisierung Feststellungsbegehrens ausgeführt Antrag werde Vermeidung Verjährung Entstehens " weiterer " Kosten gestellt . seien Feststellungsbegehren zeitlich 30 . Juni angefallenen Ansprüche erfaßt . II . angefochtene Urteil hält revisionsrechtlichen Nachprüfung stand . 1 . Schadensersatzanspruch Geschädigten ist gemäß § § Umfang Klageforderung Klägerin übergegangen . § erhält Soldat Wehrdienstbeschädigung erlitten hat Beendigung Wehrdienstverhältnisses gesundheitlichen wirtschaftlichen Folgen Wehrdienstbeschädigung Antrag grundsätzlich Versorgung entsprechender Anwendung Vorschriften Bundesversorgungsgesetzes . § geht Ersatzanspruch Geschädigten Dritten Umfang Bundesversorgungsgesetz begründeten Pflicht Gewährung Leistungen Bund . Voraussetzung Forderungsübergang ist Leistungspflicht Bundes Ersatzpflicht Schädigers sachlich zeitlich kongruent sind vgl. Senatsurteil 28 . März also Behebung Art gleichen Schadens dienen Zeitraum betreffen vgl. Rohr/Sträßer Bundesversorgungsrecht § Anm . . Kongruenz Versorgungspflicht Klägerin Schadensersatzpflicht Beklagten ist Auffassung Revision Streitfall gegeben . Krankenhausbehandlungen Geschädigten dienten Behebung Wegeunfall mitverursachten gesundheitlichen Schäden Beklagten gemäß § einzustehen haben . Umstand Klägerin stationären Heilbehandlungen konkret selbst noch Auftrag handelnde Verwaltungsbehörde § Abs. Satz gesetzliche Krankenkasse erbringen hat § Abs. Satz steht Kongruenz Leistungspflichten Sinne § . Anders Sozialversicherungsträger geltenden Vorschrift § stellt Gesetz gewährenden Leistungen erbringen hat . Vorschrift § bezieht umfassend Bundesversorgungsgesetz Versorgungsberechtigten erbringenden Leistungen Rücksicht Anwendungsbereich Behörde Körperschaft verpflichtet ist . Unabhängig Stelle Entscheidung Leistungen zuständig ist Leistungen gegebenenfalls geltend machen sind sollen kongruenten Schadensersatzansprüche Dritte allein übertragen werden Kostenträger Leistungen zukommen hat . ist vorliegend Bund § Abs. ; vgl. unmittelbaren Anwendungsbereich Bundesversorgungsgesetzes : Abs. Nr. § Abs. Ersten Gesetzes Überleitung Lasten Deckungsmitteln Bund . Sinn Zweck § getroffenen Regelung ist einerseits schadensersatzpflichtigen Dritten Erbringung Versorgungsleistungen befreien andererseits Geschädigten doppelt entschädigen vgl. . Anliegen läßt angemessen nur verwirklichen Schadensersatzanspruch übergeht andernfalls Kosten Leistungen tragen hätte . Forderungsübergang andere Stelle Körperschaft insbesondere Krankenkasse Verwaltungsbehörde Aufwendungen anderweitig abgegolten kompensiert werden hätte Bereicherung unnötige Verpflichtung Weiterleitung Forderungsbetrages Kostenträger Folge . sind auch Krankenkassen gemäß § Abs. Satz Versorgungsverwaltung erbringenden Leistungen Kosten Bund einzustehen hat . Leistungen sind Prüfung Kongruenz Sinne § anschließenden Forderungsübergang einzubeziehen vgl. Senatsurteil 28 . März aaO S. . Einklang sehen § Erstattungen Versorgungsverhältnis Versorgungsverwaltung ergeben können unmittelbar jeweiligen Kostenträger leisten sind . Anders Revision meint steht Leistungen Krankenkassen einzeln erstattet gemäß § pauschal abgegolten werden . auch insoweit Leistungen handelt Kosten Bund trägt zeigt Regelung § Abs. Krankenkasse verpflichtet ist Verwaltungsbehörde erbrachten Leistungen informieren . Vorschrift pauschalierten Abgeltung Leistungen § eingefügt worden ist dient Geltendmachung übergegangenen Ansprüchen zeigt Gesetzgeber auch Fälle Forderungsübergang angenommen hat vgl. BT-Drucks . S. . Bestimmung Anteils Versorgungsleistungen Geschädigten Krankenkassen erbrachten gemäß § pauschal abgegoltenen Leistungen ist Grundsatz abzustellen Verhältnis B. aufgewendeten Beträge Geschädigten erbrachten Versorgungsleistungen sämtlichen Pauschale abgegoltenen Aufwendungen Krankenkassen stehen . genauen Ermittlung gemäß § pauschal abgegoltenen Leistungen gezahlten Aufwendungen bedarf Streitfall gleichwohl . Pauschale zunächst Übergangsvorschrift Beitrittsgebiet Art . Einigungsvertrages eingeführt worden ist sodann Zweiten Gesetz Änderung Gesetzes Entschädigung Opfer Gewalttaten 21 Juli . S. allgemeine Geltung erhielt beabsichtigte Gesetzgeber Erstattungszahlungen Krankenkassen Vergleich vorherigen Praxis Einzelabrechnungen erhöhen senken vgl. Ausschußberichte BT-Drucks . S. ; BT-Drucks . 12/452 S. f. . Vielmehr knüpft Wirkung 1 . Januar eingeführte Pauschale Jahre einzeln abgerechneten ambulanten Leistungen schon damals gemäß § Abs. Satz . pauschal abgegoltenen Erstattungsbeträge verändert jährlich Zahl rentenberechtigten Beschädigten Sinne Bundesversorgungsgesetzes Ausgaben Krankenkassen durchschnittlich Rentner Sinne Rentenversicherung entstehen § Abs. Satz . jährlichen Anpassung wird Veränderung Zahl Versorgungsfälle auch durchschnittlichen Kosten berücksichtigt Kopf Gesundheitswesen vergleichbare Patientengruppe anfallen . kann grundsätzlich ausgegangen werden gemäß § zahlende Pauschalbetrag Summe Einzelaufwendungen abgegoltenen Leistungen entspricht . ist revisionsrechtlicher Sicht beanstanden Berufungsgericht Streitfall Rahmen gemäß § gebotenen tatrichterlichen Schätzung Schadenshöhe Umfang Krankenkasse erbrachten Einzelleistungen Höhe geltend gemachten Anteils Pauschale begründet erachtet hat . Erbringung Leistungen B. hat Forderungsübergang Klägerin auch rückwirkend entfallen lassen . Forderungsübergang Grunde nach reicht Möglichkeit Erbringung Versorgungsleistungen besteht vgl. Senatsurteil 28 . März aaO . Insoweit gelten gleichen Erwägungen Vorschriften § . vgl. Senatsurteil ; ebenso . . Forderungsübergang ist jedoch auflösend bedingt ; Bedingung tritt nur Klägerin geleistet hat feststeht Versorgungsträger Leistungspflicht mehr trifft vgl. Senatsurteile 3 . Mai 8 . Dezember VersR 383 ; ebenso . ist hier Fall . Erbringung Leistungen B. hat Leistungspflichten Klägerin Bundesversorgungsgesetz erlöschen lassen gleichzeitig erfüllen . gilt nur Fall Geschädigte gesetzlich versichert war auch -9- Mitglied gesetzlichen Krankenversicherung war selbst dann Beklagten geltend machen freiwillig B. versichert war . Mitgliedschaft Geschädigten B. hätte streitgegenständlichen Heilbehandlungen zwar auch sozialversicherungsrechtlichen Leistungspflichten Mitgliedschaft erfüllt . hätte zugleich Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen Leistungen erbracht . Leistungspflichten stehen nebeneinander vgl. Senatsurteile 27 . März 5/72 VersR f. 28 . März aaO . Leistungen Krankenkasse sind Grund gesetzlichen Auftragsverhältnisses gemäß § vgl. ; Wilke/Fehl Soziales Entschädigungsrecht 7 . Aufl . § . auch Klägerin Versorgungsträger Soldatenversorgungsgesetz Verbindung Bundesversorgungsgesetz zuzurechnen erfüllen auch Leistungspflichten vgl. Senatsurteil 27 . März 5/72 aaO . kommt insoweit Heilbehandlung Bewußtsein geleistet wurde Voraussetzungen Bundesversorgungsgesetz erfüllt sind erfüllt werden könnten vgl. Senatsurteil 28 . März aaO . Forderungsübergang Klägerin § stünde auch Geschädigte Vortrag Beklagten freiwilliges Mitglied gesetzlichen Krankenversicherung gewesen wäre gemäß § zugleich Voraussetzungen Forderungsübergang B. vorgelegen hätten . Kann Geschädigte Mitglied Krankenkasse Beschädigter Sinne Versorgungsrechts zugleich Leistungen Recht gesetzlichen Krankenversicherung gungsgesetz verlangen so geht kongruenter Schadensersatzanspruch Dritten § Krankenkasse auch gemäß § Bund vgl. Senatsurteile 27 . März 5/72 aaO S. 28 . März aaO ; vgl. : SozR § Nr. . doppelte Forderungsübergang führt Krankenkasse Bund allenfalls Gesamtgläubigerschaft vgl. Senatsurteile . ; 26 . Juni VersR 966 ; ebenso . Insoweit ist auch Einführung § Sozialversicherungsträger ausdrücklich Gesamtgläubigerschaft Fällen § Abs. vorsieht Erwägungen festzuhalten auch Gesamtgläubigerschaft gesetzliche Zessionare Norm § verwandten Vorschriften § ergibt vgl. Kaltenbach/Maier Koch/Hartmann Rentenversicherung Sozialgesetzbuch § . 15 ; Wilke/Fehl Soziales Entschädigungsrecht 7 . Aufl . . 22 ; Ersatzansprüche 5 . Aufl . S. ; 24 . Aufl . 30 . Kap . . ; Pickel SGb . Krankenkasse Bund nebeneinander Zessionare Schadensersatzforderung sind ist Schädiger zuzumuten einzelnen festzustellen Anteil Zessionar geschuldeten Forderung zusteht . Ausgleich müßte Sozialversicherungsträger Bund Versorgungsträger erfolgen darf Lasten Schädigers ausgetragen werden Senatsurteil . erweist insoweit nur Vorschrift gleichen Erwägungen heraus bestimmte Konstellation Gesamtgläubigerschaft begründen soll vgl. Regierungsentwurf BT-Drucks . S. § Entwurfs aber andere Fälle ausschließt vgl. Senatsurteil . Folge Gesamtgläubigerschaft kann gesetzlichen Zessionare zedierte Forderung so geltend machen wäre nur übergegangen . Schuldner braucht jedoch nur einmal erfüllen § . Abgesehen Erfüllungseinwand bleibt Schuldner aber gleichgültig Anspruch nur Bund auch Krankenkasse übergegangen ist vgl. Senatsurteil . Ergebnis ist vorliegend Forderung Klägerin Bedeutung Geschädigte freiwilliges Mitglied B. war . Auch Falle wäre Schadensersatzanspruch Grunde nach auch Klägerin übergegangen . 2 . Klageforderung ist verjährt . Zeitpunkt Klageerhebung vorliegenden Rechtsstreit Mai war Verjährung eingetreten . Aufwendungen weiteren Heilbehandlungen Geschädigten Jahren ist dreijährige Verjährungsfrist gemäß § . § 1.1.2002 geltenden Fassung Art . § Abs. Satz EGBGB Einreichung Zustellung Dezember erhobenen Klage unterbrochen worden § . . Unterbrechung beruht seinerzeit gestellten Antrag festzustellen Beklagten verpflichtet seien Klägerin künftige Aufwendungen Verkehrsunfall ersetzen . Klage unterbricht Verjährung Forderung nur Gestalt Umfang geltend gemacht wird . Maßgebend ist Streitgegenstand Klage Klageantrag Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt ergibt . ist buchstabengetreu allein Wortlaut Klageschrift abzustellen . Vielmehr ist irrtümlichen zweifelhaften Wortlaut Wege Auslegung ermitteln Sinn prozessuale Willenserklärung objektiver Sicht hat vgl. Auslegung Feststellungsantrags : Senatsurteile 16 November VersR insoweit abgedruckt ; 6 . Juni VersR ; zweifelhaften Parteibezeichnung : ; Urteile 16 . Mai f. 14 . Mai Beschluß 28 . März NJW-RR Auffassung Berufungsgerichts Feststellungsantrag Dezember erhobenen Klage habe erkennbar auch Aufwendungen erstreckt Zeitpunkt Klageerhebung schon entstanden waren begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken . Würdigung hier Zwecke Verjährungsunterbrechung erhobenen Feststellungsklage ist maßgebend abzustellen gegebenenfalls nur Teilklage erhoben werden sollte Wille Vortrag Klage überhaupt Frage kam vgl. Urteil 3 . Februar Nr. § . Feststellungsklage erkennbar Beginn neuen Verjährungsfrist führen soll ist verständigerweise Heranziehung Klagebegründung regelmäßig so auszulegen Klageerhebung Ziel ungeschmälert erreichen kann vgl. Urteil 6 November Hinblick hat Berufungsgericht Umfang Feststellungsbegehrens zutreffend ausgelegt . damaligen Klagebegründung hat Klägerin Interesse Ausdruck gebracht Verjährung " weiterer Kosten " vermeiden . ging erkennbar nur Eintritt Verjährung Kosten auszuschließen erst Klageeinreichung letzten mündlichen Verhandlung würden . Vielmehr wollte Möglichkeit wahren Kosten geltend machen Zeitpunkt Klageerhebung noch näher darlegen konnte . Klagebegründung bietet Anhaltspunkte Verhinderung Verjährung gerichtete Feststellungsinteresse Klägerin nur Teil Schadensersatzanspruches bestanden haben könnte . war begehrte Feststellungswirkung verständiger Würdigung objektiver Sicht gerichtet neue Verjährungsfrist Kosten beginnen lassen zeitlich Klägerin bereits bekannten Heilbehandlungen entstehen konnten . zählen auch Krankenhausaufenthalte Gegenstand Rechtsstreits sind . . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Greiner Pauge Zoll