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1914 lines
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NAMEN
Verkündet
:
28
.
März
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
;
Abs.
Importeur
großer
Stückzahl
importierten
technischen
Arbeitsmittels
hier
:
Tapetenkleistermaschine
ist
verpflichtet
Gerät
Beginn
Inverkehrbringens
sodann
stichprobenartig
untersuchen
Beschaffenheit
allgemein
anerkannten
Regeln
Technik
entspricht
.
Verletzung
Pflicht
kann
Haftung
§
Abs.
führen
bestimmungsgemäßen
Verwendung
Geräts
hier
Reinigung
Körperschaden
Verwenders
kommt
.
§
Abs.
Abs.
Nr.
Auch
Reform
Rechtsmittelrechts
hat
Berufungsgericht
erstinstanzliche
Schmerzensgeldbemessung
Grundlage
§
maßgeblichen
Tatsachen
gemäß
§
§
Abs.
vollem
Umfang
überprüfen
überzeugt
.
darf
beschränken
Ermessensausübung
Vorinstanz
Rechtsfehler
überprüfen
.
Urteil
28
.
März
AG
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
28
.
März
Vizepräsidentin
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Richter
Pauge
Zoll
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
6
.
Zivilkammer
Landgerichts
10
.
Februar
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
begehrt
Ersatz
materiellen
Schadens
Schmerzensgeld
Schnittverletzungen
linken
Hand
Behauptung
Reinigen
Kleisterwanne
Supermarktkette
S.
erworbenen
Tapetenkleistermaschine
Mai
zugezogen
habe
.
Beklagte
importiert
Maschinen
vertreibt
Marke
"
.
Amtsgericht
hat
Klage
materiellen
teilweise
stattgegeben
Kläger
Schmerzensgeld
zuerkannt
.
Landgericht
hat
Berufung
Beklagten
zurückgewiesen
Revision
zugelassen
.
verfolgt
Beklagte
Antrag
Abweisung
Klage
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
bejaht
Anspruch
§
Abs.
.
V.m
.
§
ProdSG
.
hat
Wesentlichen
ausgeführt
:
Durchführung
Beweisaufnahme
Amtsgericht
getroffene
Feststellung
Kläger
habe
Reinigen
Tapetenkleistermaschine
verletzt
sei
beanstanden
.
Beklagte
sei
Quasi-Herstellerin
verantwortlich
§
Abs.
Satz
ProdSG
.
vertreibe
Marke
"
"
Tapetenkleistermaschine
Weiterverkauf
..
Hinweis
chinesischen
Hersteller
wiesen
Tapetenkleistermaschine
Verpackung
.
sei
Herstellerdefinition
§
Abs.
Satz
ProdSG
berücksichtigen
.
gelte
hilfsweise
Importeur
Hersteller
.
Hersteller
verletze
Schutzgesetz
Sinne
§
Abs.
§
Abs.
ProdSG
Sinne
§
Abs.
ProdSG
sicheres
Produkt
Verkehr
gebracht
habe
.
Gutachten
seien
Gratkanten
Kleisterwanne
innen
ragten
messerscharf
.
Reinigung
Karton
aufgedruckten
Anleitung
alleine
Ausspülen
sei
Ausführungen
Sachverständigen
möglich
.
Rechtswidrigkeit
Verschulden
seien
bejahen
.
Beklagten
sei
vorzuwerfen
eingehende
Überprüfung
frei
zugänglichen
Kanten
Kleisterwanne
Gewissheit
Sicherheit
Geräte
verschafft
habe
.
Auch
habe
unterlassen
zusammen
Reinigungsanleitung
Kleisterwanne
Verpackung
Warnhinweis
Möglichkeit
Verletzung
Hineingreifen
bringen
.
erstmals
Berufungsinstanz
erhobene
Behauptung
Beklagten
Tapetenkleistermaschine
handele
"
Ausreißer
"
sei
prozessualen
Gründen
unbeachtlich
.
II
.
Revision
Beklagten
hat
Erfolg
.
1
.
Recht
weist
Revision
allerdings
Beurteilung
Streitfalls
Produktsicherheitsgesetz
ProdSG
Gerätesicherheitsgesetz
einschlägig
ist
.
neue
Produktsicherheitsgesetz
6
.
Januar
vorgenannten
Gesetze
Kraft
gesetzt
hat
findet
Vorfall
noch
Anwendung
.
Abs.
Nr.
g
ProdSG
findet
zweite
Abschnitt
Produktsicherheitsgesetzes
Produktsicherheit
Ausnahme
Streitfall
relevanten
Bestimmungen
Warnungen
Rückruf
Anwendung
Produkte
sicherheitsrelevante
Beschaffenheit
Gerätesicherheitsgesetz
geregelt
ist
.
So
liegt
hier
.
Gerätesicherheitsgesetz
gilt
Inverkehrbringen
technischer
Arbeitsmittel
Abs.
.
Technische
Arbeitsmittel
sind
verwendungsfertige
Arbeitseinrichtungen
Werkzeuge
Arbeitsgeräte
§
Abs.
.
muss
Einrichtungen
handeln
Zweck
benutzt
werden
Arbeit
verrichten
vgl.
Gerätesicherheitsgesetz
3
.
Aufl
.
.
.
Erzielung
einsetzbare
vollkommen
ungefährliche
Gerät
ist
technisches
Arbeitsmittel
Sinne
Gerätesicherheitsgesetzes
Peine
Gerätesicherheitsgesetz
3
.
Aufl
.
.
14
;
weiteren
Eingrenzung
.
.
;
vgl.
Beispiele
tung
VI/97
S.
.
Absicht
Gesetzgebers
sollen
technischen
Geräte
erfasst
werden
unabhängig
Einsatz
gelangen
:
sei
Betrieb
Haushalt
Dienststelle
Peine
aaO
.
.
zählt
auch
Beklagten
importierte
vertriebene
Tapetenkleistermaschine
.
Ausnahme
Anwendungsbereich
§
Abs.
Nr.
liegt
.
Spezialvorschriften
Tapetenkleistermaschinen
sind
ersichtlich
vgl.
etwa
Beispiele
aaO
S.
.
2
.
Urteil
erweist
jedoch
Ergebnis
richtig
§
Beklagte
Kläger
verfahrensfehlerfrei
getroffenen
Feststellungen
Reinigung
Tapetenkleistermaschine
verletzt
hat
Verletzungsfolgen
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
Abs.
.
haftet
.
Abs.
ist
Schutzgesetz
Sinne
§
Abs.
Senat
Urteile
11
.
Dezember
VersR
m.w
.
18
.
Januar
VersR
;
Beschlüsse
17
.
Januar
28
.
April
VersR
;
vgl.
auch
Senats
7
.
März
;
Nichtzulassungsbeschluss
Senats
15
Juli
;
aaO
S.
.
Beklagte
hat
äußeren
Tatbestand
§
Abs.
Satz
erfüllt
technisches
Arbeitsmittel
Verkehr
gebracht
hat
Norm
geforderten
Beschaffenheit
entsprach
.
Tapetenkleistermaschine
fällt
Regelungsbereich
§
Abs.
Satz
angesprochenen
Rechtsverordnung
.
insoweit
Betracht
kommende
Neunte
Verordnung
Gerätesicherheitsgesetz
9
.
Maschinenverordnung
;
vgl.
dort
§
Abs.
gilt
Maschinen
einzige
Kraftquelle
unmittelbar
angewandte
menschliche
Arbeitskraft
ist
§
Abs.
Nr.
9
.
;
vgl.
aaO
.
.
gilt
also
§
Abs.
Satz
.
dürfen
technische
Arbeitsmittel
nur
Verkehr
gebracht
werden
allgemein
anerkannten
Regeln
Technik
Unfallverhütungsvorschriften
so
beschaffen
sind
Benutzer
Dritte
bestimmungsgemäßen
Verwendung
Gefahren
Art
Leben
Gesundheit
soweit
geschützt
sind
Art
bestimmungsgemäßen
Verwendung
gestattet
vgl.
Senat
Urteil
11
.
Dezember
aaO
.
Tapetenkleistermaschine
war
dementsprechend
beschaffen
.
Revision
angegriffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
sind
innen
ragenden
Gratkanten
Kleisterwanne
messerscharf
.
Blechkanten
sind
abgerundet
so
erhöhte
Verletzungsgefahr
Benutzer
besteht
.
Zustand
entspricht
allgemein
anerkannten
Regeln
Technik
Blechkanten
sind
sachverständiger
Beratung
beruhenden
Feststellungen
Amtsgerichts
Berufungsgericht
Eigen
macht
Produktion
Abschneiden
Bleche
entgraten
.
Sachlage
liegt
auch
Berücksichtigung
hohen
Anforderungen
erkennende
Senat
insoweit
stellt
vgl.
etwa
Senat
Urteil
11
.
Dezember
aaO
;
Beschluss
17
.
Januar
aaO
;
aaO
S.
f.
;
Peine
aaO
.
.
Verstoß
allgemein
anerkannten
Regeln
Technik
ersichtlich
.
Auffassung
Revision
scheidet
Haftung
Beklagten
§
Abs.
Satz
anders
§
Abs.
ProdSG
Wortlaut
nur
bestimmungsgemäße
Verwendung
erfasst
.
Abs.
Satz
ist
gesetzlich
gebotene
Schutz
"
bestimmungsgemäßer
Verwendung
"
gewährleisten
.
Verwendung
Sinne
ist
§
Abs.
Verwendung
technischen
Arbeitsmittel
Angaben
Verkehr
bringen
insbesondere
Angaben
Zwecke
Werbung
geeignet
sind
Nr.
übliche
Verwendung
Bauart
Ausführung
technischen
Arbeitsmittel
ergibt
Nr.
.
stellt
Produktsicherheitsgesetz
allein
bestimmungsgemäße
Verwendung
§
Abs.
ProdSG
erwartende
Verwendung
.
wird
einheitlich
beurteilt
hierbei
sprachlichen
Unterschied
handelt
vgl.
aaO
.
Schutzbereich
Gerätesicherheitsgesetzes
auch
ausdrücklich
benennen
nahe
liegende
Fehlanwendung
üblichen
Fehlgebrauch
aaO
S.
m.w
.
Hersteller
vorhersehbare
Verwendung
erfasst
aaO
.
Hinblick
EG-Produktsicherheitsrichtlinie
vgl.
aaO
.
§
.
52
;
aaO
S.
;
Peine
aaO
.
[
Spielzeug
.
Frage
bedarf
Streitfall
Beantwortung
.
Unfall
hat
bestimmungsgemäßer
Verwendung
ereignet
.
Kläger
hat
Maschine
Bestimmung
Einkleistern
Tapeten
verwendet
.
Reinigen
Kleisterwanne
Gebrauch
ist
Sicherstellung
wiederholter
Nutzung
unerlässlich
gehört
ebenso
Verwendungsvorgang
Einfüllen
Kleisters
vgl.
auch
.
Begriff
bestimmungsgemäßen
Verwendung
sollen
-9-
Nutzung
anderen
Zwecken
etwa
Rasenmähers
Heckenschneiden
offensichtlicher
Fehlgebrauch
ausgeschlossen
werden
vgl.
aaO
S.
;
aber
notwendige
Vorbereitungshandlungen
technischen
Arbeitsmitteln
.
sind
Teil
einheitlichen
Verwendungsbegriffs
Sinne
§
Abs.
Satz
.
Auch
Verpackung
abgedruckte
Reinigungsanleitung
nimmt
Hineingreifen
Wanne
Zweck
Reinigung
bereits
Wortsinn
Verwendungsbegriff
.
lautet
:
"
Kleisterreste
ausgießen
Wanne
fließendem
Wasser
reinigen
.
Luft
trocknen
lassen
aufbewahren
"
.
Beschränkung
Reinigung
bloßes
Ausspülen
manuelle
Unterstützung
ist
hieraus
entnehmen
.
Beklagte
hat
Tapetenkleistermaschine
Verkehr
gebracht
importierte
Handelskette
S.
weiterverkaufte
Kläger
erwarb
§
Abs.
Satz
.
Abs.
Satz
ist
Inverkehrbringen
Überlassen
technischer
Arbeitsmittel
.
fällt
Lieferung
inländischen
Importeurs
inländischen
Händler
Verbraucher
vgl.
Senat
Urteil
11
.
Dezember
aaO
;
Urteil
13
.
Mai
;
aaO
S.
23
;
.
Produkthaftungsrecht
5
.
Aufl
.
.
.
Berufungsgericht
stellt
verfahrensfehlerfrei
Kläger
Reinigen
Kleisterwanne
verletzt
hat
.
Kausalität
Schutzgesetzverletzung
Kläger
eingetretenen
Körperschaden
wird
Revision
Frage
gestellt
.
Beklagte
handelte
auch
schuldhaft
.
Verstoß
objektiven
äußeren
Tatbestand
§
Abs.
Satz
begründet
Schadensfall
noch
Haftung
.
Schadensersatzpflicht
besteht
Produktverantwortlichen
nur
Verschulden
Gesetzesverstoß
trifft
vgl.
Senat
Urteil
11
.
Dezember
aaO
;
aaO
S.
;
.
aaO
.
f.
;
Peine
aaO
.
.
Prüfung
ist
beachten
§
Abs.
Satz
Importeur
Pflichten
Hersteller
auferlegt
.
Produktverantwortlichen
kann
nur
Berufskreises
abverlangt
werden
Senat
Urteil
11
.
Dezember
aaO
;
aaO
S.
35
;
ders
.
aaO
.
;
Peine
aaO
.
;
BT-Drucks
.
S.
.
Beklagte
importierte
Produkt
hoher
Stückzahl
vertreibt
wäre
jedenfalls
verpflichtet
gewesen
Tapetenkleistermaschinen
Beginn
Inverkehrbringens
sodann
stichprobenartig
untersuchen
Beschaffenheit
allgemein
anerkannten
Regeln
Technik
entspricht
.
dahingehende
Überprüfungspflicht
Importeurs
hat
erkennende
Senat
bereits
bejaht
Senat
Urteil
11
.
Dezember
aaO
.
ist
auch
Literatur
anerkannt
aaO
S.
f.
;
.
aaO
.
f.
;
Peine
aaO
.
;
Beilage
10
12
;
Schmidt-Salzer
;
vgl.
auch
BT-Drucks
.
S.
.
Fehler
wäre
pflichtgemäßer
Untersuchung
weiteres
entdeckt
worden
vgl.
Senat
Urteil
11
.
Dezember
aaO
.
ist
beanstanden
Berufungsgericht
Überprüfungspflicht
Beklagten
näheren
Feststellungen
getroffen
hat
.
Beklagte
§
Abs.
Satz
objektiv
verletzt
hat
spricht
Vermutung
Verletzung
Schutzgesetzes
auch
schuldhaft
erfolgt
ist
.
lag
Beklagten
Umstände
darzulegen
beweisen
geeignet
sind
Annahme
zumindest
fahrlässigen
Verhaltens
auszuräumen
vgl.
Senat
Beschluss
17
.
Januar
aaO
;
;
Schmidt-Salzer
;
Abs.
;
;
aaO
.
§
Abs.
Satz
.
Rechtsfehler
geht
Berufungsgericht
Beklagte
sei
insoweit
Darlegungspflicht
nachgekommen
.
Prüfungen
Importeur
anstellen
Umfang
importierten
Geräte
untersuchen
untersuchen
lassen
muss
ist
Frage
Einzelfalls
aaO
S.
;
aaO
.
;
Schmidt-Salzer
.
Häufigkeit
notwendigen
Stichproben
hängt
importierten
Maschinen
Fertigungsvorgang
stammen
.
letztgenannten
Fall
sind
häufigere
Stichproben
erforderlich
Entdeckung
Fehlern
wahrscheinlich
machen
.
Ferner
kann
Importeur
Importen
außereuropäischen
Bereich
besondere
Verantwortung
treffen
Kollmer
;
Schmidt-Salzer
.
Revision
legt
Beklagte
insoweit
erstinstanzlich
erforderlichen
Maße
vorgetragen
habe
.
Berufungsgericht
hat
insoweit
Annahme
Revision
auch
verfahrensfehlerhaft
Beklagte
entlastenden
zweitinstanzlichen
Sachvortrag
übergangen
.
hat
ausgeführt
erstmals
Berufungsinstanz
erhobene
Behauptung
Beklagten
Tapetenkleistermaschine
handele
"
Ausreißer
"
sei
neu
unsubstantiiert
.
werde
vorgetragen
Stichproben
Anbetracht
Behauptung
Beklagten
zehntausendfach
triebenen
Maschinen
Beklagte
selbst
durchgeführt
habe
habe
durchführen
lassen
.
Berufungsgericht
hat
zweitinstanzlichen
Vortrag
Beklagten
Auffassung
Revision
Recht
neu
angesehen
unberücksichtigt
gelassen
.
war
tatsächlicher
Hinsicht
auch
rechtlichen
Gründen
neu
Sinne
§
§
Abs.
Nr.
Abs.
.
Beklagte
hatte
Schriftsatz
29
Juli
Amtsgericht
lediglich
dargelegt
Tapetenkleistermaschine
zehntausendfach
EGRaum
vertrieben
werde
.
Frage
Ausreißers
wird
Zusammenhang
nur
spekulativ
behandelt
.
handelte
Vorbringen
nachgelassenen
Schriftsatz
.
ist
zweiter
Instanz
neu
Urteil
2
.
April
;
vgl.
Musielak/Huber
4
.
Aufl
.
.
m.w
.
;
Musielak/Ball
aaO
.
14
;
Zöller/Greger
25
.
Aufl
.
.
.
Revision
zeigt
Gründe
Amtsgericht
hätten
veranlassen
müssen
mündliche
Verhandlung
wiederzueröffnen
.
Erheblichkeit
erstmals
nachgelassenen
Schriftsatz
enthaltenen
Vorbringens
allein
wäre
ausreichend
vgl.
Musielak/Stadler
aaO
.
4
;
Zöller/Greger
aaO
.
.
Amtsgericht
war
auch
verpflichtet
Beklagte
zuvor
Vortrag
andeutungsweise
enthaltenes
entlastendes
Vorbringen
hinzuweisen
vgl.
f.
Urteil
23
November
435
;
Musielak/Stadler
aaO
§
.
7
9
;
Zöller/Greger
aaO
§
.
so
dass
auch
insoweit
zwingender
Grund
Wiedereröffnung
bestand
Zöller/Greger
aaO
.
3
;
.
.
Berücksichtigung
neuen
Tatsachen
Berufungsgericht
hier
ausnahmsweise
zulässig
gewesen
sein
könnte
§
Abs.
Nr.
Abs.
legt
Revision
.
Zusammenhang
Berufungsgericht
angenommenen
fehlenden
Substantiierung
Vorbringens
erhobenen
kommt
mehr
.
3
.
Revision
macht
auch
Erfolg
geltend
Berufungsgericht
habe
Höhe
zuerkannten
Schmerzensgeldes
beschränkt
prüfen
Ermessensüberschreitung
Amtsgerichts
vorliege
.
Zwar
wäre
fehlerhaft
gewesen
Berufungsgericht
bloße
Überprüfung
Ermessensausübung
Amtsgerichts
beschränkt
hätte
.
So
sind
Ausführungen
indes
verstehen
.
Frage
Berufungsgericht
Neuregelung
Rechtsmittelrechts
Bemessung
Schmerzensgeldes
Vorinstanz
überprüfen
kann
wird
einheitlich
beurteilt
.
Einerseits
wird
vertreten
Überprüfung
sei
Rechtsfehler
beschränkt
.
Lägen
dürfe
Berufungsinstanz
eigenes
Ermessen
Stelle
Bestimmung
Vorinstanz
setzen
;
399
;
;
vgl.
auch
757
;
OLG
.
Gegenmeinung
darf
muss
Berufungsgericht
Bindung
Ermessensausübung
erstinstanzlichen
Gerichts
allerdings
Rahmen
Bindung
Tatsachenfeststellungen
gemäß
§
Abs.
selbst
Bemessung
Einzelfall
angemessenen
Schmerzensgeldes
befinden
.
letztgenannte
Auffassung
trifft
.
Beschränkung
Prüfungskompetenz
Berufungsgerichts
Revisionsgerichts
hat
Bundesgerichtshof
bereits
Bereich
Vertragsauslegung
abgelehnt
.
hingewiesen
Bereich
rechtlichen
Bewertung
festgestellter
Tatsachen
Bindung
Berufungsgerichts
lediglich
mögliche
überzeugende
Wertung
Vorinstanz
besteht
.
insoweit
angestellten
Erwägungen
gelten
Überprüfung
Schmerzensgeldbemessung
gleicher
Weise
vgl.
OLG
aaO
;
Geisler
33/2004
Anm
.
.
Auch
Reform
Rechtsmittelrechts
hat
Berufungsgericht
erstinstanzliche
Schmerzensgeldbemessung
Grundlage
§
maßgeblichen
Tatsachen
gemäß
§
§
Abs.
vollem
Umfang
überprüfen
überzeugt
.
Hält
Berufungsgericht
zwar
vertretbar
letztlich
aber
Berücksichtigung
Gesichtspunkte
sachlich
überzeugend
so
darf
muss
eigenem
Ermessen
eigenen
Einzelfall
angemessenen
Schmerzensgeldbetrag
finden
.
Berufungsgericht
darf
belassen
prüfen
Bemessung
Rechtsfehler
enthält
insbesondere
Gericht
maßgeblichen
Umständen
ausreichend
auseinandergesetzt
angemessene
Beziehung
Entschädigung
Art
Dauer
Verletzungen
bemüht
hat
vgl.
Senat
m.w
.
.
Hier
hat
Berufungsgericht
ausgeführt
zuerkannte
Schmerzensgeld
bewege
oberen
Grenze
zuzubilligenden
Rahmens
.
Abänderung
sei
jedoch
gerechtfertigt
Amtsgericht
eingeräumte
Ermessen
überschritten
habe
.
Auch
Satz
missverständlich
sein
könnte
lassen
nachfolgenden
Ausführungen
erkennen
Berufungsgericht
selbst
Schmerzensgeldbemessung
maßgebenden
Faktoren
auseinandergesetzt
hat
Landgericht
zuerkannte
Schmerzensgeld
angemessenen
Ausgleich
immateriellen
Schaden
Klägers
ansieht
.
heißt
nämlich
seien
Art
Verletzung
Dauer
Arbeitsunfähigkeit
vertretbar
.
Sehnen
linken
Handgelenks
seien
ebenso
teilweise
durchtrennt
gewesen
Nerven
Hand
.
Daumenwurzel
Klägers
seien
sichtbare
Narbe
Gefühlsminderungen
geblieben
.
Kläger
sei
19
.
Mai
10
.
Juni
%
arbeitsunfähig
gewesen
.
Ausführungen
sind
Rechtsgründen
beanstanden
.
Greiner
Pauge
Zoll
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
LG
Entscheidung
10.02.2005